Nach § 109 Abs. 1 SGG werden Gutachten auf Kosten des Antragstellers eingeholt, wenn das Gericht keinen hinreichenden Grund sieht, die beantragte Begutachtung von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse vornehmen zu lassen. Daraus folgt, dass eine nachträgliche Kostenbelastung der Staatskasse nur gerechtfertigt ist, wenn das eingeholte Gutachten objektiv zur Klärung entscheidungserheblicher medizinischer Fragen soviel beigetragen hat, dass die Kostenbelastung des Antragstellers zumindest in der Rückschau nicht angemessen erscheint.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Begutachtung durch Dr. A. hat keine neuen medizinischen Gedanken oder Hinweise enthalten, die für den Rechtsstreit von Bedeutung sein konnten. Dies schon alleine deshalb, weil der im Verfahren L 17 U 56/17 geschlossene Vergleich die im hiesigen Verfahren streitigen Punkte bereits abschließend geregelt hatte (vgl Bay LSG im Verfahren L 17 U 339/18), so dass es auf medizinische Ausführungen im streitigen Verfahren nicht mehr ankam.
Insgesamt besteht somit kein Anlass, die Kosten für die Begutachtung durch Dr. A ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu übernehmen.