Urteil vom Sozialgericht Schleswig (14. Kammer) - S 14 R 1/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten, bzw. die Gewährung von Kindererziehungsleistungen.

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Die am … 1920 in Satu Mare (damals Rumänien) geborene Klägerin ist Jüdin. Nach dem Zweiten Wiener Schiedsspruch von 1940 gehörte Satu Mare zu Ungarn, wurde aber im Herbst 1944 durch sowjetische Truppen eingenommen und gehört seither wieder zum rumänischen Staatsgebiet. Die Klägerin wurde im Mai 1944 ins Ghetto Satu Mare gezwungen und im Juni 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht. Von dort transportierte man sie im Oktober 1944 in das Arbeitslager in Weißwasser (ehemals Sudetenland), wo sie am 7. Mai 1945 befreit wurde. Danach ging sie zurück nach Satu Mare und heiratete dort im März 1947. Im Februar 1948 floh sie von dort mit ihrem Ehemann vor dem Kommunistischen Regime mit Schmugglern nach Ungarn und gelangte im Juni 1948 nach Wien. Dort wurde am 2...1948 ihr Sohn M. und am 2...1949 ihre Tochter Y. geboren. Am 21. Dezember 1950 wanderte sie in die USA aus, wo sie noch heute lebt.

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Am 11. November 2004 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für ihre am 2...1948 und 2...1949 geborenen Kinder. Im Ghetto Satu Mare habe sie in der Schreibstube gearbeitet.

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Die Beklagte zog Unterlagen der Claims Conference bei. Mit Bescheid vom 2. September 2005 lehnte sie den Antrag der Klägerin ab. Ein Rentenanspruch bestehe nicht, da die Klägerin keine in der Rentenversicherung anrechenbaren Zeiten zurückgelegt habe. Die Zeit vom 9. bis 28. Mai 1944 im Ghetto Satu Mare könne nicht berücksichtigt werden, weil die dortige Arbeit Zwangsarbeit gewesen sei. Eine Leistung der Kindererziehung könnte nicht anerkannt werden, weil die Klägerin nach ihrer Befreiung zunächst dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. September 2005 Widerspruch. Im Ghetto habe sie Wasser vom Brunnen geholt und Müttern mit kleinen Kindern geholfen. Diese Arbeit habe sie für die Jüdische Gemeinde geleistet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wiederholte sie die Begründung des Ausgangsbescheides. Das Ghetto in Satu Mare sei nur für kurze Zeit eingerichtet gewesen und habe als Sammellager für die Deportation gedient. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin in diesem Ghetto eine aus freiem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe. Eine Kindererziehungsleistung komme nicht in Betracht, da die Klägerin nach Kriegsende nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in ihr Herkunftsgebiet zurück gekehrt sei.

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Dagegen hat die Klägerin am 2. Januar 2007 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Kindererziehungsleistungen seien anzuerkennen, da sie in ihren Heimatort nachweislich nur vorübergehend zurückgekehrt sei. Zur näheren Schilderung der Umstände ihres Heimataufenthaltes nach dem Krieg hat sie eine persönliche Erklärung vom 9. Juni 2007 eingereicht, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

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Im Erörterungstermin am 31. Mai 2007 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung einer Ghettobeschäftigungszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten im Ghetto (ZRBG) zurück genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten für ihre am ...1948 und am ...1949 geborenen Kinder eine Regelaltersrente ab 1. November 2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin sei mit der Absicht eines dauerhaften Aufenthaltes in ihr Herkunftsgebiet zurück gekehrt. Im Übrigen halte die Beklagte an ihrer bisherigen äußerst großzügigen Verwaltungspraxis nicht mehr fest. Die Voraussetzungen des § 294 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) lägen nicht vor, da die Klägerin nie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze gehabt habe. Denn sie habe sich in Auschwitz und in Weißwasser nicht freiwillig aufgehalten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Der Antrag der Klägerin ist angesichts der Tatsache, dass sie Beitragszeiten nach dem ZRBG nicht mehr geltend macht und dass Kindererziehungszeiten gemäß § 249 Abs. 4 SGB VI für Mütter, die (wie die Klägerin) vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, ausgeschlossen sind, dahin auszulegen, dass sie eine Kindererziehungsleistung im Sinne von § 294 begehrt.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Kindererziehungsleistung nach § 294 SGB VI in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung. Nach § 294 Abs. 1 SGB VI erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung (Satz 1). Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungs-gesetze gleich (Satz 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar ist sie vor dem 1. Januar 1921 geboren. Ihre Kinder hat sie aber 1948 und 1949 in Wien zur Welt gebracht und damit nicht im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze.

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Auch eine Gleichstellung nach § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift steht einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Reichsver-sicherungsgesetze. In Betracht kommt allein die Zeit ihres Lageraufenthaltes in Weißwasser von Oktober 1944 bis Mai 1945. Denn im ehemaligen Sudetenland galten die Reichsver-sicherungsgesetze vom 1. Oktober 1938 bis Kriegsende. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist damit die über eine vorübergehende Verweildauer hinausgehende Dauerhaftigkeit des tatsächlichen Aufenthalts an bestimmten Orten, die sich in bestimmten Umständen manifestieren müssen (vgl. Schlegel in: jurisPK-SGB I, § 30 Rdnr. 35). „Gewöhnlich“ ist der Aufenthalt nicht nur dann, wenn er ein ständiger Aufenthalt ist (vgl. BSG 16. Oktober 1986, 12 RK 13/86 - SozR 1200 § 30 Nr. 10). Dauerhaftigkeit liegt bereits dann vor, wenn und solange der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, er also zukunftsoffen ist (vgl. BSG 27. Januar 1994, 5 RJ 16/93 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 7). Die Klägerin war nach Weißwasser verschleppt worden und wurde dort in einem Zwangsarbeitslager festgehalten. Aufgrund der Kriegsumstände ist davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihre bisherige elterliche Wohnung in Satu Mare verloren hatte. Lebensmittelpunkt war für sie das Arbeitslager. Da über den Kriegsausgang Unklarheit bestand, war ihr Lageraufenthalt hinsichtlich ihres Aufenthaltes auch „zukunftsoffen“ im Sinne des § 30 SGB I. Denn der Aufenthalt im Arbeitslager war von seiner Intention her nicht auf Beendigung angelegt.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die Freiwilligkeit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht an (vgl. BSG 29. Mai 1991, 4 RA 38/90 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 5, zur Strafhaft). Daher ist auch der zwangsweise Aufenthalt in einem Arbeitslager als gewöhnlicher Aufenthalt zu erfassen. Der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin war in der Zeit von Oktober 1944 bis Mai 1945 das Arbeitslager in Weißwasser. Daraus ergibt sich, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt im ehemaligen Sudetenland und damit im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze war.

19

Allerdings scheitert die Gleichstellung nach § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI daran, dass die Klägerin diesen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 BEG aufgab. Verfolgungsgründe nach § 1 Abs. 1 BEG sind Gründe politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder Gründe der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung. Zwar war die Klägerin während des Krieges NS-Verfolgte und erlitt ein schweres Verfolgungsschicksal. Jedoch war der Grund für die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes im Weißwasser nicht die NS-Verfolgung, denn diese endete mit der Befreiung am 7. Mai 1945. Im Juni 1945 kehrte die Klägerin aus freiem Willensentschluss in ihre Heimat nach Rumänien zurück.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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