Beschluss vom Sozialgericht Wiesbaden (22. Kammer) - S 22 P 80/24 ER

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. Oktober 2024, L 6 P 34/24 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Verzögerungszahlungen gemäß § 18 c Abs. 5 SGB XI in Höhe von 70 Euro für jede Woche beginnend mit Ablauf der Frist von 25 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung für den Antragsteller zu zahlen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein. Es muss daher eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (HessLSG, Beschluss vom 18.06.2008, Az.: L 6 AS 41/08 B ER m.w.N.). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b, Rn. 28). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (HessLSG, a. a. O.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (HessLSG, a. a. O.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen und schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern muss abschließend geprüft werden. Ist dem Gericht in derartigen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist ebenfalls anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei allerdings die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927-929).

Gemessen an diesen Anforderungen konnte der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben, da die Sache ersichtlich nicht eilbedürftig ist. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist – wie bereits ausgeführt - Voraussetzung, dass dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, um den Anspruch – wenn auch nur vorläufig – gewähren zu können. Dies setzt eine erhebliche Gefährdung von wesentlichen oder grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde o. ä. voraus. Eine solche Gefahrenlage ist nicht glaubhaft gemacht.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass ohne die vorläufige Gewährung von Verzögerungszahlungen eine erhebliche Gefährdung geschützter Rechtsgüter entstehen könnte. Insoweit ist zunächst auf den Sinn und Zweck der Verzögerungszahlungen abzustellen: Die Verzögerungszahlung hat nicht das Ziel, einen immateriellen Schaden beim Antragssteller auszugleichen, sondern Pflegekassen für die Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen zu sanktionieren (vgl. BT-Drs. 17/9369, 36). Dieses Sanktionierungsziel ist nicht zweckidentisch mit den existenzsichernden Leistungen (vgl. LPK-SGB XI/Hoenig/Plantholz, 6. Aufl. 2024, SGB XI § 18c Rn. 16, beck-online). Insoweit knüpft ein Zahlungsanspruch nicht an eine Bedarfslage des Antragstellers, sondern an eine verzögerte Bearbeitung eines Leistungsantrages durch die Antragsgegnerin. Infolgedessen handelt es sich bei Verzögerungszahlungen nicht um Leistungen, die geeignet sind, hochrangige Rechtsgüter zu schützen, sodass auch durch eine vorläufige Nichtleistung keine Gefahrenlage entstehen kann, die es zu verhindern gilt.

Ein Zuwarten auf die gerichtliche Hauptsacheentscheidung erscheint vor diesem Hintergrund zumutbar.

Dem Antragsteller war keine Kommunikationshilfe gemäß der Kommunikationshilfeverordnung (KHV) bereitzustellen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Gemäß § 1 KHV gilt die Verordnung für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben. Der hiesige Rechtsstreit wird schriftlich geführt, sodass eine mündliche Kommunikation nicht erforderlich ist. Auf die Frage, ob eine Hör- oder Sprachbehinderung vorliegt, muss insoweit nicht eingegangen werden.

Dem Antragsteller war in diesem schriftlichen Verfahren auch kein Dolmetscher bereitzustellen. Nach § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Gerichtssprache deutsch. Dies gilt für Erklärungen des Gerichts als auch für Erklärungen gegenüber dem Gericht. In der mündlichen Verhandlung ist dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übersetzung (fremd)sprachlicher Erklärungen mittels eines Dolmetschers genügt, § 185 GVG. Da die Entscheidungssprache Deutsch ist, ist eine Übersetzung gerichtlicher Entscheidungen auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht versteht (Beschluss, Hess. LSG vom 16.05.2024, Az. L 4 SO 60/24 B).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Antragstellerin.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen