Urteil vom Sozialgericht Speyer (1. Kammer) - S 1 AL 13/14


Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.5.2014 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Berufsausbildung im Rahmen eines dualen Studiums.

2

Die 1994 geborene Klägerin wurde mit Zulassungsbescheid der Hochschule L… am Rh… vom 3.6.2013 zum Studium an der Hochschule L… im dualen Studiengang Weinbau und Oenologie (Bachelor Science) zum Wintersemester 2014/2015 zugelassen. Zuvor hatte sie bereits am 6.5.2013 einen Berufsausbildungsvertrag für den dualen Studiengang Weinbau und Oenologie für eine Ausbildung zur Winzerin in der Zeit vom 1.7.2013 bis 30.4.2017 mit dem Weingut M… L… K… & Söhne in L…-G… abgeschlossen. Am 7.6.2013 wurde dieser Berufsausbildungsvertrag in das Berufsausbildungsverzeichnis der Landwirtschaftskammer aufgenommen.

3

Am 17. Juli 2013 beantragte die Klägerin für ihre Berufsausbildung als Winzerin BAB und legte entsprechende Einkommensnachweise vor. Mit Bescheid vom 5.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von BAB im Rahmen einer Berufsausbildung im dualen System ab, weil es sich hierbei nicht um eine Ausbildung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten handele. Duale Studiengänge seien nachhaltig geprägt vom Studium und vorrangig sei nicht der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf, sondern der Abschluss eines Studiums. Da mithin der Studienabschluss im Vordergrund stehe, sei eine Förderung durch BAB im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen.

4

Am 8.1.2014 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB lägen vor, es fände eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf statt und der Ausbildungsvertrag sei auch in das Register der Landwirtschaftskammer eingetragen worden. Zum 31.5.2014 habe sie ihre Ausbildung als Winzerin abgebrochen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 5.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.5.2014 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage führt in der Sache auch zum Erfolg.

12

Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von BAB für die Zeit ihrer Ausbildung zur Winzerin vom 1.7.2013 bis zum 31.5.2014.

13

Gemäß § 56 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und die sonstigen Aufwendungen nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

14

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind unstreitig erfüllt. Die Klägerin gehört als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zu dem förderungsfähigen Personenkreis gemäß § 59 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und bei ihr liegen auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 SGB III vor, weil die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht im Haushalt ihrer Eltern wohnte und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht in angemessener Zeit erreichbar war. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind gegeben, weil - wie sich aus der Bedarfsberechnung der Beklagten ergibt - die Klägerin nicht in der Lage ist ihren Lebensunterhalt und die sonstigen Aufwendungen aus eigenem Einkommen bzw. dem Einkommen der Eltern zu decken.

15

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Ausbildung zur Winzerin auch um eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 57 SGB III. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem alten Pflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zum 1.7.2013 aufgenommene Ausbildung zur Winzerin im Weingut M… in L…-G… ist eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, wie sich aus dem Verzeichnis über die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsausbildung (BIBB) ergibt. Die Ausbildung wird auch in denen vom Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt. Die Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag gemäß § 10 BBiG mit dem Ausbildungsbetrieb wirksam ab, der in das Berufsausbildungsverzeichnis der hierfür zuständigen Landwirtschaftskammer gemäß § 35 BBiG aufgenommen wurde. Damit steht fest, dass es sich bei der aufgenommenen Ausbildung zur Winzerin um eine entsprechend den Vorschriften des BBiG durchgeführte Ausbildung handelt.

17

Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Berufsausbildung zur Winzerin im Rahmen eines dualen Systems aufgenommen wurde. Zwar schreibt § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor, dass die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht gelten für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Der Ausschluss nach der genannten Vorschrift betrifft allerdings nur Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen erfolgt. Dies ist bei so genannten praxisintegrierten Studiengängen der Fall. Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen im Rahmen des dualen Systems, bei denen parallel ein Studium und ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG betrieben wird, gilt die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht. Demzufolge erfüllt die Berufsausbildung der Klägerin zur Winzerin in der Zeit vom 1.7.2013 bis 31.5.2014 alle Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 SGB III. Mithin liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB für den streitigen Zeitraum vor.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen