Urteil vom Sozialgericht Rostock - S 2 AL 21/17
Tenor
Der Bescheid vom 13.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 08.02.2017 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger ab dem 01.02.2017 bis zum 25.06.2017 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
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Der im Jahr … geborene Kläger ist seit 01.03.2014 Vertragsspieler beim FC A-Stadt. In der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 hatte der Kläger einen sog. „Vertragsspielervertrag“ mit dem Verein, wonach er sich verpflichtete, an allen Spielen und Lehrgängen, am Training, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, auch wenn eine Mitwirkung als Spieler und Ersatzspieler nicht in Betracht kommt. Die spielfreie Zeit bestimmte der Trainer. Der Kläger erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 250 € zuzüglich Prämien entsprechend der gültigen Prämienordnung.
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Nach einer Ausbildung zum Anlagenmonteur vom 27.08.2012 bis 07.07.2016, war der Kläger zunächst arbeitslos. Zum 01.08.2016 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte vom 01.08.2016 bis zum 03.10.2016 bewilligte. Bei Berechnung des Alg rechnete die Beklagte nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 165 € monatlich die jeweilige Vergütung einschließlich der Prämien aus dem Vertragsspielervertrag an. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger in den Antragsunterlagen angegeben, er übe eine Nebenbeschäftigung im Fußball aus. In der Folgezeit reichte er Nebeneinkommensbescheinigungen für die Monate August bis Oktober 2016 bei der Beklagten ein, mit denen ein Nebeneinkommen in Höhe von 310 € (für August), in Höhe von 330 € (für September) und in Höhe von 280 € (für Oktober) bestätigt wurde. In allen Nebeneinkommensbescheinigungen wird die vereinbarte Wochenarbeitszeit mit 17 Stunden angegeben
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Ab dem 04.10.2016 bis zum 31.01.2016 war der Kläger bei der Fa. als Versorgungstechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung am 16.01.2017 zum 31.01.2017.
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Am 23.01.2017 meldete sich der Kläger ab dem 01.02.2017 arbeitslos und beantragte Alg. Zu den Gründen für die verspätete Meldung erklärte er am 31.01.2017, dass man beim FC A-Stadt zunächst geprüft habe, ob man ihn im Nachwuchsbereich über einen Sponsor beschäftigen könne. Im Übrigen habe er sich intensiv um Arbeit bemüht.
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Mit Bescheid vom 13.02.2017 lehnte die Beklagte den Alg-Antrag ab mit der Begründung, der Kläger arbeite 17 Stunden wöchentlich und sei damit nicht arbeitslos.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 zurückwies.
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Mit der am 13.03.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung Anspruch auf Alg zu haben. Der Kläger verweist darauf, dass die Wochenarbeitszeit beim FC A-Stadt nicht mehr als 13 Stunden betrage und legt ein entsprechendes Schreiben des FC A-Stadt vom 08.03.2017 vor, mit dem bestätigt wird, dass der Kläger als Amateurspieler fünf mal die Woche 120 Minuten Training und einmal die Woche ein Pflichtspiel habe. Er übe die Nebentätigkeit bereits seit dem 01.03.2014 aus.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 13.02.17 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.17 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.02.2017 Alg zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Bescheide und auf die ausgestellten Nebeneinkommensbescheinigungen, in denen der FC eine 17 Stunden Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit bestätige. Die Angaben zur Wochenarbeitszeit seien auch auf gezielte Nachfrage bestätigt worden. Erst nach Erlass des Ablehnungsbescheides habe der Kläger auf seine Notlage verwiesen und es sei die geänderte Nebenverdienstbescheinigung mit einer Wochenarbeitszeit von 13 Stunden ausgestellt worden. Es bestehe der Verdacht, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Der angefochtene Bescheid vom 13.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 ist aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm nach Eintritt einer siebentägigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ab dem 08.02.2017 Alg gewährt wird.
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Der Kläger erfüllte am 01.02.2017 die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg gemäß § 137 Abs. 1 SGB III. Er war arbeitslos und hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Zwar hatte der Kläger seit Entstehung des letzten Alg-Anspruchs am 01.08.2017 durch die Beschäftigung bei der Firma in der Zeit vom 04.10.2016 bis 31.01.2017 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Am 03.10.2017 stand dem Kläger jedoch ein Alg-Restanspruch von 298 Tagen zu, den der Kläger ab dem 01.02.2017 geltend machen konnte.
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Der Arbeitslosigkeit stand nicht entgegen, dass der Kläger als Fußballspieler für den FC A-Stadt tätig war, denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, das Arbeitslosigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III ausschließt.
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Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist arbeitslos unter anderem, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfass; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 SGB III). Beschäftigte in diesem Sinne sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III).
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Voraussetzung für ein Beschäftigungsverhältnis ist, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers ist gegeben, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV). An einer Beschäftigung fehlt es, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein. (BSG, Urteil vom 27.10.2009, – B 2 U 26/08 R –, Rn. 18 -19, juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es allein auf die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit an. Unerheblich ist, dass der FC A-Stadt selbst in seinen Nebenverdienstbescheinigungen von einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis und von Arbeitsentgelt ausging. Die Nebenverdienstbescheinigungen sind insoweit schon deshalb nicht maßgebend, weil es sich um rechtliche Wertungen handelt, die vorliegend von der Beklagten zu treffen waren. Die Laienbewertung durch den Mitarbeiter des FC kann die Beklagte insoweit nicht binden.
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Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen stehen bei der Tätigkeit des Klägers die mitgliedschaftlichen Bindungen im Vordergrund. Die dem Kläger vertraglich auferlegten Pflichten, wie z.B. die Teilnahme am werktäglichen Training, das nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr stattfand, und am Wochenendspiel sowie an allen anderen Veranstaltungen, die der Spieleinsatz erforderte, stellen keine weisungsgebundene Arbeitsleistung dar, sondern ergeben sich aus der Vereinsmitgliedschaft und den Pflichten eines aktiven Mannschaftsmitglied. Die Trainingszeiten lagen so, dass sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wahrgenommen werden konnten. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in der Zeit vom 04.10.2016 bis 31.01.2017 seinen Pflichten als Vertragsspieler neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachkommen konnte. Soweit in einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des FC vom 03.05.2017 mitgeteilt wird, dass die Trainingszeiten für die Amateure im Vergleich zum Vorjahr von acht Mal wöchentlich auf vier Einheiten in der Woche reduziert wurden, bezieht sich diese Aussage auf die Trainingszeiten im Jahr 2016 und ist für den hier streitigen Zeitraum nicht maßgebend.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich über diese mitgliedschaftliche Einbindung hinaus in die Organisation des Vereins eingliedern und der Direktionsgewalt der Vereinsführung unterwerfen musste, sind nicht ersichtlich. Gegen eine Direktionsgewalt der Vereinsführung als Arbeitgeber und für eine Freizeitbeschäftigung spricht vorliegend insbesondere, dass der Kläger seine Tätigkeit als Spieler, insbesondere die Trainingseinheiten nach seinen eigenen Angaben zeitweise zurückstellen musste, weil sich diese mit der (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit bei der Firma in der Zeit vom 04.10.2016 bis 31.01.2017 nicht vereinbaren ließen.
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Eine Beschäftigung liegt auch nicht deshalb vor, weil Trainingszeiten und Spielorte vorgegeben wurden und der Kläger die Weisungen des Trainers befolgen musste. Diese Umstände sind typisch für Mitglieder von Fußballmannschaften, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen (BSG a.a.O., Rn. 23).
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Von einer Beschäftigung im Sinne einer Erwerbstätigkeit ist schließlich nicht deshalb auszugehen, weil der Kläger laut Spielervertrag eine monatliche Vergütung in Höhe von 250 € zuzüglich Prämien erhielt. Die Vergütung einschließlich der Prämien stellt nicht einmal annähernd eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers dar, und kann damit nicht als Erwerbseinkommen gewertet werden. Geht man von einem Einsatz von 17 Stunden wöchentlich aus, ergibt sich (ohne Prämien) eine Vergütung in Höhe von ca. 3,40 € die Stunde, die weit hinter dem Mindestlohn in Höhe von 8,50 € je Stunde (im Jahr 2017) zurückbleibt. Selbst wenn man die Prämien einbezieht, die nach den vorliegenden Bescheinigungen bis zu 110 € im Monat umfassten, ergibt sich eine Vergütung von maximal ca. 4,90 € je Stunde. Vor diesem Hintergrund kann die Vergütung lediglich als materieller Anreiz für die sportliche Leistungsbereitschaft und als Motivation für die regelmäßige Teilnahme am Training und an den sonstigen Veranstaltungen gewertet werden, wie sie ein erfolgreicher Spielereinsatz erfordert.
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Aus den genannten Gründen war der Kläger ab dem 01.02.2017 arbeitslos und hatte Anspruch auf Alg.
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Für die Zeit vom 01.02.2017 bis 07.02.2017 ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Alg-Anspruch wegen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III ruht.
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Der Kläger hat sich vorliegend versicherungswidrig verhalten, indem er sich nicht unverzüglich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend gemeldet hat, sondern erst am 23.01.2017 (vgl. § 38 Abs. 1 S. 3 SGB III). Der Kläger hat die Kündigung laut Arbeitsbescheinigung am 16.01.2017 erhalten und hätte sich bis spätestens 19.01.2017 arbeitsuchend melden müssen. Die Meldung am 23.01.2017 ist verspätet. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt seine Meldepflichten bekannt sein mussten, denn im Aufhebungsbescheid vom 04.10.2016, mit dem die Alg-Bewilligung ab dem 04.10.2016 aufgehoben wurde, wird ausdrücklich auf die Meldepflicht bei erneuter Arbeitslosigkeit verwiesen. Der Kläger hatte für die verspätete Meldung keinen wichtigen Grund. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob z.B. Aussicht auf Weiterbeschäftigung besteht (vgl. § 38 Abs. 1 S. 4 SGB III). Sie soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer alle Möglichkeiten nutzt, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Den Kläger kann daher nicht entlasten, dass der FC die Beschäftigung über einen Sponsor geprüft hat bzw. dass er selbst sich intensiv um Arbeit gekümmert hat. Die Sperrzeit beginnt mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit ab 01.02.2017 und dauert eine Woche (§ 159 Abs. 2 und 6 SGB III), sodass der Alg-Anspruch in der zeit vom 01.02.2017 bis 07.02.2017 ruht.
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Referenzen
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- § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 S. 4 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 26/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 S. 3 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 159 Abs. 2 und 6 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 14 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 138 Abs. 3 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III 1x (nicht zugeordnet)