Urteil vom Sozialgericht Speyer (17. Kammer) - S 17 KR 408/21
Tenor
1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2021 verurteilt, die Klägerin mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Brustangleichung rechts mittels Lipofilling zu versorgen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
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Zwischen Beteiligten ist die Versorgung der Klägerin mit einem Lipofilling zur Brustangleichung rechts streitig.
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Die 1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert.
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Bei der Klägerin besteht ein Zustand nach einem Mamma-Carzinom links (Erstdiagnose 2008), einem Rezidiv des Mamma-Carzinoms links im Jahr 2015 und einem Mamma-Carzinom rechts (Erstdiagnose 2018).
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Zur Therapie dieser Erkrankungen fand im Jahr 2008 zunächst eine brusterhaltende Therapie mit Axilladissektion links statt. Es wurden sodann 2 Nachresektion mit brustwarzenerhaltender Mastektomie und Brustrekonstruktion mittels Latissimus-Dorsi -Lappen Plastik und Protheseneinlage links erforderlich.
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Im Juni 2013 fand eine angleichende Mamma-Reduktionsplastik rechts statt.
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Nach dem Auftreten des Lokalrezidivs links fand eine Tumorexstirpation sowie ein Prothesenwechsel statt.
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Nach der Erstdiagnose des Mamma-Karzinoms rechts wurde eine brustwarzenerhaltende Mastektomie rechts mit Prothesenrekonstruktion durchgeführt.
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Wegen einer Kapselfibrose mussten die Implantate am 17.09.2020 entfernt werden. Es wurde Wiederaufbau der Brüste mittels Doppel-DIEP-Lappenplastik durchgeführt.
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Mit Schreiben vom 16.02.2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf die Versorgung mit Operationen zur Korrektur der bestehenden Narben und der starken Asymmetrie der Brüste.
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Mit dem Antrag überreichte die Klägerin einen Arztbericht der B Klinik L vom 24.11.2020. In dem Arztbericht war aufgeführt, dass bei der Klägerin eine Asymmetrie der Mammae (links größer rechts) bestehe. Darüber hinaus seien an der abdominalen Narbe beidseits kleine Dog Ears vorhanden. Als Korrekturoperationen wurden in dem Arztbericht die Narbenkorrektur oder das Lipofilling genannt.
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Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte die Klägerin mit E-Mail vom 18.03.2021 einen Arztbericht der B Klinik L vom 25.02.2021 vor. In dem Arztbericht war als Therapievorschlag ein mehrzeitiges Vorgehen enthalten. Zunächst solle eine Resektion der schmerzhaft adhärenten Narben an beiden Brüsten sowie des dog ear am Bauch erfolgen. Im weiteren Verlauf sei ein Lipofilling der rechten Brust zum Ausgleich des Größenunterschieds zur linken Seite indiziert.
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Die Beklagte holte am 19.04.2021 ein Gutachten bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung R (MDK) ein. In diesem gab die Ärztin im MDK K an, dass die Narbenresektion medizinisch indiziert sei. Gleichfalls sei die Resektion des Dog-Ears medizinisch erforderlich.
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Das beantragte Lipofilling könne aus sozialmedizinischer Sicht jedoch nicht befürwortet werden. Zum einen fehle es im Hinblick auf das langfristige ästhetische Ergebnis an evidenzbasierten Studien. Um zu überleben sei es für die eingebrachten Fettzellen erforderlich, Anschluss an das lokale Blutgefäßsystem zu finden. Da dieser Vorgang limitiert sei, könne es durch absterbende Fettzellen zu sog. „Ölzysten “, Verkalkungen und schmerzhaften Verhärtungen kommen. Im Übrigen werde durch die Verkalkungen die spätere Kontrolle auf fragliche Tumorrezidive erschwert.
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Es bestehe weiterhin das Risiko, dass bei der Fett-Absaugung freie Stammzellen aus dem Gewebeverband herausgelöst werden. Dadurch bestehe ein theoretisches Risiko für eine erneute Krebserkrankung. Es liege keine Studie vor, welche die Unbedenklichkeit der Einbringung von freien Fettzellen und damit auch von Stammzellen in zuvor krebsbelastetes Gewebe belege.
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Mit Bescheid vom 23.04.2021 übernahm die Beklagte die Kosten für die beantragte Narbenkorrektur im Brust- und Bauchbereich. Es wurden auch die Kosten für die Angleichung der rechten Brust übernommen. Eine Kostenübernahme für die beantragte Methode des Lipofilling wurde durch die Beklagte jedoch abgelehnt.
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Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es sich bei dem Lipofilling um eine nicht anerkannte Behandlungsmethode handele, bei der gesundheitliche Risiken nicht ausschließbar seien.
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Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 16.05.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung gab die Klägerin an, dass es aufgrund der von ihr durchgemachten Therapien keine Behandlungsalternative gegenüber der Methode des Lipofilling gebe.
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Die Beklagte holte daraufhin am 14.06.2021 ein weiteres Gutachten bei dem MDK ein. In diesem führte die Ärztin im MDK P aus, dass die Methode des Lipofilling nach wie vor sozialmedizinisch zur Angleichung der rechten Brust nicht empfohlen werden könne. Denn es bestehe ein theoretisches Risiko für eine erneute Krebserkrankung. Dies werde aus der sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 08.04.2021 deutlich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass für Versicherte gemäß §§ 27 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf eine Krankenbehandlung bestehe, wenn diese notwendig sei um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eine solche Krankenbehandlung könne auch in einem Krankenhaus erbracht werden. Eine Krankenhausbehandlung könne auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden umfassen, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137 Buchst. c Abs. 1 SGB V getroffen habe, die aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten (§ 137 Buchst. c Abs. 3 SGB V).
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Ob die Voraussetzungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung vorliegen und von einer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden könne, sei durch den aufnehmenden Krankenhausarzt zu prüfen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sei der Versicherte stationär aufzunehmen und die erbrachte Leistung über das DRG-System direkt mit der Beklagten pauschal abzurechnen. Einer vorherigen Genehmigung durch die Beklagte bedürfe es nicht.
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Eine Ausnahme bestehe bei nicht beurteilten Methoden dann, wenn ein zusätzliches Entgelt für eine bestimmte Methode vorgesehen oder vereinbart worden sei. Dies sei bei der Rekonstruktionsmethode des Lipofilling jedoch nicht der Fall.
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Vorliegend habe die Beklagte einen einmaligen stationären Aufenthalt zur operativen Brustangleichung bewilligt. Die Vergütung des stationären Aufenthaltes erfolge nach dem DRG-System. Welche Behandlungsmethode der behandelnde Arzt im Rahmen dieses Vergütungssystems anwende, obliege dessen Entscheidung.
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Allerdings sei nach den Ausführungen des MD ein Wirksamkeitsnachweis für das Lipofilling derzeit nicht gegeben. Es bestehe ein theoretisches Risiko für eine erneute Krebserkrankung.
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Am 27.10.2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage bei dem Sozialgericht Speyer erhoben.
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Die Klägerin macht geltend, dass es bereits Studien über ein gesteigertes Rezidiv-risiko bei einem Brustaufbau mit Eigenfett nach einer Krebsoperation gebe. Ergebnis einer aktuell durchgeführten Studie sei gewesen, dass die Rekonstruktion mittels Eigenfett onkologisch sicher sei (Verweis auf: http://journals.lww.com/plas-reconsurg/Fulltext/2016/02000/Lipofilling_of_the_Breast_Does_Not_In-crease_the.1.aspx)
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Die Klägerin trägt weiter vor, dass die gewählte Operationsmethode des Lipofilling die einzige bei ihr noch in Betracht kommende Möglichkeit zur Beseitigung der deutlichen Asymmetrie sei.
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Die Klägerin führt unter Vorlage eines Attests des Instituts für I vom 16.09.2022 (Bl. 88-89 der Gerichtsakte) aus, dass es bei ihr aus humangenetischer Sicht keine Hinweise auf eine anlagebedingte Disposition zur Entartung bei autotransplantiertem Gewebe gebe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2021 verurteilt, die Klägerin mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Brustangleichung rechts mittels Lipofilling zu versorgen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe H (Bl. 74-83 der Gerichtsakte).
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Die Beklagte wendet gegen das durch den Sachverständigen H erstattete Gutachten unter Hinweis auf ein MD-Gutachten vom 02.11.2022 (Bl. 95-101 der Gerichtsakte) ein, dass nach der S2k-Leitlinie „Autologe Fetttransplantation“ aus dem Jahr 2017 eine aktive bösartige Grunderkrankung des Spender- oder des Empfängersitus eine Kontraindikation für eine autologe Fetttransplantation darstelle. Auch der Sachverständige habe auf die erheblichen Probleme einer solchen Operation im Hinblick auf die onkologische Sicherheit hingewiesen.
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Zur weiteren Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2021 erweist sich, soweit die Versorgung mit einer Korrektur-Operation der rechten Brust mittels Lipofilling abgelehnt worden ist, als rechtswidrig und verletzt die Klägerin insofern in ihren subjektiven Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Versorgung mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Korrektur-Operation der rechten Brust mittels Lipofilling .
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Die Klägerin hat gemäß §§ 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 SGB V i.V.m. 39 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit einer Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Korrektur-Operation der rechten Brust unter Verwendung der Operationsmethode des Lipofilling .
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Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V unter anderem auch die Krankenhausbehandlung.
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Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin zunächst grundsätzlich gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Rekonstruktion der rechten Brust gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V zu. Denn die Korrekturoperation an der rechten Brust, die aufgrund der durchgeführten Therapie der Karzinom-Erkrankung und der anschließenden Rekonstruktionsoperationen gegenwärtig kleiner als die linke Seite ist und bei der die Submammärfalte sowie Brustwarzen und Warzenhöfe fehlen, dient dem Ausgleich der unmittelbaren Folgen der Krankenbehandlung an dem erkrankten und von der Behandlung betroffenen Organ (Brust).
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Die Klägerin kann von der Beklagten weiterhin die Umsetzung dieses Rekonstruktionsanspruchs durch die Versorgung mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Brustangleichung mittels Lipofilling verlangen.
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Nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V wird eine Krankenhausbehandlung unter anderem vollstationär erbracht. Versicherte haben Anspruch auf eine vollstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann.
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Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (§ 39 Abs. 1 S. 3 SGB V). Darin enthalten sind auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137 Buchst. c Abs. 1 SGB V getroffen hat und die das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten.
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Zur Überzeugung der Kammer liegen diese Voraussetzungen im Hinblick auf die begehrte Brustrekonstruktion rechts mittels Lipofilling vor.
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Zwischen den Beteiligten besteht zunächst Einigkeit darin, dass die durch die Klägerin begehrte Korrektur-Operation im Bereich der rechten Brust nur im Rahmen einer vollstationären Krankenhausbehandlung erbracht werden kann; eine ambulante Leistungserbringung steht wegen des Umfangs des Eingriffs und der gesteigerten Operationsrisiken nicht im Raum. Die Kammer sieht keine Veranlassung dieser Umstand, der sämtlichen Gutachten des MD und auch dem Gutachten des Sachverständigen H ersichtlich zu Grunde liegt, in Zweifel zu ziehen.
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Dem Anspruch auf die Versorgung mit der Operationsmethode des Lipofilling steht nicht entgegen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss zu dieser Operationsmethode bisher noch keine Entscheidung nach § 137 Buchst. c Abs. 1 SGB V getroffen hat.
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Denn nach § 39 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 137 Buchst. c Abs. 3 SGB V dürfen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137 Buchst. c Abs. 1 SGB V getroffen hat, im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist.
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Zur Überzeugung der Kammer bietet die Operationsmethode des Lipofilling das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative.
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Wann eine Leistung das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet ist durch den GBA in seiner Verfahrensordnung konkretisiert (2. Kapitel § 14 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung des GBA).
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Hiernach kann sich das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative dann etwa ergeben, wenn diese aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse mit der Erwartung verbunden ist, dass andere aufwändigere, für die Patienten invasivere oder bei bestimmten Patienten nicht erfolgreich einsetzbare Methoden ersetzt werden können, die Methode weniger Nebenwirkungen hat, sie eine Optimierung der Behandlung bedeutet oder die Methoden in sonstiger Weise eine effektivere Behandlung ermöglichen kann.
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Diesen Voraussetzungen genügt das Lipofilling .
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Die Kammer stützt in dieser Überzeugung auf die sehr umfassenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen H.
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Durch diesen ist in dem Gutachten herausgearbeitet worden, dass zur primären Wiederherstellung der weiblichen Brust unter anderem die klassischen Operationsmethoden der intramammären Verschiebe-Lappen-Plastik, der Volumenausgleich durch Brust-Implantat, der Volumenausgleich durch Haut-Muskel-Lappen und gemischte Rekonstruktionen in Betracht kommen.
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Als sekundäre Korrekturoperationen nach Abschluss der Behandlung werden nach den Angaben des Sachverständigen:
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- Narbenkorrekturen,
- Anpassung der jeweiligen Gegenseite durch Brustverkleinerung, Brustvergrößerung oder Bruststraffung,
- komplexe Operationsverfahren mit Verpflanzung von Eigengewebe und
- Volumenausgleich durch körpereigenes Fettgewebe
angewandt.
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Durch den Sachverständigen ist auf dieser Basis unter Rückgriff auf die S2k-Leitlinie Autologe Fetttransplantation (Stand: 01.11.2015) sowie der britischen Leitlinie „UK Guidelines for Lipofilling oft the Breast on behalf of Plastic, Reconstruktive und Aesthetic Surgery and Association of Breast Surgery Expert Advisory Group“ aus dem Jahr 2021 für die Kammer nachvollziehbar dargetan worden, dass die autologe Fetttransplantation als überwiegend sekundär-rekonstruktives Verfahren weniger invasiv als die oben aufgeführten Methoden ist. Es wurde weiter aufgezeigt, dass das minimal-invasiv gewonnene Eigenfett metabolisch aktiv ist und zusätzliche regenerative Eigenschaft aufweist. Aufgrund dessen können Defekte, Asymmetrien und Narbenkonstriktionen besonders gut kompensiert werden.
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Durch den Sachverständigen ist ebenfalls umfasst herausgearbeitet worden, dass bei Patienten wie der Klägerin, die bereits mehrere rekonstruktive Operationen im Brustbereich absolviert haben, dass Lipofilling noch eine letzte erfolgreich einsetzbare Behandlungsalternative gegenüber den herkömmlichen Operationsmethoden sein kann.
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Zur Überzeugung der Kammer ist die Operationsmethode des Lipofilling zur Rekonstruktion der rechten Brust der Klägerin auch medizinisch indiziert und notwendig (§ 137 Buchst. c Abs. 3 S. 1, 2. HS SGB V).
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Die Kammer stützt sich auch hier auf die Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen H.
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Durch den Sachverständigen ist zunächst für die Kammer schlüssig herausgearbeitet worden, dass die Operationsmethode des Lipofilling aufgrund der spezifischen Vorteile der Transplantation von Eigenfett (siehe oben) in der besonderen Situation der Klägerin zur operativen Formung und Angleichung der rechten Brust medizinisch indiziert und notwendig ist. Die allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Operationsmethoden sind bei der Klägerin nach den Angaben des Sachverständigen keine geeignete Therapieoption mehr.
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Zur Begründung wurde durch den Sachverständigen sehr umfassend ausgeführt, dass bei der Klägerin an klassischen rekonstruktiven Operationsmethoden der Volumenausgleich durch Brust-Implantat, eine DIEP-Flap Operation sowie eine Haut-Muskel-Verschiebelappenplastik in Betracht kommen.
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Im Hinblick auf die Verwendung eines Brust-Implantats ist durch den Sachverständigen angegeben worden, dass die bereits eingesetzten Implantate wegen einer Kapselfibrose entfernt werden mussten. Die erneute Nutzung eines Implantats sei daher keine geeignete Therapieoption.
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Im Hinblick auf die DIEP-Flap Operation wurde plausibel angegeben, dass diese erheblich komplexer sowie zeit- und personalintensiver als ein Lipofilling sei. Darüber hinaus sei die Anwendung dieser Operationsmethode mit erheblichen Risiken für die Klägerin verbunden, da bei ihr bereits im Jahr 2020 eine solche Operation durchgeführt worden sei. Entsprechendes gilt nach den Angaben des Sachverständigen für die Haut-Muskel-Verschiebelappenplastik. Durch den Sachverständigen wurde ausgeführt, dass zu der erheblichen Komplexität und Invasivität dieser Operationsmethode noch weitere Risiken wie die Verformung der rekonstruierten Brust durch Muskelkontraktionen und/oder der Eintritt einer Muskel-Athrophie mit der erneuten Entstehung einer Asymmetrie hinzutreten.
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Durch den Sachverständigen ist weiter schlüssig dargelegt worden, dass der Anwendung des Lipofilling bei der Klägerin keine medizinischen Kontraindikationen entgegenstehen. Durch den Sachverständigen wurde dies damit begründet, dass bei der Klägerin die in den Leitlinien (S2k-Leitlinie Autologe Fetttransplantation und UK Guidelines for Lipofilling oft he Breast on behalf of Plastic, Reconstruktive und Aesthetic Surgery and Association of Breast Surgery Expert Advisory Group) angegebenen Kontraindikationen für eine autologe Fetttransplantation nicht bestehen. Insbesondere die Kontraindikation einer aktiven malignen Grunderkrankung des Spender- oder Empfängersitus liegt bei der Klägerin nicht vor. Nach den Angaben des Sachverständigen H ist die Klägerin bezüglich der Diagnose Mamma-Carcinom gesundet.
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Soweit durch die Beklagte im Hinblick auf die Rekonstruktionsmethode des Lipofilling eingewandt wird, dass bei dieser Methode in der speziellen Situation der Klägerin ein theoretisches Risiko für eine erneute Krebserkrankung bestehe, steht dies der medizinischen Erforderlichkeit nicht als Kontraindikation entgegen.
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Denn nach Auffassung der Kammer ist nahezu jede Untersuchungs- und Operationsmethode mit dem theoretischen Risiko von schwerwiegenden Komplikationen und Nebenwirkungen behaftet. Zwar wurde durch den Sachverständigen zu dieser Problematik eingeräumt, dass es im Hinblick auf die onkologische Sicherheit der autologen Fetttransplantation an randomisierten, kontrollierten und prospektiven Studien fehlt. Insbesondere sei die Interaktion zwischen reifen Fettzellen und Brustkrebszellen noch nicht umfassend erforscht. Durch den Sachverständigen ist allerdings ebenfalls dargetan worden, dass durch die aktuelle britische Leitlinie (siehe oben), die durch die Klägerin zitierte Studie von Steven J. Kronowitz (Lipofilling of the Breast does not Increase the Risk of Recurrence of Breast Cancer: A matched Controlled study) und zahlreiche weitere Publikationen gezeigt werde, dass die autologe Fetttransplantation onkologisch sicher sei.
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Nach Ansicht der Kammer folgt hieraus, dass es in den Verantwortungsbereich des Behandlers fällt, der Klägerin die Spanne denkbarer Entscheidungen aufzuzeigen sowie über den bestehenden Nutzen und die vorhandenen Risiken bei Anwendung der Operationsmethode des Lipofilling umfassend aufzuklären (Vergleich zum Umfang der Aufklärungspflicht: BSG, Urteil vom 19.03.2020, Az.: B 1 KR 20/19 R, Rn. 34 ff., zitiert nach Juris).
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Bieten Leistungen das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative haben Versicherte auf diese vor Erlass einer Erprobungs-Richtlinie nur dann einen Anspruch, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, für die im Einzelfall keine andere Standardbehandlung verfügbar ist (so BSG, Urteil vom 25.03.2021, Az.: B 1 KR 25/20 R, Rn. 30).
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Auch diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Klägerin gegeben.
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Denn bei der Klägerin besteht eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung. Diese wird durch die zum Körperbild nicht passende, asymmetrische rechte Brust, bei der die Submammärfalte fehlt, deutlich und auf Dauer in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.
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Zur operativen Formung und Angleichung der rechten Brust steht nur noch die Operationsmethode des Lipofilling zur Verfügung (siehe oben). Alle anderen Operationsmethoden sind mit weitaus größeren Risiken bei einem dem Lipofilling weit unterlegenen Nutzen behaftet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Referenzen
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- B 1 KR 25/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x