Urteil vom Sozialgericht Speyer (16. Kammer) - S 16 R 995/14

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2013 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

2

Der am … 1953 geborene Kläger führte am 04.04.2012 ein Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten bezüglich der Frage, wann und wie er in Rente gehen kann. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Die Wartezeit von 35 Jahren nach § 50 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt.

3

Mit einem Bescheid vom 26.05.2014 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 27.06.2012 ein GdB von 50 und somit Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt.

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Am 05.06.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Beklagten und teilte hierzu am selben Tag mit, dass er einen Rentenbeginn ab dem 01.09.2013 wünsche. Während der Beratung am 04.04.2012 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er auf alle Fälle seine Altersrente zum 01.09.2013 beantragen müsse, auch wenn er „nicht die 50 % habe“.

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Mit Bescheid vom 02.09.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2014 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 756,90 Euro. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 28.08.2013 erfüllt. Die Beklagte berücksichtigte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente einen Zugangsfaktor von 0,913.

6

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2014 (Eingang 29.09.2014) Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass auf seinen Wunsch, die Rente am 01.09.2013 beginnen zu lassen, nicht eingegangen worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei nicht zu beanstanden. Ein Rentenbeginn zum 01.09.2013 komme nicht in Betracht, da der Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst am 05.06.2014 gestellt worden sei. Damit sei ein Rentenbeginn ab dem 01.09.2013 nach § 99 Abs. 1 SGB VI nicht möglich. Ein früherer Rentenbeginn komme auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Betracht. Hinweise auf einen Beratungsmangel bei der Auskunfts- und Beratungsstelle K. dergestalt, dass auf „naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten“ nicht hingewiesen worden sei, ergäben sich im Falle des Klägers nicht. Naheliegend in diesem Sinne sei es nicht, bei einem vorliegenden GdB von 30 auf die Möglichkeit der Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen, die einen GdB von mindestens 50 voraussetze. Im Zeitpunkt der Vorsprache am 04.04.2012 habe der Kläger noch keinen Verschlechterungsantrag gestellt gehabt. Der Antrag sei erst am 27.06.2012 gestellt worden. Eine Inanspruchnahme der Altersrente bereits ab dem 01.09.2013 würde zu einem Rentenabschlag von 10,8 % führen.

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Der Kläger hat am 21.11.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte im Rahmen des Gesprächs vom 04.04.2012 pflichtwidrig unterlassen habe, dem Kläger mitzuteilen, dass er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch schon dann beantragen könne, wenn er nur über einen GdB von 30 verfüge, sein Zustand sich aber in naher Zukunft verschlechtern würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei es geboten gewesen, dem Kläger die Möglichkeit einer früheren Antragstellung schon im Beratungsgespräch am 04.04.2012 mitzuteilen, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger der Mitarbeiterin der Beklagten in diesem Beratungsgespräch explizit mitgeteilt habe, dass sich sein Gesundheitszustand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verschlechtern und so zu einem GdB von 50 führen würde. Insofern sei es auch unerheblich, dass der Kläger – was zutreffe – im Zeitpunkt seiner Vorsprache noch keinen Verschlechterungsantrag gestellt habe, sondern erst am 27.06.2012. Als dem Kläger dann der Rentenbeginn ab dem 01.04.2014 mitgeteilt worden sei, habe er sich mit seiner Ehefrau erneut an eine Beraterin der Beklagten gewandt. Diese habe dem Kläger die Auskunft gegeben, dass er seinen Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung schon viel früher, nämlich schon zum 01.03.2013 hätte stellen müssen, damit seine Rentenbeginn zum 01.09.2013 hätte festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund sei der Klage auf Grund eines Auskunfts- und Beratungsfehlers der Beklagten vollumfänglich stattzugeben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 02.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2014 zu verurteilen, dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 01.09.2013 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen den Bescheid vom 02.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014 (§ 95 SGG), soweit hiermit die Gewährung einer Altersrente ab einem früheren Zeitpunkt als dem 01.04.2014 abgelehnt wird.

II.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 02.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014 ist nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig, so dass dieser in seinen Rechten nicht verletzt ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2013 oder ab einem anderen Zeitpunkt vor dem 01.04.2014.

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1. Nach § 236a Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

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Nach § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist für diesen Personenkreis nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

19

Nach § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI wurde für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente angehoben. Für im Jahr 1953 geborene Versicherte ergibt sich demnach eine Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf 63 Jahre und sieben Monate. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente liegt für 1953 Geborene bei 60 Jahren und sieben Monaten.

20

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung bei späterer Antragstellung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

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2. Der Kläger erfüllte unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Antragstellung die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) vom 26.05.2014. Er hatte zwar bereits vor dem 01.09.2013 die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und die für ihn maßgebliche Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 60 Jahren und sieben Monaten erreicht. Er war jedoch zum Zeitpunkt eines Rentenbeginns am 01.09.2013 bzw. vor dem 01.04.2014 nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

22

Die Anspruchsvoraussetzung der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch setzt zunächst voraus, dass eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX (GdB von wenigstens 50) durch die Versorgungsverwaltung nach § 69 Abs. 1 SGB IX oder im Falle des § 69 Abs. 2 SGB IX durch eine andere zuständige Stelle festgestellt sein muss (so auch O'Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 236a SGB VI, Rn. 28;Uta Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 37 SGB VI, Rn. 25). Es besteht also kein Rentenanspruch, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zwar objektiv vorliegt, eine Verwaltungsentscheidung hierüber aber nicht ergangen ist (KassKomm/Gürtner SGB VI § 37 Rn. 5-7, beck-online).

23

Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch muss zum Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Hiernach setzt der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen u.a. voraus, dass die schwerbehinderten Menschen „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (…) anerkannt sind“. Die Anspruchsvoraussetzung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft selbst wird mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rente verknüpft, nicht lediglich das (objektive) Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch in Verbindung mit einer nachträglichen Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.

24

Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der es für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht auf das Datum des Bescheids ankomme, sondern die Rückwirkung einer späteren Anerkennung ausreiche (BSG, Urteil vom 29.11.2007 – B 13 R 44/07 R –, Rn. 18), ist mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht vereinbar. Denn nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente ausdrücklich „von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind“. Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft tatsächlich erst Monate nach dem angestrebten Rentenbeginn (rückwirkend) festgestellt wird, so wäre die Aussage, dass die Anspruchsvoraussetzung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum Beginn des Kalendermonats des angestrebten Rentenbeginns erfüllt gewesen sei, schlicht unwahr. Die Rechtsauffassung des BSG würde eine Rechtsnorm voraussetzen, die für den Anspruch aus Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur das objektive Vorliegen der Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft sowie eine zumindest rückwirkende Anerkennung durch die zuständige Behörde verlangte. Eine solche Rechtsnorm lässt sich anhand des einschlägigen Gesetzestextes aber nicht konstruieren.

25

Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (vgl. SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 90). Deshalb verstößt das BSG gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG, wenn es entgegen der §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI behauptet, dass es „(u)nerheblich (sei), dass die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vorgelegen habe)“ (BSG, Urteil vom 29.11.2007 – B 13 R 44/07 R –, Rn. 18).

26

Im Falle des Klägers lag die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft weder zum Beginn des Kalendermonats des angestrebten Rentenbeginns ab September 2013 vor, noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Rentenbeginn am 01.04.2014. Die Anerkennung erfolgte erst mit Bescheid vom 26.05.2014. Die Voraussetzung des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI war somit zum Zeitpunkt des angestrebten Rentenbeginns noch nicht erfüllt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Zeiten vor dem 01.04.2014.

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3. In Folge dessen, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Zeiten vor dem 01.04.2014 nicht erfüllt sind, kommt die Gewährung einer Rente auf Grund eines „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ zur Überwindung einer verspäteten Antragstellung von vornherein nicht in Betracht. Deshalb ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Konstruktion eines richterrechtlichen „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ nach Auffassung der erkennenden Kammer wegen des hiermit notwendig einhergehenden Verstoßes sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht zulässig ist (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016 – L 4 R 1412/15 –, Rn. 34). Insbesondere sieht das Sozialgesetzbuch keine spezifischen Rechtsfolgen für Beratungsfehler der Sozialleistungsträger vor. Der Betroffene ist vielmehr auf den allgemeinen Amtshaftungsanspruch des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG verwiesen. Dieser Anspruch ist jedoch auf Schadenersatz gerichtet und nicht auf Gewährung einer Leistung, für die die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

28

Vor dem Hintergrund, dass im Falle des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor dem 01.04.2014 nicht erfüllt waren und die verspätete Antragstellung nicht vermittels eines „sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ überwunden werden kann, war vorliegend der Frage nicht weiter nachzugehen, ob im Beratungsgespräch vom 04.04.2012 tatsächlich ein Beratungsfehler unterlaufen ist, der den Kläger zur (vermeintlich) verspäteten Antragstellung bewogen haben könnte.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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