Beschluss vom Sozialgericht Reutlingen (4. Kammer) - S 4 AY 2429/25 ER

Tenor

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.09.2025 und der Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner (Ag.) verfügte Einstellung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

2

Der am XX.XX.XXXX geborene Ast. ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste über Spanien nach Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte und vom Ag. Leistungen nach dem AsylbLG bezog.

3

Mit Bescheid vom 22.04.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Ast. nach Spanien an. Dieser Bescheid ist aufgrund einer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Klage noch nicht bestandskräftig (A 8 K 1487/24).

4

Dennoch ist der Ast. nach Ablehnung eines Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen (A 8 K 1504/24) seit 28.01.2025 ausreisepflichtig.

5

Bei einem Abschiebungsversuch am 21.05.2025 ohne vorherige Ankündigung wurde der Ast. nicht angetroffen. Nachdem er bei einem weiteren am 23.07.2025 geplanten Überstellungsversuch entgegen einer entsprechenden Verfügung, sich in der Wohnung aufzuhalten, nicht angetroffen wurde, erfolgte seine Einstufung als flüchtig. Die Überstellungsfrist wurde auf den 28.07.2026 verlängert.

6

Zuletzt bewilligte der Ag. dem Ast. mit Bescheid vom 22.07.2024 ab dem 11.06.2024 laufende Leistungen nach dem AsylbLG. Am 07.05.2025 wurde dem Ast. eine „SocialCard“ (sog. Bezahlkarte) übergeben.

7

Per Email teilte der Ast. dem Ag. am 15.08.2025 er habe für den laufenden Monat kein Geld erhalten.

8

Am 11.09.2025 gab der Ag. dem Ast. eine Dublin-Verfahrensbescheinigung für seine Ausreise. Zur Erläuterung teilte der Ag. mit, das BAMF habe für den Ast. die Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat angeordnet. Mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebeanordnung sei der Ast. ausreisepflichtig.

9

Der Ag. stellte mit Bescheid vom 15.09.2025 die Leistungsgewährung mit Wirkung ab dem 01.09.2025 auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 AsylbLG ein. Er empfahl dem Ast., sich mit der Frage der Ausreise zu beschäftigen und bot hierfür eine darlehensweise Kostenübernahme und Überbrückungsleistungen für längstens zwei Wochen an.

10

Am 07.10.2025 erhob der Ast. Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.09.2025. Gleichzeitig hat er beim Sozialgericht Reutlingen um die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, vor Erlass des Bescheids vom 15.09.2025 nicht ausreichend angehört worden zu sein. Der Bescheid sei nicht hinreichend begründet worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG würden nicht bereits aufgrund eines fehlenden Abschiebeverbots vorliegen, es sei erforderlich, dass das BAMF die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise positiv feststelle. Eine freiwillige Ausreise nach Spanien sei nicht möglich, sie sei nicht organisiert und ihm sei kein Formblatt ausgehändigt worden. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG sei verfassungswidrig. Er sei von der spanischen Einwanderungsbehörde zwar registriert worden, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Die B1-Sprachprüfung habe er bereits abgelegt und besuche derzeit einen Orientierungskurs. Aufgrund einer fehlenden Arbeitserlaubnis könne er nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.

11

Der Ast. beantragt,

12

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Ag. vom 15.09.2025 anzuordnen,

13

hilfsweise, den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren.

14

Der Ag. beantragt sinngemäß,

15t>

den Antrag abzulehnen.

16

Er hat zur Erwiderung vorgetragen, der Bescheid vom 15.09.2025 sei rechtmäßig ergangen. Schon am 21.05.2025 hätte die Überstellung des Ast. nach Spanien stattfinden sollen. Dieser habe sich der Ast. durch untertauchen entzogen. Es sei davon auszugehen, dass Spanien seiner Verpflichtung nach der Dublin-III-Verordnung nachkomme und dem Ast. Zugang zu den notwendigen Leistungen verschaffe. Der Ast. habe eine Wohnsitzauflage für die X Straße 6 in Y. Es handle sich hierbei um eine Anschlussunterbringung der Stadt Y. Der Ast. halte sich dort jedoch tatsächlich nicht auf. Leistungen an ihn sowie Kosten für Unterkunft und Heizung seien an die Stadt Y nicht gezahlt worden, wobei hier auch keine Forderungen von Seiten der Stadt Y gestellt worden seien. Eine persönliche Vorsprache bei der Leistungsbehörde habe ebenfalls nicht stattgefunden.

17

Das Gericht hat das BAMF um Auskunft gebeten. Auf das Antwortschreiben vom 10.11.2025 wird Bezug genommen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

19

Der Antrag des Ast. auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet.

20

Der Antrag der Ast. knüpft verfahrensrechtlich an den Einstellungsbescheid vom 15.09.2025 des Ag., mit dem der Ag. Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.09.2025 einstellte, an. Dagegen erhob der Ast. fristgerecht Widerspruch.

21

Diesem Widerspruch kommt gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung zu. Daher ist hier einstweiliger Rechtsschutz als Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsste der Ag. Leistungen nach dem AsylbLG ab September 2025 weiter auszahlen und das vom Ast. geltend gemachte Begehren wäre erfüllt. Der vom Ast. hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da § 86b Abs. 2 S. 1 SGG den Nachrang von einstweiligen Anordnungen gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG anordnet.

22

Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der antragstellenden Person einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG das Vollzugsrisiko grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2019, L 7 AS 987/19 B ER, in juris Rn. 5).

23

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen.

24

Die Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es spricht mehr für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15.09.2025.

25

Der Ag. stellte die mit dem Bescheid vom 22.07.2024 zu Recht mit Wirkung zum 01.09.2025 ein, da der Ast. gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG keinen Anspruch mehr auf (laufende) Leistungen nach diesem Gesetz hat. Beim Ast. sind beide Alternativen des § 1 Abs. 4 AsylbLG erfüllt.

26

Nach Durchführung einer EURODAC Abfrage wurde festgestellt, dass der Ast. bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt hatte. Dies führte zur Ablehnung seines Asylantrags und zur Ausstellung der Dublin-Verfahrensbescheinigung vom 11.09.2025. Mit dieser Dublin-Verfahrensbescheinigung besteht kein Leistungsanspruch nach dem § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG.

27

Zudem führen die am 22.04.2025 erfolgte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, die vom BAMF - wie sich aus den geschilderten Abschiebeversuchen ergibt - angeordnete Abschiebung sowie die zuletzt in der Auskunft vom 10.11.2025 mitgeteilte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Ausreise zum Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG.

28

Die Kammer ist auf der Grundlage der Auskunft des BAMF davon überzeugt, dass dem Ast. eine Ausreise nach Spanien jederzeit freiwillig möglich ist und dass auch die Möglichkeit einer erzwungenen Ausreise nach Spanien besteht.

dl>
"RspDL">
29

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ast. teilt die Kammer nicht. Insbesondere hält die Kammer eine Ausreise nach Spanien für verfassungsrechtlich unbedenklich.

30

Schließlich erweist sich die Einstellung der bewilligten laufenden Leistungen auch angesichts eines unbekannten Aufenthalts des Ast. als richtig. Zwar ist aufgrund des hier geführten Schriftwechsels davon auszugehen, dass der Ast. immer wieder die ihm zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft aufsucht. Dauerhaft hält er sich indes dort nach den Informationen des Ag. nicht auf. Dies steht im Einklang, dass er bei den Abschiebeversuchen vom 21.05.2025 und 23.07.2025 nicht angetroffen wurde und die Stadt Y als Betreiberin der Gemeinschaftsunterkunft keine Nutzungsentschädigung vom Ag. fordert. Damit kommt für den Ast. nur noch eine Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG in Betracht, die ein aliud zu den laufenden Leistungen ist, deren Einstellung mit dem Bescheid vom 15.09.2025 verfügt wurde.

31

Ähnliches gilt aufgrund des Umstands, dass der Ast. zwei Mal Überstellungen nach Spanien verhinderte. Damit liegen die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG vor. Insoweit kommen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nur noch eingeschränkte Leistungen, die in der Regel als Sachleistungen zu erbringen sind, in Betracht, was ebenfalls ein aliud zu den mit den im Bescheid vom 22.07.2024 bewilligten laufenden Leistungen darstellt.

32

Eine unbillige Härte bringt die Vollziehung der Einstellungsverfügung vom 15.09.2025 nicht. Sobald sich der Ast. dauerhaft und verlässlich in der Gemeinschaftsunterkunft aufhält, kommen die eben genannten eingeschränkten Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG in Betracht. Es liegt am Verhalten des Ast. eine entsprechende Leistungsgewährung zu ermöglichen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen