Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Beklagten der Festsetzung der Vermögensteuer der Klägerin auf den 1. Januar 1993 bzw. 1995 jeweils zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß ist.
Die 1916 geborene Klägerin, die Eigentümerin eines in S belegenen Einfamilienhauses ist (Bl. 3 Rs. VSt), ist seit 1943 Kriegswitwe. Sie ist niemals versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weil sie zunächst ihren 1936 geborenen und 1961 verstorbenen behinderten Sohn sowie nach dem Tod ihres Vaters ab 1956 auch ihre 1982 verstorbene nervenkranke Mutter gepflegt hat (Bl. 13 FG). Die ihr ab Juni 1951 gewährte monatliche Kriegswitwenrente belief sich am 1. Januar 1993 auf 563,01 DM und am 1. Januar 1995 auf mehr als 584,93 DM (Bl. 7 Rb), ihr Sparvermögen zu diesen Stichtagen auf 499.239,19 bzw. 604.106,23 DM (Bl. 4 VSt).
Ausgehend vom Gesamtwert ihres Grund- und Kapitalvermögens setzte der Beklagte nach Abzug von Freibeträgen durch Bescheide vom 16. Juli 2001 die Vermögensteuer der Klägerin zum 1. Januar 1993 auf 1.960 DM und zum 1. Januar 1995 auf 4.510 DM fest (Bl. 17-20 VSt). Ihre Einsprüche wies der Beklagte durch am 5. März 2003 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2003 als unbegründet zurück (Bl. 7, 8 ff. FG).
Mit ihrer am 7. April 2003 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
unter Änderung der Bescheide vom 16. Juli 2001, jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2003, die Vermögensteuer für 1993 und 1995 unter Zugrundelegung einer um jeweils 330.780 DM gekürzten Bemessungsgrundlage festzusetzen.
Außer den Kindererziehungszeiten für ihren verstorbenen Sohn habe sie keine eigenen Rentenanwartschaften erwerben können, so dass sich dadurch ihre ohnehin schon geringe Kriegerwitwenrente nur geringfügig erhöht habe (Bl. 13). Deshalb habe sie zur Sicherstellung ihrer Altersversorgung ihr ganzes Leben gleichsam jeden Pfennig gespart und das Ersparte sowie die Zuwendungen ihrer Eltern auf Sparbüchern und zeitweise auch in Sparbriefen angelegt (Bl. 13 f.). Wenn daher für die meisten Steuerpflichtigen der zu ihrer Altersversorgung gebildete Kapitalstock auch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 111 Nr. 3 BewG steuerfrei bleibe oder deren Altersversorgung dadurch gesichert sei, dass sie ohne einen speziell für sie geschaffenen Kapitalstock an dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung teilnähmen, müsse § 111 Nr. 3 BewG auf ihre eigene Alterskapitalbildung zumindest analog angewandt werden. Denn für die vermögensteuerliche Begünstigung der Werte erworbener gesetzlicher Renten- oder Pensionsanwartschaften sowie der freiwilligen Altersvorsorge Selbständiger in Form von Lebensversicherungen auf Rentenbasis fehle jeder sachlich einleuchtender Grund (Bl. 14).
Das bedeute aber nicht nur einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch gegen Art. 2 GG, indem durch diese ungerechtfertigte Privilegierung dem Steuerpflichtigen eine bestimmte Form seiner Altersvorsorge vorgeschrieben werde (Bl. 14). Das sei rechtlich um so bedenklicher, als das BVerfG in seinem Vermögensteuerbeschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 ausdrücklich festgestellt habe, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragssteuer abzuschirmen habe, weil das Vermögen in Ergänzung zum Arbeitseinkommen und den Altersbezügen dem Bürger einen Freiraum für die individuelle eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebensbereiches verschaffen solle und deshalb besonders schutzwürdig sei (Bl. 14 f.).
Folgerichtig müsse dieser Schutz erst recht demjenigen zugebilligt werden, der entweder keine oder nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften besitze, so dass das Kapitalvermögen der Klägerin insoweit von der Vermögensteuer freizustellen sei, als dies die Sicherung einer angemessenen Altersrente nach den Vorschriften des BewG erfordere (Bl. 15).
Als in diesem Sinne angemessen erscheine eine durchschnittliche Monatsrente von 2.500 bis 3.000 DM. Um der Klägerin nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine sich daraus ergebende Jahresrente von 30.000 DM zu sichern, sei dazu gemäß § 14 Abs. 1 BewG in Verbindung mit der zu dieser Bestimmung ergangenen Anlage 9 des BewG ein Kapitalwert in Höhe von 330.780 DM notwendig gewesen mit der Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die streitbefangenen Vermögensteuerfestsetzungen nach Maßgabe des § 111 Nr. 3 BewG um diesen Betrag gekürzt werden müsse (Bl. 14).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Nach dem BVerfG-Beschluss in BStBl II 1995, 655 sei das VStG trotz seiner festgestellten Verfassungswidrigkeit zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Veranlagung noch bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden gewesen (Bl. 18 f.). Daran habe sich das Finanzamt gehalten.
Danach hätten sämtliche Sparguthaben im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG unabhängig von deren seitens der Klägerin ins Auge gefassten späteren Verwendungszweck nach Abzug der Freibeträge der Vermögensteuer unterworfen werden müssen. Hiervon seien nach Maßgabe des § 111 Nr. 3 BewG zwar fällige Ansprüche auf Renten aus einer privaten Rentenversicherung, nicht jedoch der dafür gebildete Kapitalstock ausgenommen gewesen. Zudem habe gegebenenfalls zur Altersversorgung zurückgelegtes Sparkapital auch nicht zwangsläufig entsprechend verwendet werden müssen. Die Klägerin hätte deshalb eine vermögensteuerlich begünstigte Form der Alterssicherung wählen sollen (Bl. 19).
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Problemstellung
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte die Vermögensteuer gemäß dem VStG 1990 in der für die beiden Stichtage jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der §§ 10 Nr. 1, 9 Nr. 1a, 6, 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG, 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG zutreffend festgesetzt hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob diese Festsetzungen deswegen verfassungswidrig sind, weil der Beklagte gemäß der letztgenannten Bestimmung des BewG das gesamte ersparte Kapitalvermögen in die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer einbezogen hat, obwohl es zur Alterssicherung der Klägerin dienen soll, während der Kapitalstock, der für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder für Beamtenpensionen gebildet wird, nicht der Vermögensteuer unterliegt. Diese von der Klägerin vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG aufgeworfene Frage ist nicht bereits dadurch gegenstandslos geworden, dass das BVerfG im Beschluss BStBl II 1995, 655 trotz Unvereinbarkeitserklärung des § 10 Nr. 1 VStG mit dem GG die Fortgeltung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 1996 - und damit für die beiden streitigen Vermögensteuerstichtage - angeordnet hat. Denn ausschlaggebend für die Entscheidung des BVerfG war, dass das Grundvermögen, anders als das sonstige Vermögen, mit zu niedrigen, weil nicht gegenwartsbezogenen Werten ermittelt wurde und dann die beiden unterschiedlichen Wertansätze demselben Vermögensteuersatz unterworfen worden sind. Auch wenn daher die Klägerin durch die Fortgeltung dieses verfassungswidrigen einheitlichen Vermögensteuersatzes bis zum 31. Dezember 1996 als Eigentümerin eines wertvollen Saarbrücker Hausgrundstücks zu den beiden streitbefangenen Stichtagen faktisch vermögensteuerlich begünstigt wird, kann hierwegen die davon zu trennende Frage, ob das gesamte Sparvermögen, dass für die private Alterssicherung des Sparers verwandt werden soll, in die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer einbezogen darf, als weitere verfassungsrechtliche Problematik der gegenüber der Klägerin festgesetzten Vermögensteuer nicht unbeschieden bleiben. Entgegen der Klägerin unterliegen diese Vermögensteuerfestsetzungen jedoch diesbezüglich keinen Rechtsbedenken.
2. Rechtsgrundlagen
Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen persönlichkeitsbedingter Eigen- und Besonderheiten. Der Gleichheitssatz ist um so strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und ihn in der Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte benachteiligen kann; er ist um so mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Nach Regelung derselben hat er aber die einmal getroffene Belastungsentscheidung im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen. Deshalb ist die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird mit der Folge, dass bei der Besteuerung einer zukünftigen Rentenleistung zu berücksichtigen ist, dass der Steuerpflichtige seine freiwilligen Ansparleistungen teilweise aus versteuertem Einkommen erbracht hat (s. zu allem - unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG - BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BStBl II 2003, 179).
Bei der Vermögensteuer ist diese Abstimmung in besonderem Maße zu beachten, weil die besteuerte Vermögenssubstanz regelmäßig aus bereits versteuertem Einkommen erwirtschaftet ist. Da die Vermögensteuer als Sollertragssteuer auf das ruhende Vermögen erhoben wird, ohne dass eine Anrechnung auf die Einkommensteuer stattfindet, hat sie die steuerliche Vorbelastung des Einkommens zu berücksichtigen und darf deshalb, weil das Vermögen aufgrund der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit in besonderer Weise als Grundlage einer individuellen Lebensgestaltung des Steuerpflichtigen dient, zusammen mit der steuerlichen Vorbelastung weder den Vermögensstamm angreifen, noch einen tatsächlichen Vermögensertrag völlig aufzehren (BVerfG, BStBl II 1995, 655). Jedoch liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht vor, wenn die Besteuerung von Vermögenswerten, die für eine private Altersvorsorge angesammelt werden, von einem sachlich einleuchtenden Differenzierungsgrund getragen ist.
Von da her ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kapitalwert von Sparleistungen für eine Altersversorgung weder nach § 111 Nr. 3 BewG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG von der Vermögensteuer befreit war. Denn soweit nach § 111 Nr. 3 BewG "fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen" nicht zum sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehören, wenn - so der BFH in ständiger Rechtsprechung (s. Urteil vom 11. Juni 1997 II R 89/94, BFH/NV 1997, 821 m.w.N.) - Prämien gezahlt wurden und die zu zahlende Rente von der Höhe der Prämien abhängt, so sollten durch diese Befreiungsvorschrift die Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen den gleichartigen Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 111 Nr. 1 BewG), der Sozialversicherung (vgl. § 111 Nr. 2 BewG) sowie den gesetzlichen (Beamten-)-Versorgungsbezügen (§ 111 Nr. 4 BewG) weitgehend gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung verlangt jedoch nicht, dass § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG, wonach der Kapitalwert von Renten zum vermögensteuerpflichtigen sonstigen Vermögen gehört, entgegen seinem eindeutigen Wortlaut verfassungskonform dahin ausgelegt werden müsste, dass dann auch der Kapitalstock für prämienabhängige Privatrenten und deshalb auch der Kapitalstock für solche Altersbezüge, die sich ein Privater aus angespartem Vermögen in angemessener Höhe selbst gewährt, von der Vermögensteuer auszunehmen ist. Denn die unterschiedliche Besteuerung der "kollektiven" Altersversorgung, d.h. des Erwerbes von Versorgungsansprüchen aus der Sozialversicherung, aus betrieblicher Altersversorgung, von gesetzlichen Versorgungsbezügen und von Beamtenpensionen einerseits, und andererseits der "privaten" Altersversorgung, nämlich der Ansammlung von Vermögenswerten, deren Stamm und Erträge zur Bestreitung der Altersbedürfnisse dienen sollen, findet ihre Rechtfertigung in dem unterschiedlichen Charakter der beiden Gruppen von Versorgungsansprüchen. So sind kollektive Ansprüche unveräußerlich und unvererblich, können nicht beliehen werden und tragen als weiteres Merkmal in sich, dass sie nicht unbedingt dem Berechtigten als tatsächliche Leistung zugute kommen müssen, z.B. dann nicht, wenn dieser oder seine Ehefrau vor Erreichen des versorgungsfähigen Alters versterben (vgl. zu allem BVerfG-Beschluss vom 19. Oktober 1992 1 BvR 737/88, NJW 1993, 1576, HFR 1993, 129; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 1980 XVI (VI) 315/74 V, EFG 1981, 158). Demgegenüber kann bei den privaten Versorgungsansprüchen bei entsprechender Vertragsgestaltung sichergestellt werden, dass der Berechtigte oder ersatzweise jede dritte Person bis zu einem gewissen Umfang tatsächlich in den Genuss der Leistungen kommt. Diese Unterscheidung wird noch deutlicher, wenn die Altersvorsorge nicht durch rentenähnliche Versorgungsverträge, sondern durch die Ansammlung von Kapitalvermögen und/oder durch den Erwerb von Grundbesitz sichergestellt werden soll (BVerfG, a.a.O. ). Mithin ist es nicht sachfremd und verstößt es deswegen nicht gegen Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber im Gegensatz zu den Kapitalstöcken der kollektiven Rentenansprüche diejenigen für eine private Altersversorgung nicht gleichfalls grundsätzlich von der Vermögensteuer freigestellt hatte, weil letztere durch die mit ihnen einhergehende Möglichkeit, auch beliebige Dritte zu begünstigen, in einem gewissen Umfang wie sonstiges Kapitalvermögen frei verfügbar und damit diesem stark angenähert sind (BVerfG, a.a.O.).
Dieser Rechtsprechung des BVerfG hat sich der BFH im o.a. Urteil BStBl II 2003, 179 in der Sache voll angeschlossen. Ein Freiberufler werde nicht deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung verletzt, weil ihm von den zu seinen Gunsten geleisteten Vorsorgeaufwendungen im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern ein geringerer Betrag steuerfrei verbleibe, indem der Vorwegabzugsbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG (1987) hinter dem nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zurück bleibe. Denn die Beiträge bei den der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern würden zwangsweise erhoben würden, so dass diese Aufwendungen für die Zahlenden weder dem Grunde noch der Höhe nach vermeidbar seien, während Nicht-Pflichtversicherte frei entscheiden könnten, in welcher Höhe sie Vorsorgeaufwendungen erbringen und wie sie diese anlegen wollen. Auch sonst bestünden Unterschiede zwischen den Vorsorgesystemen. Von den gesetzlichen Sozialversicherungen würden spezielle sozialpolitische Ziele verfolgt; für das Rentensystem gelte das Umlageverfahren nach Maßgabe des sog. Generationenvertrages. Die für Nicht-Pflichtversicherte vor allem bedeutsame Lebensversicherung folge dagegen dem Kapitaldeckungsverfahren; Rendite und Sicherheit derartiger Kapitalanlagen, die auch größere Dispositionsmöglichkeiten eröffneten, unterlägen anderen Gesetzmäßigkeiten.
3. Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
Gemessen an all dem hält die Einbeziehung des gesamten Sparvermögens der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die streitigen Vermögensteuerfestsetzungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass bei einer Vermögensteuer von 1.960 DM (1993) bzw. 4.510 DM (1995) weder der Stamm des Sparvermögens der Klägerin (1993: 499.239,19 DM, 1995: 604.160,23 DM) angegriffen, noch eventuelle Zinserträge daraus, selbst wenn sie gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 4 Unterabs. 1, 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der 30 %-igen Zinsabschlagssteuer unterworfen worden sein sollten, vollständig aufgezehrt wurden. Im Übrigen stellt § 6 VStG einen gewissen Grundbetrag des Vermögens von der Steuer frei (bis 1994: 70.000 DM, ab 1995: 120.000 DM).
Ebenso wenig verstößt es gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn der Gesetzgeber den von der Klägerin errechneten fiktiven "Kapitalstock" mit in die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer einbezogen hat, den sie für erforderlich hält, um eine von ihr, ebenso fiktiv, für angemessen erachtete Monatsrente von 2.500 bis 3.000 DM zusätzlich zu ihrer Kriegerwitwenrente von rd. 585 DM zu erreichen. Der Senat kann offen lassen, ob eine Monatsrente von insgesamt ca. 3.000 bis 3.500 DM überhaupt dem allgemeinen durchschnittlichen Rentenniveau entspricht und der dafür erforderliche zusätzliche Kapitalstock von der Klägerin zutreffend ermittelt ist.
Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist auch, dass sich die Klägerin im Streitfall aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihres behinderten Sohnes und ihrer kranken Mutter außer Stande gesehen hat, eine einen Renten- oder Pensionsanspruch begründende Berufstätigkeit zu ergreifen. Denn der Gesetzgeber ist nur zur steuerlichen Gleichbehandlung im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalte verpflichtet, nicht aber auch, den Steuerpflichtigen steuerlich so zu behandeln, als ob er eine von ihm nicht in Anspruch genommene Gestaltung tatsächlich genutzt hätte. Wenn er sich daher im Rahmen seiner ihm durch Art. 2 Abs. 1 GG eröffneten allgemeinen Handlungsfreiheit zu einer steuerlich weniger günstigen Lebensgestaltung entschließt, muss er die nachteiligen steuerlichen Folgen seiner Handlungsweise hinnehmen.
Vorliegend konnte die Klägerin die Angehörigenpflege offenkundig ohne eigene Unterhaltsprobleme im Hause ihrer Eltern leisten. Auch wenn sie lediglich eine geringe Kriegerwitwenrente bezog, erhielt sie daneben nach eigenem Vortrag noch elterliche Zuwendungen, die angesichts der Höhe ihres vermögensbesteuerten Sparvermögens nicht unerheblich waren. Anders als ein Sozialversicherter konnte und kann sie dieses Sparvermögen statt für ihre Altersversorgung ebenso gut für andere Zwecke verwenden. Es bestand für sie noch nicht einmal eine private Verwendungsverpflichtung, wie dies beispielsweise wenigstens grundsätzlich der Fall gewesen wäre, wenn sie eine private Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen hätte. Statt dessen konnte sie jederzeit nach eigenem Belieben entscheiden, ob und welche Sparmittel sie für ihren Alterslebensunterhalt verwenden, zur weiteren Vermögensmehrung einsetzen, zu ihren Lebzeiten auf Dritte übertragen oder im Todesfall vererben wollte. Demgegenüber kann ein Sozialversicherter über die von ihm aufzubringenden Sozialbeiträge bis zum Rentenfall in keiner Weise mehr und alsdann nur in der ihm gesetzlich zugebilligten monatlichen Höhe und schon gar nicht über den Tod hinaus verfügen.
Die von der Klägerin des Weiteren eingewandte Nichtbesteuerung der einer Beamtenpension zugrunde liegenden Pensionsmittel rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn diese Mittel werden im Rahmen des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips vom Dienstherrn nach Maßgabe der ihm von dem Beamten in zeitlichem und sachlichem Umfang tatsächlich geleisteten Dienste aufgebracht. Sie unterliegen deshalb bis zum Eintritt des Versorgungsfalles gleichfalls nicht der freien Disposition der Beamten, die im Übrigen wie die Versicherten der Sozialversicherungsträger mit ihren ansonsten während und nach der Beendigung ihres Berufslebens ersparten und erworbenen Vermögenswerten in gleicher Weise wie die Klägerin der Vermögensteuer unterlagen.
Wenn daher angesammelte Sparmittel im Einklang mit der dem Sparer durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit für die individuelle Lebensgestaltung des Sparers, sei es zur Altersvorsorge oder auch nicht, in jeder Hinsicht völlig frei verwendbar waren, erweist sich dies folgerichtig als ein im Sinne des Art. 3 GG sachlich einleuchtender Grund, das gesamte Sparvermögen als einheitlichen Vermögenswert in vollem Umfang der Vermögensteuer zu unterwerfen. Im Fall der Klägerin erscheint dies zudem noch um so weniger verfassungsrechtlich bedenklich, als sich bei ihr die Steuer gemäß Obigem keinesfalls übermäßig belastend auswirkt.
4. Nebenentscheidungen
Die Kosten des nach allem mangels eines erkennbaren Verfassungsverstoßes erfolglosen Klageverfahrens waren gemäß § 135 Abs. 1 FGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.
Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO oder eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bestand keine Veranlassung. Denn für die Frage, ob und inwieweit für die Gestaltung der Alterslebensführung frei einsetz- und verwendbares privates Sparvermögen der Vermögensteuer unterfiel, ist die zwischenzeitlich gegen das BFH-Urteil BStBl II 2003, 179 unter dem Geschäftszeichen 2 BvR 274/03 anhängige Verfassungsbeschwerde nicht vorgreiflich.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Problemstellung
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte die Vermögensteuer gemäß dem VStG 1990 in der für die beiden Stichtage jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der §§ 10 Nr. 1, 9 Nr. 1a, 6, 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG, 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG zutreffend festgesetzt hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob diese Festsetzungen deswegen verfassungswidrig sind, weil der Beklagte gemäß der letztgenannten Bestimmung des BewG das gesamte ersparte Kapitalvermögen in die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer einbezogen hat, obwohl es zur Alterssicherung der Klägerin dienen soll, während der Kapitalstock, der für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder für Beamtenpensionen gebildet wird, nicht der Vermögensteuer unterliegt. Diese von der Klägerin vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG aufgeworfene Frage ist nicht bereits dadurch gegenstandslos geworden, dass das BVerfG im Beschluss BStBl II 1995, 655 trotz Unvereinbarkeitserklärung des § 10 Nr. 1 VStG mit dem GG die Fortgeltung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 1996 - und damit für die beiden streitigen Vermögensteuerstichtage - angeordnet hat. Denn ausschlaggebend für die Entscheidung des BVerfG war, dass das Grundvermögen, anders als das sonstige Vermögen, mit zu niedrigen, weil nicht gegenwartsbezogenen Werten ermittelt wurde und dann die beiden unterschiedlichen Wertansätze demselben Vermögensteuersatz unterworfen worden sind. Auch wenn daher die Klägerin durch die Fortgeltung dieses verfassungswidrigen einheitlichen Vermögensteuersatzes bis zum 31. Dezember 1996 als Eigentümerin eines wertvollen Saarbrücker Hausgrundstücks zu den beiden streitbefangenen Stichtagen faktisch vermögensteuerlich begünstigt wird, kann hierwegen die davon zu trennende Frage, ob das gesamte Sparvermögen, dass für die private Alterssicherung des Sparers verwandt werden soll, in die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer einbezogen darf, als weitere verfassungsrechtliche Problematik der gegenüber der Klägerin festgesetzten Vermögensteuer nicht unbeschieden bleiben. Entgegen der Klägerin unterliegen diese Vermögensteuerfestsetzungen jedoch diesbezüglich keinen Rechtsbedenken.
2. Rechtsgrundlagen
Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz und verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen persönlichkeitsbedingter Eigen- und Besonderheiten. Der Gleichheitssatz ist um so strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und ihn in der Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte benachteiligen kann; er ist um so mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Nach Regelung derselben hat er aber die einmal getroffene Belastungsentscheidung im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen. Deshalb ist die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird mit der Folge, dass bei der Besteuerung einer zukünftigen Rentenleistung zu berücksichtigen ist, dass der Steuerpflichtige seine freiwilligen Ansparleistungen teilweise aus versteuertem Einkommen erbracht hat (s. zu allem - unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG - BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BStBl II 2003, 179).
Bei der Vermögensteuer ist diese Abstimmung in besonderem Maße zu beachten, weil die besteuerte Vermögenssubstanz regelmäßig aus bereits versteuertem Einkommen erwirtschaftet ist. Da die Vermögensteuer als Sollertragssteuer auf das ruhende Vermögen erhoben wird, ohne dass eine Anrechnung auf die Einkommensteuer stattfindet, hat sie die steuerliche Vorbelastung des Einkommens zu berücksichtigen und darf deshalb, weil das Vermögen aufgrund der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit in besonderer Weise als Grundlage einer individuellen Lebensgestaltung des Steuerpflichtigen dient, zusammen mit der steuerlichen Vorbelastung weder den Vermögensstamm angreifen, noch einen tatsächlichen Vermögensertrag völlig aufzehren (BVerfG, BStBl II 1995, 655). Jedoch liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht vor, wenn die Besteuerung von Vermögenswerten, die für eine private Altersvorsorge angesammelt werden, von einem sachlich einleuchtenden Differenzierungsgrund getragen ist.
Von da her ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kapitalwert von Sparleistungen für eine Altersversorgung weder nach § 111 Nr. 3 BewG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG von der Vermögensteuer befreit war. Denn soweit nach § 111 Nr. 3 BewG "fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen" nicht zum sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehören, wenn - so der BFH in ständiger Rechtsprechung (s. Urteil vom 11. Juni 1997 II R 89/94, BFH/NV 1997, 821 m.w.N.) - Prämien gezahlt wurden und die zu zahlende Rente von der Höhe der Prämien abhängt, so sollten durch diese Befreiungsvorschrift die Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen den gleichartigen Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 111 Nr. 1 BewG), der Sozialversicherung (vgl. § 111 Nr. 2 BewG) sowie den gesetzlichen (Beamten-)-Versorgungsbezügen (§ 111 Nr. 4 BewG) weitgehend gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung verlangt jedoch nicht, dass § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG, wonach der Kapitalwert von Renten zum vermögensteuerpflichtigen sonstigen Vermögen gehört, entgegen seinem eindeutigen Wortlaut verfassungskonform dahin ausgelegt werden müsste, dass dann auch der Kapitalstock für prämienabhängige Privatrenten und deshalb auch der Kapitalstock für solche Altersbezüge, die sich ein Privater aus angespartem Vermögen in angemessener Höhe selbst gewährt, von der Vermögensteuer auszunehmen ist. Denn die unterschiedliche Besteuerung der "kollektiven" Altersversorgung, d.h. des Erwerbes von Versorgungsansprüchen aus der Sozialversicherung, aus betrieblicher Altersversorgung, von gesetzlichen Versorgungsbezügen und von Beamtenpensionen einerseits, und andererseits der "privaten" Altersversorgung, nämlich der Ansammlung von Vermögenswerten, deren Stamm und Erträge zur Bestreitung der Altersbedürfnisse dienen sollen, findet ihre Rechtfertigung in dem unterschiedlichen Charakter der beiden Gruppen von Versorgungsansprüchen. So sind kollektive Ansprüche unveräußerlich und unvererblich, können nicht beliehen werden und tragen als weiteres Merkmal in sich, dass sie nicht unbedingt dem Berechtigten als tatsächliche Leistung zugute kommen müssen, z.B. dann nicht, wenn dieser oder seine Ehefrau vor Erreichen des versorgungsfähigen Alters versterben (vgl. zu allem BVerfG-Beschluss vom 19. Oktober 1992 1 BvR 737/88, NJW 1993, 1576, HFR 1993, 129; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 1980 XVI (VI) 315/74 V, EFG 1981, 158). Demgegenüber kann bei den privaten Versorgungsansprüchen bei entsprechender Vertragsgestaltung sichergestellt werden, dass der Berechtigte oder ersatzweise jede dritte Person bis zu einem gewissen Umfang tatsächlich in den Genuss der Leistungen kommt. Diese Unterscheidung wird noch deutlicher, wenn die Altersvorsorge nicht durch rentenähnliche Versorgungsverträge, sondern durch die Ansammlung von Kapitalvermögen und/oder durch den Erwerb von Grundbesitz sichergestellt werden soll (BVerfG, a.a.O. ). Mithin ist es nicht sachfremd und verstößt es deswegen nicht gegen Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber im Gegensatz zu den Kapitalstöcken der kollektiven Rentenansprüche diejenigen für eine private Altersversorgung nicht gleichfalls grundsätzlich von der Vermögensteuer freigestellt hatte, weil letztere durch die mit ihnen einhergehende Möglichkeit, auch beliebige Dritte zu begünstigen, in einem gewissen Umfang wie sonstiges Kapitalvermögen frei verfügbar und damit diesem stark angenähert sind (BVerfG, a.a.O.).
Dieser Rechtsprechung des BVerfG hat sich der BFH im o.a. Urteil BStBl II 2003, 179 in der Sache voll angeschlossen. Ein Freiberufler werde nicht deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung verletzt, weil ihm von den zu seinen Gunsten geleisteten Vorsorgeaufwendungen im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern ein geringerer Betrag steuerfrei verbleibe, indem der Vorwegabzugsbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG (1987) hinter dem nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zurück bleibe. Denn die Beiträge bei den der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern würden zwangsweise erhoben würden, so dass diese Aufwendungen für die Zahlenden weder dem Grunde noch der Höhe nach vermeidbar seien, während Nicht-Pflichtversicherte frei entscheiden könnten, in welcher Höhe sie Vorsorgeaufwendungen erbringen und wie sie diese anlegen wollen. Auch sonst bestünden Unterschiede zwischen den Vorsorgesystemen. Von den gesetzlichen Sozialversicherungen würden spezielle sozialpolitische Ziele verfolgt; für das Rentensystem gelte das Umlageverfahren nach Maßgabe des sog. Generationenvertrages. Die für Nicht-Pflichtversicherte vor allem bedeutsame Lebensversicherung folge dagegen dem Kapitaldeckungsverfahren; Rendite und Sicherheit derartiger Kapitalanlagen, die auch größere Dispositionsmöglichkeiten eröffneten, unterlägen anderen Gesetzmäßigkeiten.
3. Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
Gemessen an all dem hält die Einbeziehung des gesamten Sparvermögens der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die streitigen Vermögensteuerfestsetzungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass bei einer Vermögensteuer von 1.960 DM (1993) bzw. 4.510 DM (1995) weder der Stamm des Sparvermögens der Klägerin (1993: 499.239,19 DM, 1995: 604.160,23 DM) angegriffen, noch eventuelle Zinserträge daraus, selbst wenn sie gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 4 Unterabs. 1, 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der 30 %-igen Zinsabschlagssteuer unterworfen worden sein sollten, vollständig aufgezehrt wurden. Im Übrigen stellt § 6 VStG einen gewissen Grundbetrag des Vermögens von der Steuer frei (bis 1994: 70.000 DM, ab 1995: 120.000 DM).
Ebenso wenig verstößt es gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn der Gesetzgeber den von der Klägerin errechneten fiktiven "Kapitalstock" mit in die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer einbezogen hat, den sie für erforderlich hält, um eine von ihr, ebenso fiktiv, für angemessen erachtete Monatsrente von 2.500 bis 3.000 DM zusätzlich zu ihrer Kriegerwitwenrente von rd. 585 DM zu erreichen. Der Senat kann offen lassen, ob eine Monatsrente von insgesamt ca. 3.000 bis 3.500 DM überhaupt dem allgemeinen durchschnittlichen Rentenniveau entspricht und der dafür erforderliche zusätzliche Kapitalstock von der Klägerin zutreffend ermittelt ist.
Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist auch, dass sich die Klägerin im Streitfall aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihres behinderten Sohnes und ihrer kranken Mutter außer Stande gesehen hat, eine einen Renten- oder Pensionsanspruch begründende Berufstätigkeit zu ergreifen. Denn der Gesetzgeber ist nur zur steuerlichen Gleichbehandlung im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalte verpflichtet, nicht aber auch, den Steuerpflichtigen steuerlich so zu behandeln, als ob er eine von ihm nicht in Anspruch genommene Gestaltung tatsächlich genutzt hätte. Wenn er sich daher im Rahmen seiner ihm durch Art. 2 Abs. 1 GG eröffneten allgemeinen Handlungsfreiheit zu einer steuerlich weniger günstigen Lebensgestaltung entschließt, muss er die nachteiligen steuerlichen Folgen seiner Handlungsweise hinnehmen.
Vorliegend konnte die Klägerin die Angehörigenpflege offenkundig ohne eigene Unterhaltsprobleme im Hause ihrer Eltern leisten. Auch wenn sie lediglich eine geringe Kriegerwitwenrente bezog, erhielt sie daneben nach eigenem Vortrag noch elterliche Zuwendungen, die angesichts der Höhe ihres vermögensbesteuerten Sparvermögens nicht unerheblich waren. Anders als ein Sozialversicherter konnte und kann sie dieses Sparvermögen statt für ihre Altersversorgung ebenso gut für andere Zwecke verwenden. Es bestand für sie noch nicht einmal eine private Verwendungsverpflichtung, wie dies beispielsweise wenigstens grundsätzlich der Fall gewesen wäre, wenn sie eine private Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen hätte. Statt dessen konnte sie jederzeit nach eigenem Belieben entscheiden, ob und welche Sparmittel sie für ihren Alterslebensunterhalt verwenden, zur weiteren Vermögensmehrung einsetzen, zu ihren Lebzeiten auf Dritte übertragen oder im Todesfall vererben wollte. Demgegenüber kann ein Sozialversicherter über die von ihm aufzubringenden Sozialbeiträge bis zum Rentenfall in keiner Weise mehr und alsdann nur in der ihm gesetzlich zugebilligten monatlichen Höhe und schon gar nicht über den Tod hinaus verfügen.
Die von der Klägerin des Weiteren eingewandte Nichtbesteuerung der einer Beamtenpension zugrunde liegenden Pensionsmittel rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn diese Mittel werden im Rahmen des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips vom Dienstherrn nach Maßgabe der ihm von dem Beamten in zeitlichem und sachlichem Umfang tatsächlich geleisteten Dienste aufgebracht. Sie unterliegen deshalb bis zum Eintritt des Versorgungsfalles gleichfalls nicht der freien Disposition der Beamten, die im Übrigen wie die Versicherten der Sozialversicherungsträger mit ihren ansonsten während und nach der Beendigung ihres Berufslebens ersparten und erworbenen Vermögenswerten in gleicher Weise wie die Klägerin der Vermögensteuer unterlagen.
Wenn daher angesammelte Sparmittel im Einklang mit der dem Sparer durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit für die individuelle Lebensgestaltung des Sparers, sei es zur Altersvorsorge oder auch nicht, in jeder Hinsicht völlig frei verwendbar waren, erweist sich dies folgerichtig als ein im Sinne des Art. 3 GG sachlich einleuchtender Grund, das gesamte Sparvermögen als einheitlichen Vermögenswert in vollem Umfang der Vermögensteuer zu unterwerfen. Im Fall der Klägerin erscheint dies zudem noch um so weniger verfassungsrechtlich bedenklich, als sich bei ihr die Steuer gemäß Obigem keinesfalls übermäßig belastend auswirkt.
4. Nebenentscheidungen
Die Kosten des nach allem mangels eines erkennbaren Verfassungsverstoßes erfolglosen Klageverfahrens waren gemäß § 135 Abs. 1 FGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.
Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO oder eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bestand keine Veranlassung. Denn für die Frage, ob und inwieweit für die Gestaltung der Alterslebensführung frei einsetz- und verwendbares privates Sparvermögen der Vermögensteuer unterfiel, ist die zwischenzeitlich gegen das BFH-Urteil BStBl II 2003, 179 unter dem Geschäftszeichen 2 BvR 274/03 anhängige Verfassungsbeschwerde nicht vorgreiflich.