Urteil vom Sozialgericht Speyer (7. Kammer) - S 7 RI 564/03


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Rentenversicherungsträger an den Kläger eine Rentennachzahlung auszahlen muss, oder ob er dies unter Hinweis auf einen von der Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsanspruch verweigern darf.

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Der 1951 geborene Kläger bezieht aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 24.2.2003 seit dem 1.1.2003 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit vom 1.1.-31.3.2003 wurde in dem genannten Bescheid ein Nachzahlungsbetrag von 1.478,19 Euro festgestellt. Es wurde mitgeteilt, dass die Nachzahlung vorläufig einbehalten werde.

3

Am 6.3.2003 meldete die Bundesanstalt für Arbeit einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten über 928,41 Euro wegen zu Unrecht an den Kläger erbrachten Leistungen an. Am 10.3.2003 meldete die Beigeladene einen Erstattungsanspruch über 1.307,64 Euro an. Sie habe im Januar 2003 347,71 Euro, im Februar 351,06 Euro und im März 608,87 Euro Sozialhilfe an den Kläger geleistet. Am 10.4.2003 gab die Beigeladene an, 1.383,50 Euro Sozialhilfe an den Kläger geleistet zu haben. Sie berücksichtigte hier noch eine im Februar 2003 erbrachte einmalige Beihilfe in Höhe von 75,86 Euro.

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Die Beklagte zahlte nunmehr an die Bundesanstalt für Arbeit 788,48 Euro und an die Beigeladene 689,71 Euro.

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Am 22.4.2003 verlangte der Kläger die Auszahlung von 549,41 Euro. Nur der Anspruch der Bundesanstalt für Arbeit bestehe. Der Beigeladenen stehe kein Erstattungsanspruch zu, da ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt noch die Arbeitslosenhilfe bei der Einkommensberechnung angerechnet worden sei. Am 3.6.2003 verlangte der Kläger 689,71 Euro von der Beklagten. Es könne nicht angehen, dass sowohl die Bundesanstalt für Arbeit als auch die Beigeladene einen Erstattungsanspruch haben sollen.

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Am 1.9.2003 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Speyer eingereicht.

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Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 10.2.2004 einen Widerspruchsbescheid erlassen und den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 29.5.2002 (L 6 RI 141/01) sei es nicht Sache der Beklagten, die Rechtmäßigkeit aller Erstattungsanforderungen zu überprüfen. Einwände gegen die Erstattungsforderung seien bei der diese Forderung geltend machenden Stelle vorzubringen.

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Der Kläger trägt nunmehr vor: Die Beigeladene habe nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 268,06 Euro. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) …. gegen die Beigeladene habe er deshalb verloren, weil der Kläger nach Auffassung des VG seine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu verfolgen habe. Er sei nicht Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt gewesen, weil er nicht hilfebedürftig gewesen sei. Lediglich für die Zeit vom 4.2.-16.2.2003 habe er Leistungen von der Beigeladenen erhalten.

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Der Kläger beantragt schriftlich und sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 421,65 Euro an ihn zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Das Gericht hat durch Beschluss vom 12.5.2004 die Stadt X. zum Rechtsstreit beigeladen.

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Die Beigeladene trägt wie folgt vor: Es seien sämtliche bewilligten Geldleistungen auf das Konto des Klägers und damit diesem tatsächlich zugeflossen, was auch das Wirtschaften der Familie als Bedarfsgemeinschaft „aus einem Topf" belege. Zwar mache jeder Hilfeempfänger in Ansehung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen eigenen Hilfeanspruch geltend, so dass man rein rechnerisch sehr wohl jedem Bedürftigen einzelne Bedarfe und damit Geldbeträge zuordnen könne. Dem gemäß habe der Kläger selbst in dem fraglichen Zeitraum nur 152,56 € erhalten. Der Einzelanspruchsgedanke erfahre jedoch über § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Relativierung dahingehend, dass in einem Familienverband die Situation der gesamten Familie berücksichtigt werde. Das Gesetz gehe in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG davon aus, dass die eng miteinander Lebenden „aus einem Topf" wirtschaften und deshalb die Mittel der Familie zusammengefasst seien. Diese enge Verzahnung zwischen Hilfeempfänger und Nichthilfeempfänger werde auch über die Regelungen in § 90 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BSHG deutlich, wonach der Sozialhilfeträger bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen auch Ansprüche der nichthilfebedürftigen Eltern und im Falle der HLU auch Ansprüche wegen der für Familienangehörige geleisteten Sozialhilfe überleiten könne. Zwar war sei Kläger formaljuristisch weitgehend selbst nicht sozialhilfebedürftig. Gleichwohl könne dies nicht zur Verneinung des Erstattungsanspruches und damit zur Rechtswidrigkeit der Abführung der Rentenbeträge durch die Beklagte an die Beigeladene führen. Dies würde den Kläger und seine Familie in ungerechtfertigter Weise besser stellen als eine vergleichbare Familie, bei der etwa die Erwerbsunfähigkeitsrente des Familienvorstandes schon bewilligt sei.

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Das Gericht hat die Gerichtsakte 2 L 1042/03.NW vom VG …. beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte, weil ein entsprechender Anspruch gem. § 107 SGB X erfüllt ist. § 107 Absatz 1 SGB X bestimmt: Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

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Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte bestand gem. § 104 SGB X.

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§ 104 Absatz 1 SGB X bestimmt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

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II. Der Kläger hatte für die Zeit vom 1.1.2003-31.3.2003 ohne Frage einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Sozialhilfe ist durch die Beigeladene hingegen weitgehend für die Familienangehörigen des Klägers, d.h. für dessen Ehefrau und dessen zwei Kinder geleistet worden. Bei alleiniger Anwendung des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X käme ein Erstattungsanspruch mangels Personenidentität des Sozialhilfe- und des Rentenempfängers nicht in Betracht. Dass es der Personenidentität grundsätzlich bedarf, hat das BSG bereits entschieden (BSG, 8.8.1990 – 11 RAr 79/88 -). Soweit vor Schaffung des § 104 Absatz 2 SGB X durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 streitig gewesen sei, ob das SGB X Personenidentität fordere, gehe es – so das BSG - im wesentlichen darum, ob es trotz des Fehlens einer dem § 1531 Satz 2 RVO entsprechenden Regelung bei der Berücksichtigung der Leistungen an Angehörige nach Maßgabe dieser Bestimmung verblieben sei. Die Mitteilung des Ministers, bei Schaffung des SGB X habe im Vermittlungsverfahren Einigkeit darüber bestanden, dass es bei der bisherigen Rechtslage auch dann verbleibe, wenn dem Änderungsantrag des Bundesrates nicht entsprochen werde, hinter dem Wort "vorrangig" in § 104 Absatz 1 SGB X die Worte "für sich oder seine Angehörigen" einzufügen (BT-Drucks 9/95 S 39 und 47), besage nicht, dass auf die Personenidentität habe ganz verzichtet werden sollen. Das Festhalten an der bisherigen Rechtslage stehe einer solchen Ausweitung des Erstattungsanspruchs vielmehr entgegen.

23

Die Personenidentität lässt sich, anders als die Beigeladene meint, auch nicht dadurch herstellen, dass die Sozialhilfe der Familie des Klägers als Bedarfsgemeinschaft zugeflossen ist. Nach der langjährigen und ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 307 (310); 29, 295 (299); 39, 314 (316); Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - FEVS 21, 1; BVerwGE 50, 73 (75)), hat jeder Hilfebedürftige einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass bei Zusammenleben von mehreren Personen in einem Haushalt - die aus Eltern und Kindern bestehende Familie ist hierfür der typische Fall - die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatz-Verordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl I S 515) abgestuft festgesetzt wird (Gedanke der Bedarfsgemeinschaft). Damit wird zwar der Erfahrung des täglichen Lebens Rechnung getragen, dass eine Familie "aus einem Topf wirtschaftet" (vgl. BVerwG, 15.12.1977 – V C 35.77 -), an der Tatsache, dass jedes einzelne Familienmitglied einen eigenen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger erwirbt (oder auch nicht), ändert dies aber nichts.

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Auch § 104 Absatz 2 SGB X greift nicht ein. Danach besteht der Erstattungsanspruch aus Absatz 1 auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger (hier dem Sozialhilfeträger) für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. Die Regelung des § 104 Absatz 2 SGB X ist damit auf eine Erwerbsminderungsrente nicht anzuwenden, da diese den Familienstand nicht berücksichtigt und insoweit auch nicht zu einer im Bescheid besonders ausgewiesenen Erhöhung führt (vgl. für die Arbeitslosenhilfe BSG, 8.8.1990 – 11 RAr 79/88 -).

25

III. Die Beigeladene ist aber berechtigt, die an die Ehefrau und den minderjährigen Sohn geleistete Sozialhilfe zumindest in der hier streitigen Höhe als Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Dies ergibt sich aus § 140 BSHG. § 140 BSHG ist zunächst anwendbar (vgl. ausführlich hierzu BSG, 8.8.1990 – 11 RAr 79/88 -). Den § 140 BSHG als eine spezielle, nur den Sozialhilfeträger betreffende Ergänzung des § 104 SGB X anzusehen, entspricht der Regelung in § 37 SGB I. Die mit dem SGB X verbundene Änderung des § 90 BSHG und des Verhältnisses dieser Vorschrift zum Erstattungsrecht steht der weiteren Anwendung des § 140 BSHG nicht entgegen. § 140 BSHG spricht zwar seinerseits Vorschriften an, die dem § 90 BSHG vorgehen. § 90 BSHG regelte vor dem SGB X den gesamten Bereich der Ansprüche gegen Dritte, und ihm ging z.B. § 1531 RVO (dem der jetzige § 104 SGB X entspricht) unter dem Gesichtspunkt der Spezialität vor. Nunmehr regelt § 90 BSHG i.d.F. des SGB X nur noch Ansprüche gegen einen Dritten, "der kein Leistungsträger i.S. von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist". Der § 104 SGB X geht also dem § 90 BSHG nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Spezialität vor, wie dies beim § 1531 RVO der Fall war, sondern es fehlt von vornherein schon nach dem Tatbestand eine Konkurrenz mit § 90 BSHG. An dem Ergebnis, dass § 90 BSHG nicht anzuwenden ist, soweit der Erstattungsanspruch eingreift, hat sich damit nichts geändert. Nur dieses Ergebnis ist für § 140 BSHG von Bedeutung.

26

§ 140 BSHG bestimmt nun: Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Der Träger hat Hilfe zum Lebensunterhalt u.a. an die Ehefrau des Klägers und an dessen minderjährigen Sohn geleistet. Die Kammer verkennt nicht, dass die an die volljährige Tochter des Klägers geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt nicht im Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht werden darf (vgl. auch hierzu BSG, 8.8.1990 – 11 RAr 79/88 -). Allein die an die Ehefrau und den minderjährigen Sohn des Klägers geleistete Sozialhilfe überschreitet aber den allein streitigen Betrag von gut 420 Euro. Dies ergibt sich aus folgendem: Nach dem Bescheid der Beigeladenen vom 14.5.2003, der die Sozialhilfeberechnung für den Kläger und seine Familie nochmals berichtigt, hat der Kläger im Februar 2003 einen Hilfebedarf von 293 Euro gehabt. Dazu kommt der Mehrbedarf aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit (58,60 Euro) sowie der anteilige Bedarf für Miete (ca.48 Euro) und Heizung (rund 17 Euro). Der Gesamtbedarf des Klägers lag demnach bei 416,60 Euro. Da er Arbeitslosenhilfe in Höhe von 627,19 bezogen hat, war er nicht hilfebedürftig. Die Ehefrau des Klägers hat einen Hilfebedarf von 351,50 Euro gehabt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger ihr gegenüber zur Zahlung von Unterhalt in Höhe der Differenz der gezahlten Arbeitslosenhilfe und seinem Sozialhilfebedarf (627,19 abzüglich 416,60 = 275,69 Euro) verpflichtet war, war für die Ehefrau des Klägers immer noch ein Betrag von 75,81 Euro nicht gedeckt, so dass sie zumindest in dieser Höhe sozialhilfebedürftig war. Der Sohn des Klägers hatte einen Hilfebedarf von insgesamt ca. 255 Euro. Selbst wenn man hiervon das Kindergeld über 154 Euro abziehen wollte, bliebe ein nicht gedeckter Hilfebedarf von 101 Euro (will man im Übrigen das Kindergeld dem Kläger oder der Ehefrau zurechnen, verringert sich zwar deren Hilfebedarf, dafür erhöht sich entsprechend der des Sohnes des Klägers, so dass sich insgesamt keine Änderungen ergeben). Zudem ist dem Kläger mit Bescheid vom 12.2.2003 eine einmalige Beihilfe von 75,86 Euro bewilligt worden, wobei es insoweit vollkommen unmaßgeblich ist, ob dies zu Recht geschehen ist oder nicht. Die Beigeladene hat somit an den Kläger, dessen Ehefrau und dessen Sohn Sozialhilfe von 252,67 Euro geleistet, die sie gem. § 104 SGB X und § 140 BSHG als Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Für den März 2003 ergibt sich, dass der Hilfebedarf des Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes genauso hoch war wie im Februar 2003, dass aber einer wesentlich geringere Arbeitslosenhilfe an den Kläger gezahlt wurde. Somit kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein in den Monaten Februar und März 2003 von der Beigeladenen ein höherer Betrag an den Kläger, seine Ehefrau und seinen Sohn geleistet wurde, als der hier allein streitige Betrag von 421,65 Euro.

28

Da der Beigeladenen gem. § 104 SGB X i.V.m. § 140 BSHG mindestens ein Erstattungsanspruch in Höhe von 421,65 Euro gegen die Beklagte zusteht, ist der Rentenanspruch des Klägers aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X erloschen.

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IV. Offen lassen kann die Kammer nach alledem, ob die Klage nicht schon deshalb abzuweisen ist, weil der vorrangig verpflichtete Leistungsträger den angemeldeten Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung bis zur Höhe des Leistungsanspruchs des Berechtigten zu befriedigen hat (so LSG Berlin, 28.9.1995 – L 10 Ar 20/95 -), bzw. weil der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Erstattungsforderung nur summarisch prüfen darf (so LSG Rheinland-Pfalz, 29.5.2002 – L 6 RI 141/01 -). Das LSG Rheinland-Pfalz begründet dies damit, dass derjenige, der von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger Leistungen erhalten habe, in diesem Rechtsverhältnis klären lassen müsse, ob die Leistungen zu Recht zurückgefordert werden.

30

Die Verwaltungsrechtsprechung des Landes Rheinland-Pfalz sieht dies offenbar anders (vgl. Urteil des VG Neustadt/Wstr., 13.2.2004 – 2 K 3338/03.NW -). Sie geht davon aus, dass der Hilfeempfänger darauf beschränkt sei, seinen Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger durchzusetzen. Sie begründet dies damit, dass der Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger nur dann als erfüllt gelte, wenn ein Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger besteht. Wären beide Rechtsauffassungen zutreffend, könnte der Kläger weder vom Sozialhilfeträger, noch vom Rentenversicherungsträger den streitigen Betrag verlangen, weil er auf die Rückabwicklung im jeweils anderen Rechtsverhältnis verwiesen würde. Ob dies richtig sein kann, kann die Kammer indes offen lassen, da vorliegend ein Erstattungsanspruch ohne Frage besteht und daher der Anspruch des Klägers gem. § 107 SGB X erloschen ist.

31

Die Klage ist demnach abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

33

Die nach § 144 Absatz 1 Nr.1 SGG zulassungsbedürftige Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der drei Zulassungsgründe des § 144 Absatz 2 SGG vorliegt.

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