Urteil vom Sozialgericht Reutlingen - S 12 AS 1548/05

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Den Klägern sind 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem SGB II. Umstritten ist noch ein Mehrbedarfszuschlag für Kondome.
Der ... geborene Kläger 1 und die ... geborene Klägerin 2 sind seit Januar 2003 verheiratet. Die Klägerin 2 ist HIV positiv. Bis 31.12.2004 bezogen die Kläger Sozialhilfe (Bl. 9 der Verwaltungsakte). Am 09.08.2004 beantragten die Kläger als Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005. Die Kläger legten einen Mietvertrag vor, wonach die monatliche Kaltmiete für die Zeit ab 01.01.2005 745 DM (380,91 EUR) inklusive 30 DM (15,34 EUR) für einen Stellplatz beträgt. Als monatliche Vorauszahlung für Nebenkosten wurden DM 150 (76,69 EUR) vereinbart (Bl. 13 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 08.11.2004, der sich nicht in der Verwaltungsakte befindet, bewilligte die Beklagte an die Kläger ab dem 01.01.2005 die Regelleistungen des SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 15.11.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 30.06.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 1077,82 EUR (Bl. 32 - 36 der Verwaltungsakte). Die Beklagte berechnete die Leistung, indem sie 2 x den gesetzlich vorgesehenen Regelsatz zu je 311 EUR, einen nachgewiesenen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR, einen Zuschlag in Höhe von 1 EUR nach Bezug von Arbeitslosengeld sowie Kosten der Unterkunft 429,26 EUR zu Grunde legte.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 10.12.2004 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde insbesondere damit begründet, dass die Beklagte bei den Kosten der Unterkunft nur die Kaltmiete berücksichtigt habe, nicht jedoch die Nebenkosten (Bl. 30 - 31 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 15.02.2005 erläuterte die Beklagte den Klägern die getroffene Entscheidung dahingehend, dass mit dem Änderungsbescheid vom 15.11.2004 Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 48,35 EUR monatlich bewilligt worden seien. Die Kläger würden monatlich zusätzlich zur Kaltmiete Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 76,69 EUR zahlen. Hiervon seien eine Pauschale von 13 EUR für die Warmwasseraufbereitung und 15,34 EUR für einen mit angemieteten PKW Stellplatz abzuziehen [Kaltmiete 380,91 EUR + Nebenkosten 76,69 EUR - Stellplatzkosten 15,34 EUR und Kosten der Warmwasseraufbereitung 13 EUR = 429,26 EUR] (Bl. 37 - 38 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 10.03.2005 wandte sich der Kläger 1 erneut an die Beklagte und machte u.a. geltend, dass ausweislich des Mietvertrages in den Vorauszahlungen für Nebenkosten keine Kosten für Warmwasseraufbereitung enthalten seien. Die Beklagte dürfe daher auch keine Pauschale für die Warmwasseraufbereitung abziehen. Die Kosten des PKW - Stellplatzes seien untrennbar mit der Anmietung der Wohnung verbunden, weshalb die Beklagte auch die Kosten des Stellplatzes übernehmen müsse. Als Mehrbedarf der Klägerin 2 sei bislang lediglich ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung anerkannt, es müsste jedoch infolge der HIV Infektion ein weiterer Mehrbedarf für Kondome anerkannt werden, da ohne diese eine Ansteckungsgefahr bestünde (Bl. 39 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Widerspruchstelle der Bundesagentur für Arbeit entscheide mit diesem Widerspruchsbescheid über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für die Leistungen zur Unterkunft und Heizung sei der kommunale Träger zuständig. Hierzu ergehe vom Landratsamt ... eine gesonderte Entscheidung. Der Widerspruch hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei unbegründet. Die Regelleistung betrage bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, jeweils 311 EUR. Ein Mehrbedarf könne nur gewährt werden, für werdende Mütter, Alleinerziehende, erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige und für medizinisch kostenaufwändige Ernährung. Der Klägerin 2 sei auf Grund ihrer Erkrankung ein Mehrbedarf in Höhe von monatlich 25,56 EUR bewilligt worden. Einen Mehrbedarf für die Kosten der Verhütung sehe der Gesetzgeber nicht vor (Bl. 49 - 50 der Verwaltungsakte).
Am 10.05.2005 erhoben die Kläger gegen diese Entscheidung Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich bei den Kondomen in ihrem Fall nicht um ein Verhütungsmittel, sondern um ein unbedingt notwendiges Mittel zur Vermeidung einer lebensgefährlichen Krankheit handle. Es stehe fest, dass die Kosten für Kondome, die der Vermeidung von Krankheiten dienen würden, nicht im Regelsatz enthalten seien, denn Millionen Arbeitslosengeld II Empfänger würden sonst Leistungen erhalten, die sie überhaupt nicht benötigten und die ihnen nicht zustünden. Im Hinblick auf den Abzug der Pauschale für Warmwasseraufbereitung trugen die Kläger vor, dass das Wasser mit einem Elektro Boiler erhitzt werde und diese Kosten separat mit den Stromkosten bezahlt werden. Die Kosten seien daher nicht in den Nebenkosten enthalten und dürften daher auch nicht abgezogen werden. Die Kosten für den Stellplatz seien absolut unvermeidbar. Eine Weitervermietung sei zwar theoretisch möglich, praktisch fände sich jedoch lagebedingt kein Mieter. Sämtliche Anwohner der Umgebung seien mit Stellplätzen oder Garagen versorgt. Zum Nachweis hierfür legten die Kläger mehrere Lichtbilder vor, welche die genaue Lage des Stellplatzes dokumentieren.
Mit Schreiben vom 09.11.2005 anerkannte die Beklagte, dass bei den Kosten der Unterkunft und Heizung eine Warmwasserpauschale nicht abzuziehen war (Bl. 34 der Gerichtsakte). Am gleichen Tag erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid mit dem in Abänderung des Bescheides vom 15.11.2004 eine Warmwasserpauschale nicht abgezogen wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die Beklagte aus, dass von den geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 76,69 EUR keine Pauschale von 13 EUR monatlich abzuziehen sei. Die Kosten des Stellplatzes könnten jedoch nicht übernommen werden, so dass monatlich ein Betrag in Höhe von 61,35 EUR an Nebenkosten angemessen sei. Der Stellplatz könne vermietet werden, so dass diese Kosten nicht notwendigerweise anfielen. In Ausführung dieses Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2005 den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 1090,82 EUR monatlich (Bl. 52 - 55 der Gerichtsakte).
10 
Nachdem der Kläger die Lichtbilder zur konkreten Stellplatzsituation übersandte, erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2006 an, dass auch die Stellplatzgebühren übernommen werden (Bl. 47 der Gerichtsakte). Zuvor hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 24.02.2006 dem Kläger mitgeteilt, dass nach nochmaliger Überprüfung bzgl. der Stellplatzgebühren im Rahmen des Klageverfahrens dem Kläger die Stellplatzgebühren vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 als Nachzahlung zugingen (Bl. 68 der Verwaltungsakte).
11 
Die Kläger beantragen nunmehr noch,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006 zu verurteilen, an die Bedarfsgemeinschaft der Kläger ab dem 01.01.2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und hierbei insbesondere einen Mehrbedarf für Kondome infolge der HIV Infektion der Klägerin 2 zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen soweit sie über die abgegebenen Anerkenntnisse hinausgeht.
15 
Die Beklagte hält an der Auffassung fest, dass neben dem berücksichtigten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung kein weiterer Mehrbedarf für Kondome anerkannt werden kann.
16 
In der mündlichen Verhandlung anerkannte die Beklagte, dass die verspätet erbrachten Leistungen entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit 4 % verzinst werden. Diese Teilanerkenntnis wurde von den Klägern angenommen.
17 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist, soweit über sie noch entschieden werden muss, abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
I.
19 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
II.
20 
Die Klage ist jedoch, soweit über sie noch entschieden werden muss, in der Sache nicht begründet. Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit den Änderungsbescheiden vom 22.11.2005 und 24.02.2006 hat die Beklagte anerkannt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Abzug in Höhe von 13 EUR für die Warmwasseraufbereitung und ein Abzug für Stellplatzkosten in Höhe von 15,34 EUR nicht zu erfolgen hat. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert, so dass diese gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Nach Maßgabe des § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der den ursprünglich angegriffenen abändert oder ersetzt, automatisch Klagegegenstand, ohne dass es einer (gewillkürten) Klageänderung oder eines Vorverfahrens bedarf; es handelt sich also um eine Klageänderung kraft Gesetzes.
21 
Zwischen den Beteiligten war daher zuletzt unstreitig, dass den Klägern beginnend ab dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.106,16 EUR (Regelsatz 622 + Kaltmiete 380,91 + Nebenkosten 76,69 EUR + Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 25,56 + 1 EUR Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) monatlich zusteht. In der mündlichen Verhandlung konnte durch ein entsprechendes Teilanerkenntnis der Beklagten weiter geklärt werden, dass die verspätet erbrachten Leistungen von der Beklagten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit 4 % verzinst werden. Bei den von den Klägern geltend gemachten weitergehenden Verzugsschäden handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die von den Klägern ausschließlich vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können.
22 
Von der Kammer musst daher nur noch über den zuletzt noch offenen streitigen Punkt entschieden werden, ob die Beklagte bei der Leistungserbringung an die Kläger einen Mehrbedarf oder Zuschuss für Kondome infolge der HIV Infektion der Klägerin 2 zu berücksichtigen hat und auf dieser Basis höhere Leistungen zu bewilligen hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Den Klägern steht kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II als 1.106,16 EUR monatlich zu, da die oben dargelegte Bedarfsberechnung zutreffend ist und ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Kondome oder eine höhere Regelleistung auch im Falle einer HIV Infektion eines Leistungsberechtigten im Gesetz nicht vorgesehen ist.
23 
Die Kosten für die Anschaffung von Kondomen sind nach Ansicht der Kammer in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten und der entsprechende Bedarf ist aus der laufenden Regelleistung zu decken. Ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten oder eines Zuschlages für die Anschaffung von Kondomen besteht daher nicht.
24 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 SGB II insbesondere den Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Durch das Wort „insbesondere“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass die anschließende Aufzählung nicht abschließend ist. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes Il das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.05, Az: L 12 AS 2023/05). Die Höhe der Regelleistung leitet sich aus der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 ab (Herold - Tews in Löns Herold - Tews, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 20 Rn. 2), so dass dieser Regelsatzverordnung bei der Bestimmung, welche Kosten durch die Regelleistung abgedeckt sind maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Regelsatzverordnung sind bei der Bemessung des Regelsatzes u.a. auch Kosten der Gesundheitspflege berücksichtigt worden. Hierzu zählt zur Überzeugung der Kammer auch die Anschaffung von Kondomen und zwar unabhängig davon, ob diese (nur) als Verhütungsmittel angeschafft werden oder wie im Falle der Kläger zum Schutz vor einer HIV - Infektion. Bei der Anschaffung von Kondomen handelt es sich grundsätzlich um allgemeine Aufwendungen für das Sexualleben als eines der Grundbedürfnisse menschlichen Daseins. Es handelt sich mithin um einen von der Regelleistung gedeckten Regelbedarf, der bei einer Vielzahl der Hilfeempfänger gleichermaßen besteht, ohne das Besonderheiten des Einzelfalls den Bedarf begründen. Nach Ansicht der Kammer kann kein maßgeblicher Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass die Kondome bei den Klägern insbesondere dem Zweck der Verhinderung einer HIV Infektion und nicht der Empfängnisverhütung dienen. Dies bereits deshalb nicht, da auch bei einer Vielzahl anderer Hilfeempfänger, unabhängig davon, ob ein Partner HIV positiv ist oder nicht, die Anschaffung von Kondomen dem doppelten Ziel des HIV - Schutzes und der Empfängnisverhütung dient. Die entstehenden Kosten fallen bei einer Großzahl von Hilfeempfängern an, ohne dass es etwa konkret auf Familienstand, Alter oder sexuelle Vorlieben ankommt. Es kommt daher nicht darauf an, dass bei den Klägern - wie der Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geltend machte - ohne die HIV Infektion der Klägerin 2 kein Bedarf für die Anschaffung von Kondomen bestehen würde.
25 
Neben dem von der Beklagten bereits gewährten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 25,56 EUR, dessen Höhe nicht zu beanstande ist (vgl. zur Höhe des bei HIV Infektion zuzuerkennenden Mehrbedarfs Lang in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 65), besteht dementsprechend kein Anspruch auf einen weiteren Mehrbedarf. Die Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gem. § 21 Abs.2 bis 5 SGB II, umfassen gem. § 21 Abs.1 SGB II nämlich nur solche Bedarfe, die gerade nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
26 
Weiterhin scheidet auch ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II aus. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Beklagte gem. § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Wie dargelegt, ist der geltend gemacht Bedarf für Kondome von der Regelleistung umfasst. Versteht man den in § 23 Abs.1 SGB II genannten unabweisbaren Bedarf dahingehend, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der nicht aufgeschoben werden kann und auf den nicht zumutbar verzichtet werden kann, so könnte man meinen, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Unabweisbarkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es den Klägern nachvollziehbar nicht möglich ist diesen Bedarf mit den durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu decken. Ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II auf eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen ergibt sich daher vorliegend nicht, da es zur Überzeugung der Kammer möglich ist, die Bedarfsdeckung durch die Regelleistung, ggf. auch durch eine Umschichtung der bisherigen Mittelverwendung, zu erzielen. Hierbei darf nach Ansicht der Kammer nämlich nicht verkannt werden, dass der Bedarf an Kondomen mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand gedeckt werden kann. Bereits eine kurze Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass eine 100er Packung Markenkondome für Preise zwischen 16,99 EUR und 24,99 EUR erhältlich sind (vgl. etwa die Angebote der Versandhäuser Neckermann oder Quelle). Die Kammer geht davon aus, dass eine derartige Packung ausreichend ist, um den Bedarf für mindestens fünf Monate zu decken, so dass sich selbst bei einem Preis von 24,99 EUR eine maximale monatliche Belastung von 5 EUR ergibt. Es ist nach Auffassung der Kammer daher ohne weiteres möglich, diese Kosten aus der Regelleistung zu tragen.
27 
Lediglich ergänzend, ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites darauf ankommt, ist anzumerken, dass die Kammer die vom Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Beklagte hätte, wenn ein Anspruch nach dem SGB II nicht besteht, sein Begehren an den Sozialhilfeträger weiter leiten müssen, nicht teilt. Auch nach dem SGB XII ist für die Kammer kein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kondome ersichtlich. Soweit der Kläger 1 insbesondere die §§ 47 ff SGB XII genannt hat, ist zunächst festzuhalten, dass gem. § 52 Abs.1 S.1 SGB XII , wonach die in den §§ 47 bis 51 SGB XII genannten Hilfen den der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, eine strenge Akzessorietät der vorbeugenden Gesundheitshilfe besteht. Mit anderen Worten die Leistungen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII sind mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Kläger von der Beklagten finanziert wird, identisch. Ein Anspruch auf Verhütungsmittel besteht entsprechend der krankenversicherungsrechtlichen Regelung des § 24 a Abs. 2 SGB V nur bei Versicherten bis zum vollendeten 20 Lebensjahr, soweit diese ärztlich verordnet wurden. Der Wortlaut des § 49 SGB XII, der diese Einschränkung nicht enthält, muss infolge der Akzessorietät ebenso ausgelegt werden, dass die Kostenübernahme auf Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beschränkt ist (vgl. Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 5). Aus den gleichen Gründen kommt eine Kostenübernahme immer nur für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel, wie z.B. die Antibabypille und nicht für freiverkäuflichen Mittel, wie eben Kondome, in Betracht (Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 6). Aufgrund der durch das GKV - Modernisierungsgesetz vom 19.11.2003 (BGBl. I, 2190) eingeführten unbedingten Deckungsgleichheit zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Hilfen zur Gesundheit nach dem BSHG bzw. dem SGB XII, kann insbesondere auch nicht die zuvor ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91; Hessischer VGH, Urteil vom 10.12.1991, Az.: 9 UE 3879/87; abweichend VG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 VG 342/03), wonach im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe für den Kauf von Kondomen in Betracht kam, auf die gegenwärtig geltende Rechtslage übertragen werden .
III.
28 
Die Kammer hält den Rechtsstreit für berufungsfähig. Ungeachtet dessen, dass der monatlich nicht näher bezifferte Betrag für die Anschaffung von Kondomen, die 500 EUR Grenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im streitgegenständlichen Zeitraum kaum übersteigen dürfte, ist die Berufung gem. § 144 Abs.1 S. 2 SGG zulässig. Der Berufungszulassung, deren Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht erfüllt wären, bedarf es gem. § 144 Abs. I S. 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft. Streitgegenstand sind wie oben dargelegt die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2006 wurde über Leistungen beginnend ab dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 entschieden und damit über wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91).
IV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Quotelung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrer Klage überwiegend erfolgreich war, da die im Verwaltungsverfahren umstrittenen Punkte des Abzugs der Warmwasserpauschale und der Kosten für den Stellplatz von der Beklagten im Sinne der Kläger anerkannt wurden.

Gründe

 
18 
Die Klage ist, soweit über sie noch entschieden werden muss, abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
I.
19 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
II.
20 
Die Klage ist jedoch, soweit über sie noch entschieden werden muss, in der Sache nicht begründet. Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit den Änderungsbescheiden vom 22.11.2005 und 24.02.2006 hat die Beklagte anerkannt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Abzug in Höhe von 13 EUR für die Warmwasseraufbereitung und ein Abzug für Stellplatzkosten in Höhe von 15,34 EUR nicht zu erfolgen hat. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert, so dass diese gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Nach Maßgabe des § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der den ursprünglich angegriffenen abändert oder ersetzt, automatisch Klagegegenstand, ohne dass es einer (gewillkürten) Klageänderung oder eines Vorverfahrens bedarf; es handelt sich also um eine Klageänderung kraft Gesetzes.
21 
Zwischen den Beteiligten war daher zuletzt unstreitig, dass den Klägern beginnend ab dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.106,16 EUR (Regelsatz 622 + Kaltmiete 380,91 + Nebenkosten 76,69 EUR + Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 25,56 + 1 EUR Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) monatlich zusteht. In der mündlichen Verhandlung konnte durch ein entsprechendes Teilanerkenntnis der Beklagten weiter geklärt werden, dass die verspätet erbrachten Leistungen von der Beklagten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit 4 % verzinst werden. Bei den von den Klägern geltend gemachten weitergehenden Verzugsschäden handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die von den Klägern ausschließlich vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können.
22 
Von der Kammer musst daher nur noch über den zuletzt noch offenen streitigen Punkt entschieden werden, ob die Beklagte bei der Leistungserbringung an die Kläger einen Mehrbedarf oder Zuschuss für Kondome infolge der HIV Infektion der Klägerin 2 zu berücksichtigen hat und auf dieser Basis höhere Leistungen zu bewilligen hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Den Klägern steht kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II als 1.106,16 EUR monatlich zu, da die oben dargelegte Bedarfsberechnung zutreffend ist und ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Kondome oder eine höhere Regelleistung auch im Falle einer HIV Infektion eines Leistungsberechtigten im Gesetz nicht vorgesehen ist.
23 
Die Kosten für die Anschaffung von Kondomen sind nach Ansicht der Kammer in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten und der entsprechende Bedarf ist aus der laufenden Regelleistung zu decken. Ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten oder eines Zuschlages für die Anschaffung von Kondomen besteht daher nicht.
24 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 SGB II insbesondere den Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Durch das Wort „insbesondere“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass die anschließende Aufzählung nicht abschließend ist. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes Il das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.05, Az: L 12 AS 2023/05). Die Höhe der Regelleistung leitet sich aus der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 ab (Herold - Tews in Löns Herold - Tews, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 20 Rn. 2), so dass dieser Regelsatzverordnung bei der Bestimmung, welche Kosten durch die Regelleistung abgedeckt sind maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Regelsatzverordnung sind bei der Bemessung des Regelsatzes u.a. auch Kosten der Gesundheitspflege berücksichtigt worden. Hierzu zählt zur Überzeugung der Kammer auch die Anschaffung von Kondomen und zwar unabhängig davon, ob diese (nur) als Verhütungsmittel angeschafft werden oder wie im Falle der Kläger zum Schutz vor einer HIV - Infektion. Bei der Anschaffung von Kondomen handelt es sich grundsätzlich um allgemeine Aufwendungen für das Sexualleben als eines der Grundbedürfnisse menschlichen Daseins. Es handelt sich mithin um einen von der Regelleistung gedeckten Regelbedarf, der bei einer Vielzahl der Hilfeempfänger gleichermaßen besteht, ohne das Besonderheiten des Einzelfalls den Bedarf begründen. Nach Ansicht der Kammer kann kein maßgeblicher Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass die Kondome bei den Klägern insbesondere dem Zweck der Verhinderung einer HIV Infektion und nicht der Empfängnisverhütung dienen. Dies bereits deshalb nicht, da auch bei einer Vielzahl anderer Hilfeempfänger, unabhängig davon, ob ein Partner HIV positiv ist oder nicht, die Anschaffung von Kondomen dem doppelten Ziel des HIV - Schutzes und der Empfängnisverhütung dient. Die entstehenden Kosten fallen bei einer Großzahl von Hilfeempfängern an, ohne dass es etwa konkret auf Familienstand, Alter oder sexuelle Vorlieben ankommt. Es kommt daher nicht darauf an, dass bei den Klägern - wie der Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geltend machte - ohne die HIV Infektion der Klägerin 2 kein Bedarf für die Anschaffung von Kondomen bestehen würde.
25 
Neben dem von der Beklagten bereits gewährten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 25,56 EUR, dessen Höhe nicht zu beanstande ist (vgl. zur Höhe des bei HIV Infektion zuzuerkennenden Mehrbedarfs Lang in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 65), besteht dementsprechend kein Anspruch auf einen weiteren Mehrbedarf. Die Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gem. § 21 Abs.2 bis 5 SGB II, umfassen gem. § 21 Abs.1 SGB II nämlich nur solche Bedarfe, die gerade nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
26 
Weiterhin scheidet auch ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II aus. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Beklagte gem. § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Wie dargelegt, ist der geltend gemacht Bedarf für Kondome von der Regelleistung umfasst. Versteht man den in § 23 Abs.1 SGB II genannten unabweisbaren Bedarf dahingehend, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der nicht aufgeschoben werden kann und auf den nicht zumutbar verzichtet werden kann, so könnte man meinen, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Unabweisbarkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es den Klägern nachvollziehbar nicht möglich ist diesen Bedarf mit den durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu decken. Ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II auf eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen ergibt sich daher vorliegend nicht, da es zur Überzeugung der Kammer möglich ist, die Bedarfsdeckung durch die Regelleistung, ggf. auch durch eine Umschichtung der bisherigen Mittelverwendung, zu erzielen. Hierbei darf nach Ansicht der Kammer nämlich nicht verkannt werden, dass der Bedarf an Kondomen mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand gedeckt werden kann. Bereits eine kurze Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass eine 100er Packung Markenkondome für Preise zwischen 16,99 EUR und 24,99 EUR erhältlich sind (vgl. etwa die Angebote der Versandhäuser Neckermann oder Quelle). Die Kammer geht davon aus, dass eine derartige Packung ausreichend ist, um den Bedarf für mindestens fünf Monate zu decken, so dass sich selbst bei einem Preis von 24,99 EUR eine maximale monatliche Belastung von 5 EUR ergibt. Es ist nach Auffassung der Kammer daher ohne weiteres möglich, diese Kosten aus der Regelleistung zu tragen.
27 
Lediglich ergänzend, ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites darauf ankommt, ist anzumerken, dass die Kammer die vom Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Beklagte hätte, wenn ein Anspruch nach dem SGB II nicht besteht, sein Begehren an den Sozialhilfeträger weiter leiten müssen, nicht teilt. Auch nach dem SGB XII ist für die Kammer kein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kondome ersichtlich. Soweit der Kläger 1 insbesondere die §§ 47 ff SGB XII genannt hat, ist zunächst festzuhalten, dass gem. § 52 Abs.1 S.1 SGB XII , wonach die in den §§ 47 bis 51 SGB XII genannten Hilfen den der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, eine strenge Akzessorietät der vorbeugenden Gesundheitshilfe besteht. Mit anderen Worten die Leistungen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII sind mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Kläger von der Beklagten finanziert wird, identisch. Ein Anspruch auf Verhütungsmittel besteht entsprechend der krankenversicherungsrechtlichen Regelung des § 24 a Abs. 2 SGB V nur bei Versicherten bis zum vollendeten 20 Lebensjahr, soweit diese ärztlich verordnet wurden. Der Wortlaut des § 49 SGB XII, der diese Einschränkung nicht enthält, muss infolge der Akzessorietät ebenso ausgelegt werden, dass die Kostenübernahme auf Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beschränkt ist (vgl. Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 5). Aus den gleichen Gründen kommt eine Kostenübernahme immer nur für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel, wie z.B. die Antibabypille und nicht für freiverkäuflichen Mittel, wie eben Kondome, in Betracht (Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 6). Aufgrund der durch das GKV - Modernisierungsgesetz vom 19.11.2003 (BGBl. I, 2190) eingeführten unbedingten Deckungsgleichheit zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Hilfen zur Gesundheit nach dem BSHG bzw. dem SGB XII, kann insbesondere auch nicht die zuvor ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91; Hessischer VGH, Urteil vom 10.12.1991, Az.: 9 UE 3879/87; abweichend VG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 VG 342/03), wonach im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe für den Kauf von Kondomen in Betracht kam, auf die gegenwärtig geltende Rechtslage übertragen werden .
III.
28 
Die Kammer hält den Rechtsstreit für berufungsfähig. Ungeachtet dessen, dass der monatlich nicht näher bezifferte Betrag für die Anschaffung von Kondomen, die 500 EUR Grenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im streitgegenständlichen Zeitraum kaum übersteigen dürfte, ist die Berufung gem. § 144 Abs.1 S. 2 SGG zulässig. Der Berufungszulassung, deren Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht erfüllt wären, bedarf es gem. § 144 Abs. I S. 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft. Streitgegenstand sind wie oben dargelegt die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2006 wurde über Leistungen beginnend ab dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 entschieden und damit über wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91).
IV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Quotelung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrer Klage überwiegend erfolgreich war, da die im Verwaltungsverfahren umstrittenen Punkte des Abzugs der Warmwasserpauschale und der Kosten für den Stellplatz von der Beklagten im Sinne der Kläger anerkannt wurden.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen