Urteil vom Sozialgericht Ulm - S 13 R 1604/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Beschäftigung des Klägers ab 01.10.2015 in der Funktion als Manager Auditing.
Der 0000 geborene Kläger studierte Pharmazie. Ihm wurde die Approbation als Apotheker erteilt.
Zunächst arbeitete der Kläger ab 16.07.2001 als Pharmaziepraktikant und ist ab diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied der B. Apothekerversorgung und jedenfalls seit 01.05.2013 auch der Landesapothekerkammer B.-W..
Seit 01.05.2013 ist der Kläger bei der Beigeladenen, einem forschenden und produzierenden pharmazeutischen Unternehmen, versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Compliance Expert. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Bescheid vom 22.08.2013 ab 01.05.2013 als „Apotheker (Compliance Expert)“ von der Versicherungspflicht zur GRV befreit. Zugleich stellte die Beklagte im Bescheid fest, dass die Befreiung für die oben genannte Beschäftigung / Tätigkeit gelte, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass die Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt sei.
Zum 01.10.2015 wurde der Kläger versetzt. Nach der Stellenbeschreibung ist er seither als Manager Auditing beschäftigt. Die Tätigkeit umfasst u.a. das Betreuen von Behördeninspektionen und Kundenaudits und die Organisation und Durchführung von internen Audits. Die erforderliche Ausbildung erfordert einen Diplom, Master oder Bachelor in Biopharmazie, Biochemie oder Chemie.
Am 12.10.2015 beantragte der Kläger bei der B. Apothekerversorgung seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die Zeit ab 01.10.2015, gab an, als Apotheker / Manager Auditing berufsspezifisch beschäftigt zu sein und legte die Stellenbeschreibung, das Jobprofil und eine Stellungnahme der Landesapothekerkammer B.-W. vom 09.10.2015 vor, die ausführte, bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um eine apothekerliche Tätigkeit. Zum Antrag bestätigte die B. Apothekerversorgung am 19.10.2015 die Pflichtmitgliedschaft. Der Antrag ging am 21.10.2015 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 20.11.2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag für die Beschäftigung als Manager Auditing ab 01.10.2015 ab mit der Begründung, bei der Beschäftigung handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV setze einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus; dieser innere Zusammenhang werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV reiche es daher nicht, dass die Antragsteller Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer und der Versorgungseinrichtung seien; vielmehr müssten sie auch eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische - vorliegend pharmazeutische - Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeit des Klägers entspreche insoweit nicht dem in der Bundes-Apothekerordnung (BApO) niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Zudem sei die Approbation nicht unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Ausweislich der Stellenbeschreibung sei ein Studium der Biochemie bzw. Chemie gleichfalls eine mögliche Qualifikation.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er übe eine pharmazeutische Tätigkeit aus. Denn die Tätigkeit bei internen Audits entspreche der im Arzneimittelgesetz aufgeführten Selbstinspektion und somit der Überprüfung des gesamten Qualitätssystems. Hierzu sei fundiertes Wissen aus der pharmazeutischen Ausbildung erforderlich. Durch die Tätigkeit werde die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine befreiungsfähige Apothekertätigkeit sei nur zu bejahen, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entspreche. Dies sei bei der Tätigkeit als Manager Auditing im Funktionsbereich Biopharmazeutika nicht der Fall, da die Approbation als Apotheker nicht zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei. Zudem stelle keine der im Stellenprofil angegebenen Aufgaben eine berufsspezifische Tätigkeit dar. Allein die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer reiche nicht aus. Denn der Tätigkeitsbezug werde in der GRV wesentlich enger ausgelegt als im Kammerrecht.
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Hiergegen hat der Kläger am 23.05.2016 Klage erhoben. Er führt aus, er sei als Apotheker bei der Beigeladenen im Bereich der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung im Hinblick auf die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) tätig. Schwerpunktmäßig umfasse das Tätigkeitsfeld die Sicherstellung der GMP-gerechten Arzneimittelherstellung (durch Vorbereitung und erfolgreiche Durchführung der Inspektionen/Audits als Haupteskorte oder Notiznehmer; durch Koordinierung der Nachverfolgung von korrektiven und präventiven Maßnahmen; durch Erstellung eines jährlichen Audits; durch Vorbereitung und Durchführung von internen Audits entsprechend des jährlichen Audits Programms und durch Bewertung der GMP Übereinstimmung). Die Anforderungen an diese Position setzten umfangreiche pharmazeutische Kenntnisse voraus. Die pharmazeutische Hochschulausbildung und die Approbation als Apotheker seien darum für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich. Die Beklagte habe ihn in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Compliance Expert befreit. In dieser Funktion sei er auch für Audits und Inspektionen zuständig gewesen. Das neue Arbeitsfeld umfasse im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten wie zuvor. Er habe lediglich mehr Verantwortung im Bereich der Audits und Inspektionen übernommen und die Verantwortung für das Funktionieren des Compliance-Systeme abgegeben. Es liege deshalb schon keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vor, weshalb die erteilte Befreiung fortwirke. Schließlich gehöre zu seinen Aufgaben auch die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten. Hierzu hat der Kläger die Bescheinigung der Beigeladenen vom 25.10.2016 vorgelegt, nach der der Kläger für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten mitverantwortlich sei. Aus diesem Grund seien zur Ausübung der Tätigkeit ein abgeschlossenes Pharmaziestudium und die Approbation als Apotheker unabdingbare Voraussetzung.
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Der Kläger beantragt (zum Teil sinngemäß),
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den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für seine Tätigkeit als Manager Auditing bei der Beigeladenen ab 01.10.2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass die neue Tätigkeit als Manager Auditing dieselben Aufgaben beinhalte wie die vorige Tätigkeit. Die Tätigkeit könne auch von einem Chemiker oder Biologen ausgeübt werden. Eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit liege damit nicht vor.
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Mit Beschluss vom 01.06.2016 hat das Gericht die Arbeitgeberin des Klägers beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage, über die die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Manager Auditing bei der Beigeladenen ab 01.10.2015 nicht von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien.
20 
Gegenstand der Klage ist das zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 15/04 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 5; BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8) geltend zu machende Begehren, von der Versicherungspflicht in der GRV befreit zu werden, da über die Befreiung von der Beklagten durch Verwaltungsakt entschieden werden muss. Insofern ist der bislang vom Kläger im Sinne einer Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Antrag sinngemäß ausgelegt worden.
21 
Von der Versicherungspflicht werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - GRV - (SGB VI) befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
22 
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
23 
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
24 
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
25 
Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, nachdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
26 
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Anknüpfungspunkt einer Befreiung allein die „jeweilige“ Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit; aus dem Tätigkeitsbezug der Befreiung ergibt sich daher eine auf die jeweilige Tätigkeit beschränkte Wirkung der Befreiung. Bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung wird der ursprüngliche Befreiungsbescheid somit gegenstandslos (BSG, Urteile vom 31.10.2012 –, z.B. B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8).
27 
Der Kläger kann keine Rechte mehr aus dem letzten Befreiungsbescheid vom 22.08.2013 herleiten. Denn die Tätigkeit hat sich wesentlich geändert und entspricht nicht mehr der letzten Tätigkeit. Dies ergibt sich schon aus den Stellenprofilen der beiden Tätigkeiten und den eigenen Angaben des Klägers. Während der Schwerpunkt der letzten Tätigkeit auf der Zuständigkeit für Compliance-Systeme gelegen hat, ist dieser Tätigkeitsbereich nunmehr weggefallen. Inwiefern deshalb noch von einer im Wesentlichen nicht geänderten Tätigkeit ausgegangen werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.
28 
Die Tatsache, dass der Kläger als Pflichtmitglied bei der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung geführt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Denn die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte (LSG Baden-Württemberg (LSG BW), Urteil vom 23.01.2013 – L 5 R 4971/10 –, juris m.w.N. ). Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Kläger nicht „wegen“ seiner Beschäftigung - wie dies § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert - Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist. Ob der Kläger wegen seiner Beschäftigung Pflichtmitglied ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 ).
29 
Vorliegend richtet sich die Frage der Pflichtmitgliedschaft bei Landesapothekerkammer und in der Folge auch der B. Apothekerversorgung nicht nach der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern allein nach der Approbation. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Baden-Württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz ) sowie § 3 der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sind Kammermitglieder alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen, und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Ausreichend sind danach also schon die Approbation und der Wohnsitz in Baden-Württemberg; eine Berufsausübung ist nicht entscheidend.
30 
Dementsprechend werden Pflichtmitglieder der B. Apothekerversorgung nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 07.08.1978 (GBl für Baden-Württemberg 1978, Seite 307) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder und Pharmaziepraktikanten der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Damit wird Pflichtmitglied bei der Bayerischen Apothekerversorgung allein schon, wer - wie der Kläger - Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und nicht berufsunfähig ist. Zur Pflichtmitgliedschaft bei der Landesapothekerkammer wiederum ist - siehe oben - die Berufsausübung nicht entscheidend.
31 
Somit ist der Kläger zwar Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung. Diese Mitgliedschaft wird allerdings nicht wegen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen begründet. Bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung müsste damit auch schon die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit des Klägers verneint werden, da ihre Pflichtmitgliedschaft nicht „wegen“ der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI begründet wird. Allerdings fordert die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zwingend ein den Gegebenheiten des Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung. Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang unter „derselben Beschäftigung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die „von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit“ zu verstehen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2016 – 1 BvR 2584/14 –, juris). Maßgeblich für die Frage der Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist nämlich der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (GRV und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der „Beschäftigung“, die § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (BSG a.a.O.).
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Entscheidend für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV bleibt daher die Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Klägers dem „Berufsfeld“ (BSG a.a.O.) des Apothekers zugeordnet werden kann.
33 
Das Berufsfeld der Apotheker wird durch die BApO definiert. Der Apotheker ist gemäß § 1 Satz 1 BApO berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Wer den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker, § 2 Abs. 1 BApO (in der ab 23.04.2016 geltenden Fassung durch das EURL55/2013UmsG, BGBl I 2016, 886). Ausübung des Apothekerberufs ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BApO die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO insbesondere:
34 
1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.
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Vor der Neufassung des § 2 BApO lautete der maßgebliche Absatz 3 des § 2 BApO seit mindestens 1982 wie folgt: Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“.
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§ 2 Abs. 3 Satz 1 BApO erfordert (in beiden Fassungen) nicht nur eine pharmazeutische Tätigkeit, sondern diese auch unter der Berufsbezeichnung als Apotheker oder Apothekerin. Der Kläger übt seine Tätigkeit zwar nicht unter der Berufsbezeichnung als Apotheker aus. Bei einer wiederum eng am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Klage deshalb wiederum unbegründet.
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Lässt man die Ausübung einer Tätigkeit - gerade in der pharmazeutischen Industrie - auch unter einer anderen Berufsbezeichnung zu, ist nach Ansicht der Kammer aber zwingend zu fordern, dass die Tätigkeit die Approbation als Apotheker oder Apothekerin, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Apotheker oder Apothekerin führen zu dürfen, erfordert. Denn nur so wird die Verknüpfung der pharmazeutischen Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung, die § 2 Abs. 3 BApO fordert, umgesetzt. Nicht ausreichend ist deshalb, dass es für den approbierten Apotheker im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt (LSG BW, Urteil vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06 –, juris ). Das Tätigkeitsfeld muss gerade zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehören und darf nicht nur Randbereiche davon berühren. Es genügt daher nicht, dass der Kläger bei dieser Tätigkeit Sachkenntnisse einsetzt, die er aufgrund der Hochschulausbildung erlangt hat (LSG BW a.a.O.). Demzufolge scheidet eine Befreiung aus, wenn die Ausbildung keinen spezifischen Bezug zur Beschäftigung hat, sondern austauschbar ist (LSG BW, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09 –, juris , nachgehend BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und in der Folge LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, BeckRS 2015, 71734).
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An diesem Ergebnis ändert das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (– B 12 R 3/11 R –, a.a.O.) nichts. Zwar hat das BSG das Urteil des LSG BW vom 01.03.2011 (– L 11 R 4872/09 – , a.a.O.) zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, allerdings nur deshalb, da zusätzlich die Prüfung der Befreiung unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sowie dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch für erforderlich gehalten wurde. Mit dem materiellen Inhalt der Entscheidung des LSG hat sich das BSG deshalb nur am Rande auseinandergesetzt. Es hat insofern lediglich anklingen lassen, dass es entgegen den Erwägungen des LSG nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Pharmareferent auf einen entsprechenden Antrag hin für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er aufgrund landesrechtlicher Regelungen wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer gewesen sei. Allerdings führt dieser Hinweis für approbierte Apotheker in Baden-Württemberg ins Leere, da landesrechtlich die Pflichtmitgliedschaft dieser Berufsgruppe nicht zwingend an die Erwerbstätigkeit geknüpft ist (siehe oben).
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Auch hat das LSG BW in der Folge seine Rechtsauffassung - jedenfalls noch - nicht aufgegeben (a.A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2016 – S 10 R 3345/14 –, juris). Denn das LSG BW hat im anschließenden Urteil ausgeführt, der Pharmaberater habe ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der ihm ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV. Damit hat das LSG BW allein die Gesichtspunkte von Treu und Glauben geprüft - die vorliegend bei dem Kläger nicht in Betracht kommen - und diese bejaht, weshalb es inhaltlich in den Entscheidungsgründen keine Stellung mehr zu den materiellen Voraussetzungen einer Befreiung genommen hat (LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, a.a.O.). Daraus kann deshalb nicht auf die Aufgabe der Rechtsprechung geschlossen werden. Im Übrigen ist auch das Urteil des LSG BW vom 23.01.2009 (– L 4 R 738/06 –, a.a.O.) rechtskräftig.
40 
Allein die Anwendung oder Mitverwendung von berufsspezifischem Wissen hat zwar dem LSG Hamburg ausgereicht, um eine Medizinjournalistin und approbierte Ärztin von der Rentenversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung zu befreien. Dieses Urteil hatte revisionsrechtlich Bestand, da die Auslegung des Landesrechts im Rahmen der Frage, wie der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist, bindend und jedenfalls nicht willkürlich gewesen ist (BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 2/10 R –, SozR 4-5425 § 4 Nr 1). Eine Schlussfolgerung für andere Fälle und andere landesrechtliche Regelungen kann damit aus dem Urteil nicht gezogen werden.
41 
Ebenso hat das BSG in der Entscheidung zur Syndikusanwältin (Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, a.a.O.) auf formale Aspekte abgestellt. Denn unabhängig davon, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich Elemente der zu beurteilenden Tätigkeit oder mögliche Sachbezüge zum streitigen Berufsbild aufweist, ist gerade die Form der Ausübung - bei Syndikusanwälten die Gestalt einer dem Anwaltsberuf wesensfremden abhängigen Beschäftigung - entscheidend gewesen. Deshalb wird kein Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen gesehen, wenn vorliegend ebenfalls auf formale Aspekte abgestellt wird.
42 
Der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte im Übrigen vertretenen gegenteiligen Ansicht (u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris , Revision anhängig unter B 5 RE 5/16 R) wird nicht gefolgt. Schon die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich nämlich. Konkret sehen z.B. die hessischen Regelungen eine Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer nur bei Ausübung des Berufs vor. Wer seinen Beruf nicht ausübt, wird lediglich - im Unterschied zu den Regelungen in Baden-Württemberg (siehe oben) - freiwilliges Mitglied.
43 
Hinzu kommt, dass sich die Forderung einer nicht austauschbaren Ausbildung und damit letztlich einer approbationspflichtigen Tätigkeit aus dem klaren Wortlaut und der damit verbundenen Auslegung des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BApO ergibt. Zwar ist die Aufzählung des § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO in der Tat durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend. Allerdings ist die Ausübung des Berufs - auch jeder nicht ausdrücklich aufgeführten pharmazeutischen Tätigkeit in der Industrie - unter der Berufsbezeichnung Apotheker erforderlich. Denn das Wort „insbesondere“ bezieht sich auf die Aufzählung der möglichen pharmazeutischen Tätigkeiten, nicht jedoch auf Satz 1, der jegliche pharmazeutische Tätigkeit nur unter der entsprechenden Berufsbezeichnung als Ausübung des Apothekerberufs definiert.
44 
Dass dieses enge Verständnis des § 6 SGB VI und des § 2 BApO dazu führt, dass sich die befreiungsfähigen Betätigungsfelder auf wenige klassische Apothekertätigkeiten beschränken dürften, steht dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen, sondern entspricht dieser vielmehr (so auch Sozialgericht Ulm, Urteil vom 09.06.2016, – S 10 R 1912/15 –, nicht veröffentlicht). Denn der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und folglich Zwangsversicherten in der GRV. Demgegenüber ist § 6 SGB VI als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12).
45 
Die seit 01.10.2015 ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfordert keine Approbation mehr, da sie auch von einem Chemiker oder Biochemiker ausgeübt werden könnte. Deshalb ist eine Befreiung nicht möglich.
46 
Die Beschäftigung des Klägers erfordert darüber hinaus auch keine Kenntnisse, die nur ein Apotheker hat. Er ist der Bescheinigung vom 25.10.2016 zufolge zwar für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Wer die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten leitet, muss zwingend über die Approbation als Apotheker oder Apothekerin verfügen. Denn zur Ausbildung als Apotheker gehört nach § 4 AAppO eine praktische Ausbildung, die zum Teil auch in der pharmazeutischen Industrie abgeleistet werden kann. Dabei muss die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden. Die Anerkennungsfähigkeit der praktischen Ausbildung ist daher nur gegeben, wenn diese unter Verantwortung eines Apothekers erfolgt, so dass dieser Teil der Zuständigkeit zwingend von einem Apotheker oder einer Apothekerin verantwortet werden muss. Der Kläger ist nach der Bescheinigung der Beigeladenen vom 25.10.2016 nur für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Diese Bescheinigung, die offensichtlich nach Kenntnis der Urteile der 13. Kammer des SG Ulm vom 21.07.2016 und 04.11.2016 (S 13 R 3575/15 und 568/16) ausgestellt worden ist, reicht nicht aus, um die Zuständigkeit des Klägers für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten nachzuweisen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO bestimmt ausdrücklich, dass dieser der Apotheker die Ausbildung „leiten“ muss. Eine Ausbildung kann nur leiten, wer den Auszubildenden unter konkreter Verantwortung hat. Demzufolge ist der Wortlaut der Vorschrift so zu lesen, dass die (konkrete) Ausbildung von einem Apotheker geleitet werden muss. Aus der Bescheinigung geht jedoch nur hervor, dass der Kläger mitverantwortlich ist; nicht jedoch, dass er - im Gegensatz zu den in den Verfahren S 13 R 3575/15 und S 13 R 568/16 entschiedenen Sachverhalten - konkret für die Leitung einer Ausbildung zuständig wäre oder ist.
47 
Nach alledem kommt eine Befreiung des Klägers für die Tätigkeit als Manager Auditing nicht in Betracht, weshalb die Klage unbegründet ist.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
19 
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage, über die die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Manager Auditing bei der Beigeladenen ab 01.10.2015 nicht von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien.
20 
Gegenstand der Klage ist das zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 15/04 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 5; BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8) geltend zu machende Begehren, von der Versicherungspflicht in der GRV befreit zu werden, da über die Befreiung von der Beklagten durch Verwaltungsakt entschieden werden muss. Insofern ist der bislang vom Kläger im Sinne einer Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Antrag sinngemäß ausgelegt worden.
21 
Von der Versicherungspflicht werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - GRV - (SGB VI) befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
22 
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
23 
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
24 
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
25 
Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, nachdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
26 
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Anknüpfungspunkt einer Befreiung allein die „jeweilige“ Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit; aus dem Tätigkeitsbezug der Befreiung ergibt sich daher eine auf die jeweilige Tätigkeit beschränkte Wirkung der Befreiung. Bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung wird der ursprüngliche Befreiungsbescheid somit gegenstandslos (BSG, Urteile vom 31.10.2012 –, z.B. B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8).
27 
Der Kläger kann keine Rechte mehr aus dem letzten Befreiungsbescheid vom 22.08.2013 herleiten. Denn die Tätigkeit hat sich wesentlich geändert und entspricht nicht mehr der letzten Tätigkeit. Dies ergibt sich schon aus den Stellenprofilen der beiden Tätigkeiten und den eigenen Angaben des Klägers. Während der Schwerpunkt der letzten Tätigkeit auf der Zuständigkeit für Compliance-Systeme gelegen hat, ist dieser Tätigkeitsbereich nunmehr weggefallen. Inwiefern deshalb noch von einer im Wesentlichen nicht geänderten Tätigkeit ausgegangen werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.
28 
Die Tatsache, dass der Kläger als Pflichtmitglied bei der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung geführt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Denn die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte (LSG Baden-Württemberg (LSG BW), Urteil vom 23.01.2013 – L 5 R 4971/10 –, juris m.w.N. ). Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Kläger nicht „wegen“ seiner Beschäftigung - wie dies § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert - Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist. Ob der Kläger wegen seiner Beschäftigung Pflichtmitglied ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 ).
29 
Vorliegend richtet sich die Frage der Pflichtmitgliedschaft bei Landesapothekerkammer und in der Folge auch der B. Apothekerversorgung nicht nach der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern allein nach der Approbation. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Baden-Württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz ) sowie § 3 der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sind Kammermitglieder alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen, und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Ausreichend sind danach also schon die Approbation und der Wohnsitz in Baden-Württemberg; eine Berufsausübung ist nicht entscheidend.
30 
Dementsprechend werden Pflichtmitglieder der B. Apothekerversorgung nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 07.08.1978 (GBl für Baden-Württemberg 1978, Seite 307) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder und Pharmaziepraktikanten der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Damit wird Pflichtmitglied bei der Bayerischen Apothekerversorgung allein schon, wer - wie der Kläger - Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und nicht berufsunfähig ist. Zur Pflichtmitgliedschaft bei der Landesapothekerkammer wiederum ist - siehe oben - die Berufsausübung nicht entscheidend.
31 
Somit ist der Kläger zwar Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung. Diese Mitgliedschaft wird allerdings nicht wegen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen begründet. Bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung müsste damit auch schon die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit des Klägers verneint werden, da ihre Pflichtmitgliedschaft nicht „wegen“ der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI begründet wird. Allerdings fordert die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zwingend ein den Gegebenheiten des Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung. Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang unter „derselben Beschäftigung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die „von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit“ zu verstehen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2016 – 1 BvR 2584/14 –, juris). Maßgeblich für die Frage der Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist nämlich der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (GRV und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der „Beschäftigung“, die § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (BSG a.a.O.).
32 
Entscheidend für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV bleibt daher die Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Klägers dem „Berufsfeld“ (BSG a.a.O.) des Apothekers zugeordnet werden kann.
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Das Berufsfeld der Apotheker wird durch die BApO definiert. Der Apotheker ist gemäß § 1 Satz 1 BApO berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Wer den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker, § 2 Abs. 1 BApO (in der ab 23.04.2016 geltenden Fassung durch das EURL55/2013UmsG, BGBl I 2016, 886). Ausübung des Apothekerberufs ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BApO die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO insbesondere:
34 
1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.
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Vor der Neufassung des § 2 BApO lautete der maßgebliche Absatz 3 des § 2 BApO seit mindestens 1982 wie folgt: Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“.
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§ 2 Abs. 3 Satz 1 BApO erfordert (in beiden Fassungen) nicht nur eine pharmazeutische Tätigkeit, sondern diese auch unter der Berufsbezeichnung als Apotheker oder Apothekerin. Der Kläger übt seine Tätigkeit zwar nicht unter der Berufsbezeichnung als Apotheker aus. Bei einer wiederum eng am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Klage deshalb wiederum unbegründet.
37 
Lässt man die Ausübung einer Tätigkeit - gerade in der pharmazeutischen Industrie - auch unter einer anderen Berufsbezeichnung zu, ist nach Ansicht der Kammer aber zwingend zu fordern, dass die Tätigkeit die Approbation als Apotheker oder Apothekerin, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Apotheker oder Apothekerin führen zu dürfen, erfordert. Denn nur so wird die Verknüpfung der pharmazeutischen Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung, die § 2 Abs. 3 BApO fordert, umgesetzt. Nicht ausreichend ist deshalb, dass es für den approbierten Apotheker im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt (LSG BW, Urteil vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06 –, juris ). Das Tätigkeitsfeld muss gerade zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehören und darf nicht nur Randbereiche davon berühren. Es genügt daher nicht, dass der Kläger bei dieser Tätigkeit Sachkenntnisse einsetzt, die er aufgrund der Hochschulausbildung erlangt hat (LSG BW a.a.O.). Demzufolge scheidet eine Befreiung aus, wenn die Ausbildung keinen spezifischen Bezug zur Beschäftigung hat, sondern austauschbar ist (LSG BW, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09 –, juris , nachgehend BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und in der Folge LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, BeckRS 2015, 71734).
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An diesem Ergebnis ändert das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (– B 12 R 3/11 R –, a.a.O.) nichts. Zwar hat das BSG das Urteil des LSG BW vom 01.03.2011 (– L 11 R 4872/09 – , a.a.O.) zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, allerdings nur deshalb, da zusätzlich die Prüfung der Befreiung unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sowie dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch für erforderlich gehalten wurde. Mit dem materiellen Inhalt der Entscheidung des LSG hat sich das BSG deshalb nur am Rande auseinandergesetzt. Es hat insofern lediglich anklingen lassen, dass es entgegen den Erwägungen des LSG nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Pharmareferent auf einen entsprechenden Antrag hin für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er aufgrund landesrechtlicher Regelungen wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer gewesen sei. Allerdings führt dieser Hinweis für approbierte Apotheker in Baden-Württemberg ins Leere, da landesrechtlich die Pflichtmitgliedschaft dieser Berufsgruppe nicht zwingend an die Erwerbstätigkeit geknüpft ist (siehe oben).
39 
Auch hat das LSG BW in der Folge seine Rechtsauffassung - jedenfalls noch - nicht aufgegeben (a.A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2016 – S 10 R 3345/14 –, juris). Denn das LSG BW hat im anschließenden Urteil ausgeführt, der Pharmaberater habe ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der ihm ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV. Damit hat das LSG BW allein die Gesichtspunkte von Treu und Glauben geprüft - die vorliegend bei dem Kläger nicht in Betracht kommen - und diese bejaht, weshalb es inhaltlich in den Entscheidungsgründen keine Stellung mehr zu den materiellen Voraussetzungen einer Befreiung genommen hat (LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, a.a.O.). Daraus kann deshalb nicht auf die Aufgabe der Rechtsprechung geschlossen werden. Im Übrigen ist auch das Urteil des LSG BW vom 23.01.2009 (– L 4 R 738/06 –, a.a.O.) rechtskräftig.
40 
Allein die Anwendung oder Mitverwendung von berufsspezifischem Wissen hat zwar dem LSG Hamburg ausgereicht, um eine Medizinjournalistin und approbierte Ärztin von der Rentenversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung zu befreien. Dieses Urteil hatte revisionsrechtlich Bestand, da die Auslegung des Landesrechts im Rahmen der Frage, wie der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist, bindend und jedenfalls nicht willkürlich gewesen ist (BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 2/10 R –, SozR 4-5425 § 4 Nr 1). Eine Schlussfolgerung für andere Fälle und andere landesrechtliche Regelungen kann damit aus dem Urteil nicht gezogen werden.
41 
Ebenso hat das BSG in der Entscheidung zur Syndikusanwältin (Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, a.a.O.) auf formale Aspekte abgestellt. Denn unabhängig davon, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich Elemente der zu beurteilenden Tätigkeit oder mögliche Sachbezüge zum streitigen Berufsbild aufweist, ist gerade die Form der Ausübung - bei Syndikusanwälten die Gestalt einer dem Anwaltsberuf wesensfremden abhängigen Beschäftigung - entscheidend gewesen. Deshalb wird kein Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen gesehen, wenn vorliegend ebenfalls auf formale Aspekte abgestellt wird.
42 
Der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte im Übrigen vertretenen gegenteiligen Ansicht (u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris , Revision anhängig unter B 5 RE 5/16 R) wird nicht gefolgt. Schon die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich nämlich. Konkret sehen z.B. die hessischen Regelungen eine Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer nur bei Ausübung des Berufs vor. Wer seinen Beruf nicht ausübt, wird lediglich - im Unterschied zu den Regelungen in Baden-Württemberg (siehe oben) - freiwilliges Mitglied.
43 
Hinzu kommt, dass sich die Forderung einer nicht austauschbaren Ausbildung und damit letztlich einer approbationspflichtigen Tätigkeit aus dem klaren Wortlaut und der damit verbundenen Auslegung des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BApO ergibt. Zwar ist die Aufzählung des § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO in der Tat durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend. Allerdings ist die Ausübung des Berufs - auch jeder nicht ausdrücklich aufgeführten pharmazeutischen Tätigkeit in der Industrie - unter der Berufsbezeichnung Apotheker erforderlich. Denn das Wort „insbesondere“ bezieht sich auf die Aufzählung der möglichen pharmazeutischen Tätigkeiten, nicht jedoch auf Satz 1, der jegliche pharmazeutische Tätigkeit nur unter der entsprechenden Berufsbezeichnung als Ausübung des Apothekerberufs definiert.
44 
Dass dieses enge Verständnis des § 6 SGB VI und des § 2 BApO dazu führt, dass sich die befreiungsfähigen Betätigungsfelder auf wenige klassische Apothekertätigkeiten beschränken dürften, steht dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen, sondern entspricht dieser vielmehr (so auch Sozialgericht Ulm, Urteil vom 09.06.2016, – S 10 R 1912/15 –, nicht veröffentlicht). Denn der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und folglich Zwangsversicherten in der GRV. Demgegenüber ist § 6 SGB VI als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12).
45 
Die seit 01.10.2015 ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfordert keine Approbation mehr, da sie auch von einem Chemiker oder Biochemiker ausgeübt werden könnte. Deshalb ist eine Befreiung nicht möglich.
46 
Die Beschäftigung des Klägers erfordert darüber hinaus auch keine Kenntnisse, die nur ein Apotheker hat. Er ist der Bescheinigung vom 25.10.2016 zufolge zwar für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Wer die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten leitet, muss zwingend über die Approbation als Apotheker oder Apothekerin verfügen. Denn zur Ausbildung als Apotheker gehört nach § 4 AAppO eine praktische Ausbildung, die zum Teil auch in der pharmazeutischen Industrie abgeleistet werden kann. Dabei muss die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden. Die Anerkennungsfähigkeit der praktischen Ausbildung ist daher nur gegeben, wenn diese unter Verantwortung eines Apothekers erfolgt, so dass dieser Teil der Zuständigkeit zwingend von einem Apotheker oder einer Apothekerin verantwortet werden muss. Der Kläger ist nach der Bescheinigung der Beigeladenen vom 25.10.2016 nur für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Diese Bescheinigung, die offensichtlich nach Kenntnis der Urteile der 13. Kammer des SG Ulm vom 21.07.2016 und 04.11.2016 (S 13 R 3575/15 und 568/16) ausgestellt worden ist, reicht nicht aus, um die Zuständigkeit des Klägers für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten nachzuweisen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO bestimmt ausdrücklich, dass dieser der Apotheker die Ausbildung „leiten“ muss. Eine Ausbildung kann nur leiten, wer den Auszubildenden unter konkreter Verantwortung hat. Demzufolge ist der Wortlaut der Vorschrift so zu lesen, dass die (konkrete) Ausbildung von einem Apotheker geleitet werden muss. Aus der Bescheinigung geht jedoch nur hervor, dass der Kläger mitverantwortlich ist; nicht jedoch, dass er - im Gegensatz zu den in den Verfahren S 13 R 3575/15 und S 13 R 568/16 entschiedenen Sachverhalten - konkret für die Leitung einer Ausbildung zuständig wäre oder ist.
47 
Nach alledem kommt eine Befreiung des Klägers für die Tätigkeit als Manager Auditing nicht in Betracht, weshalb die Klage unbegründet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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