Beschluss vom Sozialgericht Wiesbaden (22. Kammer) - S 22 P 145/25 ER
Tenor
Der Antrag auf wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der am 19.11.2025 zum Sozialgericht Wiesbaden erhobene Antrag im einstweiligen Rechtsschutz,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2023 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 22 P 51/23 des Sozialgerichts Wiesbaden anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung für die Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG, da die Aufhebung von Leistungen nach Pflegegrad 2 und Weitergewährung von Leistungen nach Pflegegrad 1 ab 01.12.2021 in der Hauptsache eine Herabsetzung laufender Leistungen der Pflegekasse durch Verwaltungsakt darstellt.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung.
Dabei hat das Gericht das Interesse des Antragsgegners, den streitigen Bescheid zu vollziehen (Vollziehungsinteresse), und das Interesse des hierdurch belasteten Antragstellers, die Vollziehung vorläufig auszusetzen (Suspensivinteresse), gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der Vollziehung eines (offensichtlich) rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann regelmäßig kein überwiegendes Interesse bestehen. (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. L 6 P 9/21 B ER)
Das Gericht hat keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Insoweit ist festzustellen, dass das Sozialgericht Wiesbaden im Kammertermin am 17.09.2025 entschieden und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Hauptsacheverfahren vom 17.09.2025, Az. S 22 P 51/23 verwiesen.
„ (…)Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Die Beklagte hat zu Recht die ursprünglich mit Bescheid 20.05.2021 erfolgte Bewilligung von Pflegeleistungen für die Klägerin nach Pflegegrad 2 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist dabei wesentlich, wenn sie zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt, sich also auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirkt (Schütze, in: ders., SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 15). Damit richtet sich die Feststellung einer wesentlichen Änderung nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. B 5 R 2/16 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2022, Az. L 4 P 3969/19).
Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung ist insoweit zwar das Unterschreiten des für den Pflegegrad 2 erforderlichen Mindestpunktwerts notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten, die sich auf § 48 SGB Abs. 1 Satz 1 X stützen, setzen zudem eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne einer Reduzierung des Pflegebedarfs voraus. Dabei sind die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit denjenigen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung vorgelegen haben, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind. Eine derartige Änderung ist keineswegs bereits dann anzunehmen, wenn bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen lediglich eine abweichende Beurteilung des resultierenden Hilfebedarfs vorgenommen wird (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. L 6 P 9/21 B ER).
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin zum 01.08.2022 ein Hilfebedarf bestand, der keine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI mehr begründet und diese Reduzierung des Hilfebedarfs darauf beruht, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
Der MD hatte in dem MD-Gutachten vom 19.05.2021 insgesamt 30,00 gesamtgewichtete Punkte (Modul 1: 2,5 gesamtgewichtete Punkte, Modul 3: 7,5 gesamtgewichtete Punkte und Modul 4: 20 gesamtgewichtete Punkte) ermittelt.
Zur Überzeugung des Gerichts erreicht die Klägerin zum 01.08.2022 in Modul 1 keinen berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf mehr.
Die Klägerin war zum 01.08.2022 lediglich in dem Kriterium „Treppensteigen“ überwiegend selbständig, im Übrigen war Selbständigkeit gegeben.
In dem Kriterium „Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs“ war eine Selbständigkeit gegeben.
Dem Bericht der Helios Klinik C-Stadt vom 13.09.2021 (Bl. 241 GA) folgend, war die Klägerin bereits nach der Operation selbständig an Gehstützen auf Stationsebene mobilisiert.
Ausweislich des Rehaberichts des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Klägerin vom 13.09.2021 bis 03.10.2021 (Bl. 228 GA) war die Klägerin am Rollator mobilisiert (Bl. 229 GA). In dem Barthel-Index (Bl. 288 GA) ist eine volle Punktzahl in „Aufstehen und Gehen“: mindestens 50 m ohne Gehwagen angegeben.
Der Hausarzt C. führt in seinem Befundbericht vom 19.01.2025 (Bl. 338 GA) aus, die Klägerin sei zu Fuß am Stock oder Rollator in die Praxis gekommen, die nur ein paar hundert Meter vom Wohnort der Klägerin entfernt sei.
Hinsichtlich des Kriteriums „Treppensteigen“ war die Klägerin überwiegend selbständig. In dem Barthel-Index (Bl. 288 GA) konnte die Klägerin mit Aufsicht oder Laienhilfe ein Stockwerk hinaus / hinunter gehen.
Auch das Umsetzen gelang ihr selbständig. Insoweit wird auf den Barthel-Index (Bl. 288 GA) verwiesen, wonach die Klägerin sich selbständig auf- und umsetzen konnte.
Insoweit ist festzustellen, dass die Operation des Kniegelenks am 06.09.2021 mit sich anschließender Reha vom 13.09.2021 bis 03.10.2021 zu einer Zunahme der Mobilität führte.
In Modul 4 war zum 01.08.2022 zur Überzeugung der Kammer kein Hilfebedarf mehr gegeben.
Eine überwiegende Selbständigkeit ist zum 01.08.2022 nur noch in den Kriterien „Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare“ und „An- und Auskleiden des Unterkörpers“ gegeben. So kann das Gericht noch einen Hilfebedarf beim Waschen der Füße, Ein- und Ausstiegshilfe aus der Dusche sowie An- und Auskleiden von Strümpfen und Schuhen nachvollziehen.
Im Übrigen war die Klägerin zum 01.08.2022 selbständig. Ein Hilfebedarf aufgrund eingeschränkter Feinmotorik oder Mobilität bestand nicht mehr.
Der MD hatte in seinem Gutachten vom 19.05.2021 einen Hilfebedarf aufgrund eingeschränkter Feinmotorik (Öffnen und Schließen von Verschlüssen / Tuben / Flaschen und Zerkleinern von Speisen) angenommen. Grundlage hierfür waren die Angaben der Klägerin in dem Telefoninterview am 19.05.2021, wonach sie Hilfe in allen Bereichen der grundpflegerischen Verrichtungen aufgrund Funktionseinschränkungen des linken Armes benötige.
Aus dem Rehabericht des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Klägerin vom 13.09.2021 bis 03.10.2021 (Bl. 228 GA) ergibt sich, dass ein solcher Hilfebedarf nicht bestand. „Ellenbogen, Hand- und sämtliche Fingergelenke reizfrei, frei beweglich“ (Bl. 230 GA), „Motorik und Sensibilität der Extremität sind intakt“ (Bl. 231), Erstgesprächsbogen vom 13.09.2021 (Bl. 279 GA): Körperpflege, Zahn-, Haar- und Mundpflege: „selbständig“; Barthel-Index (Bl. 288 GA): volle Punktzahl in „Sich waschen (inklusive Zähneputzen und Frisieren)“, An- und Auskleiden.
Insoweit ist, wenn die Angaben der Klägerin zu ihrem Hilfebedarf in dem Telefoninterview am 19.05.2021 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, durch zwischenzeitliche weitere Heilung und Reha-Maßnahmen eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung eingetreten. Ausweislich des Rehaberichts des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Klägerin vom 13.09.2021 bis 03.10.2021 (Bl. 228 GA) waren Oberkörpertraining und Alltagstraining Bestandteile der Rehabilitation. Das Oberkörpertraining (AHB) (Bl. 236 GA) zielt regelmäßig gerade auf die Förderung der Beweglichkeit, Kräftigung von Schulter-, Brust- und Rückenmuskulatur und die Vorbereitung auf Alltagsbelastungen., sodass eine Verbesserung der Feinmotorik und bessere Beweglichkeit des Armes durch gezielte Behandlungen nachvollziehbar ist. Die Klägerin wurde dadurch wieder selbständig hinsichtlich der Einschränkungen in der Feinmotorik.
Gleiches gilt für Hilfebedarfe aufgrund von Mobilitätseinschränkungen: überwiegend selbständig: „Waschen des Intimbereichs“, „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“, „Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit einem Dauerkatheter und Urostoma“ sowie überwiegend unselbständig: „Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare“, „An- und Auskleiden des Unterkörpers“.
Durch Operation und Rehamaßnahmen konnte die Klägerin ausweislich des Rehaberichts des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Klägerin vom 13.09.2021 bis 03.10.2021 (Bl. 228 GA) so mobilisiert werden, dass sie die genannten Kriterien wieder vollständig selbständig (überwiegend selbständig: „Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare“, „An- und Auskleiden des Unterkörpers“) durchführen konnte.
Es bestanden noch leichte belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk bei längerem Gehen (Bl. 231 GA). Barthel-Index (Bl. 288 GA): volle Punktzahl in „Sich waschen (inklusive Zähneputzen und Frisieren)“, „Toilettenbenutzung“, „Stuhlkontinenz“ und „Harnkontinenz“
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin in den Modulen 1 und 4 keinen berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf mehr erreicht, kann es dahinstehen, ob noch ein Hilfebedarf in Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ bestand.
Damit lagen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor, die unter Pflegegrad 2 lagen. (…)“
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden überwiegt nach dem Eingangs dargestellten Maßstab das öffentliche Interesse an der Vollziehung.
Infolgedessen ist auf das Suspensivinteresse der Antragstellerin nicht mehr weiter abzustellen. Gleichwohl würde auch eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen:
Im Rahmen der Interessenabwägung ist in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, und vom 25. Februar 2009, Az. 1 BvR 120/09 - juris) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen; in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2011, Az. L 27 P 60/11 B ER).
Die – rechtskundig vertretene – Antragstellerin hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die es der Antragstellerin unzumutbar machen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Solche sind für das Gericht auch nicht erkennbar. Die Nichtgewährung von Pflegegeld nach Pflegegrad 2 führt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu keinen schweren Schäden oder nachhaltigen Belastungen. Eine pflegerische Notlage der Antragstellerin aufgrund unterbleibenden Unterstützungsleistungen ist nicht zu befürchten. Die Vorsitzende konnte sich in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2025 von der Mobilität der Antragstellerin überzeugen. Die Antragstellerin war hinsichtlich der Kriterien „Halten einer stabilen Sitzposition“, „Umsetzen“ und „Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs“. Sie konnte sich von der Türe des Sitzungssaals bis zu ihrem Sitzplatz mit Gehhilfen selbständig fortbewegen. Die Vorsitzende konnte sich in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2025 auch von der Funktionsfähigkeit der Motorik und Feinmotorik beider Arme, Hände und Finger der Antragstellerin überzeugen. Die Antragstellerin konnte mit der rechten Hand das Handy aus der Handtasche holen und dafür mit der rechten Hand den Reißverschluss öffnen und mit den rechten Fingern in das Handy tippen. Im Anschluss konnte sie sich mit der rechten Hand durch das Gesicht bis in die Augen reiben. Mit der linken Hand konnte sie nach der Geldbörse greifen und Geld herausnehmen. Sie nahm mit der rechten Hand ein Schreiben in die Hand und knickte und faltete es mit der linken Hand. Zudem konnte sie mit der linken Hand eine Tablette aus der Verpackung nehmen und zum Mund führen. Eine Wasserfasche wurde von dem Prozessbevollmächtigten geöffnet, von der Antragstellerin allerdings selbständig gehoben und zum Mund geführt.
Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
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Referenzen
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