Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 58/10

Tenor

1. Der Bescheid vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 wird insoweit abgeändert, als der Kläger einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 € erst ab Juli 2010 zahlen muss. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Zusatzbeitrages gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung.

2

Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und ist bei der Beklagten auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversichert.

3

Am 28. Januar 2010 beschloss der Verwaltungsrat mit dem 1. Nachtrag in Ergänzung der Satzung mit Wirkung vom 1. Februar 2010, dass für Mitglieder ein Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V in Höhe von monatlich 8,00 € erhoben wird (§ 14). Nach § 17 der Satzung werden Beiträge monatlich erhoben und sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Beitrag gilt. Das Bundesversicherungsamt genehmigte diesen 1. Nachtrag am 29. Januar 2010. Der vorgenannte Beschluss und die Genehmigungserklärung wurden am 3. Februar 2010 in Bundesanzeiger Nr. 18 veröffentlicht. Am 15. Dezember 2010 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten mit dem 7. Nachtrag zur Satzung vom 1. Januar 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 eine Ergänzung des § 14 um einen Absatz 2, wonach die in § 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Mitglieder gemäß § 242 Abs. 4 Satz 2 SGB V die Differenz zwischen dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der DAK und dem GKV-durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V zahlen. Dieser Nachtrag wurde vom Bundesversicherungsamt durch Bescheid vom 24. Januar 2011 genehmigt.

4

Mit undatiertem Schreiben im Februar 2010, welches nach den Angaben der Beklagten am 28. Januar 2010 zur Post gegeben sein soll, teilte diese dem Kläger mit, dass ab Februar 2010 ein Zusatzbeitrag von 8,00 € monatlich erhoben werde. Auf der Rückseite dieses Schreibens führte die Beklagte unter der Überschrift: „Weitere allgemeine Hinweise“ mit einem etwas kleinerer Schriftbild wie folgt aus:

5
- Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung (§ 14) festgelegt.
6
- Die aktuelle Satzung der DAK finden Sie unter www.dak.de und zur Einsicht in einem Servicezentrum in ihrer Nähe
7
- Der Zusatzbeitrag ist für alle Mitglieder gleich. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Zusatzbeitrag reduziert oder erlassen werden kann.
8
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld II kann der Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft, Jobcenter, Kommune) den Zusatzbeitrag übernehmen. Nähere Auskünfte erteilt der Leistungsträger.
9
- Wenn der Finanzbedarf nicht durch andere Instrumente gedeckt werden kann, ist die Krankenkasse verpflichtet, den Zusatzbeitrag zu erheben. Darlehensaufnahmen sind unzulässig.
10
- Rechtsgrundlagen (Auszüge)
11

§ 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fond nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben.

12

§ 242 Abs. 3 SGB V. Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss die Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

13

§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden (Hinweis: erstmalige Fälligkeit am 15. März 2010)).

14

§ 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V. Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt 3 Jahre.

15

§ 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der 3-jährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden.

16

Mit dem am 18. März 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben fragte dieser bei der Beklagen an, ob es möglich sei bei Nichtübernahme der Kosten durch die ARGE A-Stadt., den Zusatzbeitrag für Hartz IV-Empfänger zu erlassen. Hierauf teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 22. März 2010 mit, dass der Zusatzbeitrag von jedem Mitglied, unabhängig von seinem Einkommen, zu entrichten sei. Eine Ausnahmeregelung für Rentner mit geringem Einkommen würde es leider nicht geben. Eine Befreiung von der Zahlung des Zusatzbeitrages sei nicht möglich.

17

Mit Bescheid vom 22. März 2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger gemäß § 242 SGB V in Verbindung mit § 14 der DAK-Satzung ab dem 1. Februar 2010 einen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 € zu entrichten habe.

18

Hiergegen erhob der Kläger am 13. April 2010 Widerspruch und machte erneut geltend, dass er Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sei. Die Zahlungsverpflichtung bedeute für ihn eine unbillige Härte. Die Erhebung von gleichen Zusatzbeiträgen unabhängig vom Einkommen stelle einen Einstieg in die sog. Kopfpauschale dar. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen unabhängig vom jeweiligen Einkommen sei verfassungswidrig. Auch erscheine verfassungswidrig, dass der Zusatzbeitrag nur von dem Versicherten und nicht mehr, wie bislang, für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverdienstes auch vom Arbeitgeber angefordert werde.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom16. Juni 2010 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Verwaltungsrat am 28. Januar 2010 im Wege einer Satzungsänderung die Erhebung eines Zusatzbeitrages in Höhe von 8,00 € beschlossen habe. Diese Satzungsänderung sei vom Bundesversicherungsamt genehmigt und am 3. Februar 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Der Zusatzbeitrag sei nach § 17 der Satzung spätestens am 15. des Monats (Zahltag) fällig, der dem Monat folge, für den der Zusatzbeitrag gelte. Weiter führte sie aus, dass im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrags die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden kann. Mit Informationsschreiben aus dem Februar 2010 sei der Kläger über die Erhebung des Zusatzbeitrages und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht informiert worden. Das Schreiben sei ihm spätestens am 15. Februar 2010, also einen Monat vor Fälligkeit des Zusatzbeitrages, zugestellt worden. Von seinem Kündigungsrecht habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

20

Mit der am 30. Juni 2010 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Erhebung des Zusatzbeitrages rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletzen würde. Der Beitrag werde unabhängig von seinem Einkommen erhoben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er selbst Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sei. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages unabhängig von Einkommen sei verfassungswidrig. Hier sei ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes zu sehen. Unabhängig vom Einkommen würden alle Betroffenen bzw. Versicherten gleichhoch belastet. Zudem würden die Beiträge lediglich von den Versicherten und nicht wie bislang paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben. Auch hierin sei ein Ausstieg aus dem bisherigen Solidarprinzip zu sehen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Februar 2010 keinen Zusatzbeitrag in Höhe von monatlich 8,00 € zu erheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Zur weiteren Begründung verweist sie auf eine Anfrage des Sozialgerichts Speyer vom 11. November 2010 an das Bundesversicherungsamt sowie das Antwortschreiben vom 27. Dezember 2010. Außerdem nimmt sie Bezug auf das Urteil der Kammer vom 30. März 2011 in dem Verfahren S 3 KR 57/10. Ergänzend teilt sie mit, dass sie gemäß § 14 Abs. 1 ihrer Satzung den zu zahlenden Zusatzbeitrag in unveränderter Höhe auch über den 31. Dezember 2010 hinaus erheben würde. Ausweislich § 14 Abs. 2 der Satzung habe sie mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von der Bestimmung des § 242 Abs. 4 Satz 2 SGB V Gebrauch gemacht (vgl. den 7. Nachtrag der Satzung), dass die in § 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Mitglieder die Differenz zwischen dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der DAK (mtl. 8,00 €) und dem GKV-durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu zahlen haben. Der Kläger gehöre zu dem in § 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Personenkreis (Alg II-Bezug). Da allerdings im Jahr 2011 der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf null Euro festgesetzt worden sei, habe er als Folge den vollen Zusatzbeitrag zu zahlen.

26

Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie aber als unbegründet abzuweisen.

1.

28

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2011 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2011 dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.

2.

29

Gegenstand der hier statthaften Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz SGG) ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2010 einen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 € zu zahlen habe. Dieser Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als dieser erst ab dem Juli 2010 zur Zahlung eines Zusatzbeitrages in Höhe von 8,00 € verpflichtet ist.

30

Ob es sich bei dem nach den Behauptungen der Beklagten am 28. Januar 2010 per Post versandten Schreiben über die Erhebung eines Zusatzbeitrages ab Februar 2010, welchem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ebenfalls um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) handelt, oder, ob diesem Schreiben, wovon die Beklagte auszugehen scheint, als bloßes Informationsschreiben noch keine Verwaltungsaktqualität zukommt, braucht hier letztlich von der Kammer nicht entschieden werden. Dieses Schreiben enthielt nämlich keine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge, dass gemäß § 66 Abs. 2 SGG hiergegen innerhalb einer Jahresfrist Widerspruch erhoben werden konnte. Der ausdrücklich gegen den Bescheid vom 22. März 2010 am 13. April 2010 eingegangene Widerspruch wahrt diese Jahresfrist; d.h. er hätte auch in diesem Falle rechtzeitig Widerspruch erhoben. Dass die Beklagte im Übrigen mit dem Bescheid vom 22. März 2010 erneut die Möglichkeit von Widerspruch und Klage eröffnet hat, ist deshalb hier nicht entscheidungserheblich

a)

31

Die grundsätzliche Verpflichtung des Kläger zur Zahlung des Zusatzbeitrages in Höhe von 8,00 € beruht hier auf § 242 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung durch Artikel 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) in Verbindung mit 14 der Satzung der Beklagten vom 1. Januar 2010 in der Fassung des am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen 1. Nachtrags. Danach hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird, soweit ihr Finanzbedarf durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Sie erhebt den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8,00 € nicht übersteigt.

32

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung und ist Mitglied bei der Beklagten. Ausweislich des vom Verwaltungsrates der Beklagten am 28. Januar 2010 mit Wirkung vom 1. Februar 2010 beschlossenen Satzungsnachtrags wird von den Mitgliedern ein Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 € erhoben. Der vorgenannte 1. Nachtrag wurde vom Bundesversicherungsamt am 29. Januar 2010 gemäß § 242 Abs. 1 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt und im Bundesanzeiger am 3. Februar 2010 ordnungsgemäß veröffentlicht. Der Kläger ist nach alledem zur Zahlung des Zusatzbeitrags ab Fälligkeit (hierzu näher unter d)) verpflichtet. Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ist nämlich von Versicherten, die wie der Kläger Arbeitslosengeld II nach dem 2. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehen, gemäß §§ 250 Abs. 1 SGB V und 251 Abs. 6 Satz 1 SGB V (jeweils in der ab dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung durch Artikel 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)) vom Mitglied alleine zu tragen und gemäß § 252 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V (ebenfalls in der Fassung des Artikel 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes) zu zahlen.

b)

33

An dieser Zahlungsverpflichtung des Klägers hat sich durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nichts geändert. Insoweit bestimmt § 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 Nr. 18 GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2309) das für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V sowie für Mitglieder, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 oder freiwillig versichert sind, der Zusatzbeitrag nach Absatz 1 Satz 1, höchstens jedoch in Höhe des Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V (Durchschnittlicher Zusatzbeitrag) erhoben wird. Der Zusatzbeitrag wird abweichend vom dem Grundsatz, dass der Zusatzbeitrag nach § 242 das Mitglied zu tragen hat (§ 251 Abs. 6 Satz in der Fassung des GKV-Finanzierungsgesetz), für Mitglieder, die wie der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, gemäß § 251 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 252 Abs. 2a SGB V (ebenfalls jeweils in der Fassung des GKV-Finanzierungsgesetzes) aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 2 SGB V aufgebracht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gemäß 242a SGB V, welcher nach seinem Absatz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jährlich festgelegt wird, beträgt zwar nach der in der Sonderausgabe Nr. 1, 2 des Bundesanzeigers 2011 veröffentlichten Bekanntmachung für das Jahr 2011 null Euro. Der Kläger ist jedoch nach § 251 Abs. 6 Satz 3 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzierungsgesetzes i.V.m. § 14 Abs. 2 in der am 15. Dezember 2010 vom Verwaltungsrat beschlossenen und durch Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 24. Januar 2011 genehmigten Fassung des 7. Nachtrags zur Satzung der Beklagten vom 1. Januar 2010, welche ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, verpflichtet, die Differenz zwischen dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag (d.h. den streitigen 8,00 €) und dem Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V (derzeit null Euro) selbst zu tragen und hat daher die streitigen 8,00 € gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V nach wie vor selbst zu zahlen.

c)

34

Die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des 1. Nachtrags zur Satzung der Beklagten vom 1. Januar 2010 erhobenen Einwände greifen hier nicht durch. Die Erhebung eines Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar.

35

Insbesondere ist in dem vorliegenden Verfahren durch die Kammer nicht zu prüfen, ob der Finanzbedarf der Krankenkasse durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist bzw. ggf. auf welchen Gründen dies beruht. Vielmehr obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erhebung des Sonderbeitrages im Sinne eines Finanzbedarfs vorgelegen haben, allein der für die betroffenen Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde (d.h. also dem Bundesversicherungsamt), die die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung zu genehmigen hat (ebenso SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21. September 2010 – Az.: S 14 KR 3396/10 – Rn. 24 – 26 und SG Dresden, Beschluss vom 16. August 2010 – Az.: S 18 KR 327/10 ER – Rn. 18 – 23, beide zitiert nach juris). Hier ist die Genehmigung der Satzungsänderung erfolgt.

36

Die Erhebung des Zusatzbeitrages allein beim Kläger ist im Übrigen verfassungsgemäß. Der Zusatzbeitrag ist Teil des Sozialversicherungsbeitrages des Versicherten (so die Gesetzesbegründung), welcher im Übrigen zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 251 Abs. 4 SGB V voll vom Bund getragen und gemäß § 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V mit Ausnahme des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V (bzw. des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a SGB V) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Soweit vom Kläger ein Ausstieg aus dem bisherigen Solidarprinzip geltend gemacht wird, kann dieses Argument deshalb seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden. Durch die Erhebung des Zusatzbeitrages wird der Grundsatz der Solidarität (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. August 2005 – B 12 KR 29/04 R – SozR 4-2500 § 248 Nr. 1, Rn. 24), d.h. der Finanztransfers von leistungsfähigen Mitgliedern zu den wenigen leistungsfähigen, grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Ebenso gibt es keinen allgemeinem Grundsatz, dass die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu finanzieren sind; einen solchen Grundsatz gab es und gibt es bei Pflichtversicherten nicht einmal für das Arbeitsentgelt (BSG in dem vorgenannten Urteil vom 24. August 2005 Rn. 18; vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006 – Az.: B 12 KR 6/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 7, Rn. 23). Es ist mit dem Grundgesetz auch vereinbar, dass Mitglieder verschiedener Krankenkassen trotz gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unterschiedlich belastet werden (Baier in: Krauskopf, Krankenversicherung, Pflegeversicherung Kommentar, Stand September 2010, § 242 Rn. 4 m.w.N.).

37

Schließlich kann hier auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip festgestellt werden. Die Obergrenze von 8,00 € bzw. im Falle eines höheren Finanzbedarfes von 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen stellt im Grundsatz ebenso wie die Möglichkeit, zu einer Krankenkasse zu wechseln, die einen niedrigeren oder keinen Zusatzbeitrag erhebt, einen ausreichenden Schutzmechanismus zu Gunsten der Versicherten dar, um diese vor individuellen sozialen Härten zu schützen (BT-Drucks. 16/3100, zu Nr. 161, S. 165, abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, SGB V, Stand Februar 2011, M 016 S. 172). Im Zusammenspiel mit der Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) war deshalb eine Beeinträchtigung des grundgesetzlich geschützten Existenzminimums selbst dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall ein prinzipiell zumutbarer Wechsel der Krankenkasse für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde bzw. bzw. wenn – was aber tatsächlich nicht eingetreten ist, weil bis zum Stand 1. Januar 2011 lediglich 14 von 156 Krankenkassen einen Zusatzbeitrag eingefordert haben (so Schmitt-Sausen in: GKV-Finanzierungsgesetz Zwischen Zusatzbeiträgen und Kostenerstattungen, Deutsches Ärzteblatt Nr. 12 vom 25. März 2010 – Seite A 614 bis A 615) – alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erhoben hätten.

38

Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr durch den Artikel 2a des am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2309) die in § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II enthaltene Härtefallregelung gestrichen. Diese Streichung rechtfertigt jedoch auch für Zeiträume ab dem 1. Januar 2011 nicht die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des Zusatzbeitrages für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Diese werden vielmehr hinreichend dadurch geschützt, dass die Höhe des Zusatzbeitrags nach § 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzierungsgesetzes auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a SGB V beschränkt ist und – wie bereits oben dargestellt wurde – einstweilen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen wird. Zwar führt § 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der Fassung des bereits oben erwähnte 7. Nachtrags nach wie vor dazu, dass der Kläger den streitigen Zusatzbeitrag von 8,00 € in Form der Differenz zu dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von null Euro weiterhin selbst zu tragen hat. Ob die Belastung mit der Zahlung eines monatlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 8,00 € unter Berücksichtigung der Neuberechnung und Erhöhung der Regelleistungen ab dem 1. Januar 2011 überhaupt zu einer verfassungswidrigen Unterdeckung des Existenzminimums führt, war hier nicht zu entscheiden (und ist deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht geprüft worden). Denn erwerbsfähiger Hilfebedürftige, die wie der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, trifft die Obliegenheit, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II: … soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann ….), wozu nach Auffassung der Kammer auch ein ihm in der Regel zuzumutender Wechsel der Krankenkasse zu einer Kasse ohne Zusatzbeitrag zählt. Verstößt der Betroffene jedoch – wie hier der Kläger - gegen diese Obliegenheit, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die vermeidbare Zahlung des Zusatzbeitrages zu einer (möglichen) Unterdeckung seines Existenzminimums führt.

d)

39

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zusatzbeitrag vom Kläger jedoch noch nicht ab dem 15. März 2010 (für den Monat Februar) zu zahlen, sondern erst ab dem 15. August 2010 (für den Monat Juli).

40

Zwar war der ab dem 1. Februar 2010 erstmals erhobene und nach der Satzung der Beklagten monatlich zu entrichtende Zusatzbeitrag nach § 17 Satz 3 der Satzung spätestens am 15. des Folgemonats (d.h. hier am 15. März 2010) fällig. Nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V in der Fassung des ab dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 46 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat aber die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des Zusatzbeitrages darauf hinzuweisen, dass diese ihre Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung kündigen können (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Kommt die Krankenkasse der vorgenannten Hinweispflicht verspätet nach, so bestimmt § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V, dass sich dann für dieses Mitglied die Erhebung des Zusatzbeitrages um den entsprechenden Zeitraum verschiebt. Voraussetzung für die erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrags ist somit, dass die Beklagte den Kläger spätestens bis zum 15. Februar 2010 über sein Sonderkündigungsrecht informiert hat. Dies ist hier nicht der Fall, denn nach den Feststellungen der Kammer ist die Beklagte dieser Verpflichtung frühestens erst ab dem 19. Juni 2010 nachgekommen.

41

Insoweit behauptet zwar die Beklagte vom Kläger unwidersprochen, dass dieser bereits einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages am 15. März 2010 mit dem von ihr vorgelegten undatierten Informationsschreiben vom Februar 2010 über die Ausübung des vorgenannten Sonderkündigungsrechts informiert worden sei. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Beklagte mit diesem Informationsschreiben ihrer Hinweispflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Zwar ist hier festzustellen, dass im letzten Absatz auf der Rückseite des vorgenannten Informationsschreibens unter der Überschrift „Weitere allgemeine Hinweis“ sechs mit einem Unterpunkt eingeleitete Hinweise abgedruckt sind, welche unter dem Unterpunkt „Rechtsgrundlagen (Auszüge)“ neben den dort abgedruckten fünf Paragrafen auch einen Abdruck des Wortlauts des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V enthält. Mit der genannten Verfahrensweise erfüllt die Beklagte jedoch nicht der ihr vom Gesetzgeber ausdrücklich auferlegte Hinweispflicht.

42

Unabhängig von der Tatsache, dass der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach dem Willen des Gesetzgebers ein zusätzliches Wettbewerbsinstrument der Krankenkassen darstellt, ist wie bereits oben ausgeführt Sinn und Zweck des Sonderkündigungsrechts auch der Schutz der Versicherten vor einer vermeidbaren Belastung mit zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen. Dieser Schutzmechanismus des Gesetzgebers erfordert nach Auffassung der Kammer, dass die Mitglieder – wie auch aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V „gegenüber einem Mitglied“ zu folgern ist – individuell (so Baier in: Krauskopf, a.a.O., § 175 Rn. 40) deutlich und unmissverständlich auf das - fristgerecht auszuübende - Sonderkündigungsrecht hingewiesen und so in die Lage versetzt werden, innerhalb des eingeräumten Monatszeitraums die Krankenkasse wechseln können. Es reicht vorliegend deshalb nicht aus, dass der Kläger ggf. aufgrund anderer Informationen aus der Mitgliederzeitschrift, Presse, Internet etc. sowie ggf. auch aufgrund von Hinweisen der ARGE A-Stadt über sein Sonderkündigungsrecht informiert war. Die Kammer hat deshalb hierüber auch kein Beweis erhoben. Denn eine Kündigung kann wirksam nur innerhalb eines Zeitraums von einem Monat bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung ausgesprochen werden. Es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Kündigung nur noch nach Maßgabe des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V erfolgen kann (Baier in: Krauskopf, a.a.O., § 175 Rn. 38).

43

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit dem vorgenannten Informationsschreiben nicht hinreichend nachgekommen. Bereits das Layout des Informationsschreiben, d.h. hier die Tatsache, dass der abgedruckte Text des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V, welcher das Sonderkündigungsrecht regelt, sich erst auf der Rückseite des Hinweisschreibens noch dazu mit einem sehr viel kleineren Schriftbild und praktisch erst am Schluss des Schreibens inmitten anderer – für die Mitglieder eher unbedeutenden - Regelungen abgedruckt worden ist, erweckt den Eindruck, dass der Beklagten an einem deutlichen, unmissverständlichen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht gelegen war. Insoweit kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, dass – wie das Sächsische LSG in dem von der Beklagten übersandten Beschluss vom 10. August 2010 ausführt - die von der Beklagten gewählte Schriftgröße ein beschwerdefreies Lesen ohne die Hinzuziehung von Hilfsmitteln ermöglicht. Entscheidend ist vielmehr, dass es nach Auffassung der Kammer für den erforderlichen Hinweis nicht reicht, im Rahmen allgemeiner Hinweise neben anderen auszugsweise abgedruckten Rechtsgrundlagen lediglich den Wortlaut des entsprechenden Gesetzestexts zu wiederholen. Hieran ändert auch nicht, dass die Beklagte im Anschluss an den Wortlaut in Klammern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit hingewiesen hat.

44

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger erstmalig in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 auf Blatt 2 unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden kann, und der Widerspruchsbescheid unter der Maßgabe, dass er am selben Tag zur Post gegeben worden ist, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (GB X) als am 19. Juni 2010 bekannt gegeben gilt, verschiebt sich die Erhebung des Zusatzbeitrages gemäß § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V um den Zeitraum der Verspätung, d.h. hier um fünf Monate, denn ursprünglich hätte der Kläger von der Beklagten bis spätestens zum 15. Februar 2010 auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden müssen und muss ihm ein Monat zur Prüfung der Kündigung verbleiben. Da der Zusatzbeitrag für den Monat Juli 2010 erst am 15. August 2010 fällig war, verblieb dem Kläger in diesem Falle ein Monat für eine mögliche Kündigung der Mitgliedschaft.

3.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Der Tatsache, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Zusatzbeitrages erst mit fünfmonatiger Verspätung einsetzt, bietet nach Auffassung der Kammer angesichts des eigentlichen Klagezieles hier keinen Anlass zu einer Kostenquotelung. Die Kammer hat hier antragsgemäß die Berufung auf der Grundlage von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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