| | |
| |
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2003 ausgesprochenen Änderungskündigung, die zum 30.09.2003 wirksam werden soll.
|
|
| |
Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit Handel mit Unterhaltungselektronik, sogenannter weißer Ware, Computern sowie Artikeln der Tele- und Bürokommunikation, Foto u. dgl. betreibt und zu diesem Zweck mehr als 90 Verkaufsfilialen errichtet hat.
|
|
| |
Die Klägerin, geboren am 23.06.1972, ist seit dem 01.09.1990, beginnend mit der Ausbildung bei der Beklagten – bzw. ihrer Rechtsvorgängerin –, in der Filiale ... beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin tätig als Kassiererin.
|
|
| |
Gemäß einer Vertragsänderung entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 02.01.2001 (vgl. Abl. 55) arbeitete die Klägerin zuletzt in Teilzeit mit 97,88 Monatsstunden. Bei Kündigungsausspruch erhielt die Klägerin Euro 1.149,96 brutto als Monatsentgelt.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 19.04.2003, welchem ein Entwurf für einen geänderten Arbeitsvertrag (vgl. i. E Vor Abl. 8 ff) beigefügt war, sprach die Beklagte die in Streit stehende, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung zum 30.09.2003 aus. Das der Klägerin unterbreitete Änderungsangebot sieht u. a. eine Vergütung i. H. von monatlich Euro 928,13 brutto vor.
|
|
| |
Hintergrund der in Streit stehenden Änderungskündigung ist eine von der Beklagten bundesweit initiierte Umgestaltung ihrer Verkaufsfilialen. Diese sollten vom Facheinzelhandel in reine Abverkaufsstellen umfunktioniert werden. Dem Kunden sollte ein – überdies deutlich reduziertes – Warensortiment zum Kauf ohne fachliche Beratung angeboten werden. Dieses Konzept sah in personeller Hinsicht vor, dass eine Verkaufsfiliale nur noch mit einem Marktleiter und einer (reduzierten) Anzahl von nachgeordneten Kräften besetzt sein sollte. Letztere sollten sämtliche anfallenden Funktionen im Bereich der Kassentätigkeit, der Pflege und des Nachfüllens der Ware, der Entgegennahme von Reklamationen sowie der Lagertätigkeit wahrnehmen. Zum Zwecke der Durchsetzung dieses Konzepts hatte die Beklagte mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat, so auch mit dem für die Filiale ... zuständigen Betriebsrat, einen Interessenausgleich abgeschlossen (vgl. Vereinbarung vom 13.02.2003, Vor Abl. 22 ff).
|
|
| |
Die Klägerin hat das ihr gemachte Änderungsangebot nicht angenommen. Sie hat bereits beim Arbeitsgericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 19.04.2003 geltend gemacht. U. a. hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zu einer Umsetzung des neuen unternehmerischen Konzeptes gekommen sei. Statt dessen habe der zuständige Marktleiter auch nach der Kündigung angeordnet, dass alles seinen gewohnten Gang zu nehmen habe. Mit der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung sei das Ziel verfolgt worden, Gehalt einzusparen, ohne dass dies wirtschaftlich erforderlich gewesen sei.
|
|
| |
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 nicht aufgelöst sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung gemachte Änderungsangebot sei nicht bestimmt genug. Auch sei die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 10.10.2003 Bezug genommen.
|
|
| |
Die Beklagte macht mit der Berufung unverändert geltend, dass sie eine rechtswirksame Änderungskündigung ausgesprochen habe. Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichtes habe die Beklagte insbesondere zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes der Klägerin ausreichend vorgetragen. Bei Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2003 sei die beschlossene Umgestaltung der Fachfiliale längst vollzogen gewesen. Bereits seit Mai 2003 habe es in der Filiale ... nur noch Verkäufer mit Kassen- und Lagertätigkeit gegeben. Hinsichtlich des der Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung gemachten Änderungsangebotes handle es sich um die Weiterbeschäftigung auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz. Ein derartiger Arbeitsplatz habe bisher nicht existiert. Die Beklagte sei frei, selbst zu entscheiden, wie sie die materiellen Arbeitsbedingungen einer neu geschaffenen Stelle gestalten wolle, also auch hinsichtlich der Vergütungshöhe, der Arbeitszeit, arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge usw. Die materielle Ausgestaltung der neuen Arbeitsplätze sei nicht zu beanstanden, denn unter Berücksichtigung der fachlich einschlägigen Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen des Einzelhandels in Baden-Württemberg wäre für die neu geschaffenen Arbeitsplätze die Beschäftigungsgruppe II einschlägig. Während die tarifliche Grundvergütung dieser Gruppe Euro 1.305,00 brutto monatlich betragen habe, liege das einheitlich für alle Filialen, so auch der Klägerin (anteilig), gemachte Angebot einer Vergütung i. H. von Euro 1.650,00 brutto darüber.
|
|
|
|
| |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage anzuweisen.
|
|
|
|
| |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
|
|
| |
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
|
|
| | |
| |
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Auch die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die in Streit stehende Änderungskündigung am Maßstab der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG nicht gerechtfertigt und deshalb rechtsunwirksam ist.
|
|
| |
Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu überprüfen. Handelt es sich wie im Streitfall um eine betriebsbedingte Änderungskündigung, so ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (ständige BAG-Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 12.11.1998 – 2 AZR 91/98, m.w.N.).
|
|
| |
Die in Streit stehende Änderungskündigung vom 19.04.2003 entspricht nicht den oben aufgeführten Voraussetzungen. Für die der Klägerin unterbreiteten neuen Vertragsbedingungen liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vor. Es mangelt vielmehr an der sozialen Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte der Klägerin für ihren künftigen Einsatz als umfassend einzusetzende Mitarbeiterin einer Abverkaufsstelle lediglich Euro 928,13 brutto als Monatsverdienst angeboten hat.
|
|
| |
Tatsache ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgetragenen Umstrukturierung des Marktes in eine Abverkaufsstelle die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin nicht entfallen ist. Denn unstreitig steht für die Klägerin ein Arbeitsplatz zur Verfügung, der den umfassenden Einsatz im Bereich Kasse, Pflege/Nachfüllen von Ware, Annahme von Reklamationen sowie Lagertätigkeiten vorsieht. Selbst wenn es zur Übertragung dieser Tätigkeit überhaupt einer Änderungskündigung bedurft hätte, so gibt es jedenfalls für die der Klägerin angesonnene Gehaltsreduzierung keinen, insbesondere auch keinen betrieblichen Grund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
|
|
| |
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen anderenfalls erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, nicht vor. Die Beklagte hat erst gar nicht geltend gemacht, die Unrentabilität des Gesamtbetriebes erfordere die Anpassung der Personalkosten der in den umgestalteten Filialen verbleibenden Mitarbeiter.
|
|
| |
Die Beklagte hat sich vielmehr darauf berufen, einen neuen Arbeitsplatz geschaffen zu haben, den sie aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit neu dotieren dürfe. Die Befugnis, außerhalb bestehender tariflicher oder einzelvertraglicher Bindungen die von ihr zu zahlenden Entgelte bestimmen zu können, soll der Beklagten auch nicht streitig gemacht werden. Indes folgt hieraus keineswegs die soziale Rechtfertigung der in Streit stehenden Änderungskündigung. Denn insoweit ist maßgeblich, dass es gegenüber der Klägerin keinen Grund dafür gibt, das Entgelt bei zwar geänderter, aber objektiv gleichwertiger Tätigkeit herabzusetzen.
|
|
| |
Die Klägerin erfüllte in ihrer Tätigkeit als Kassiererin die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des fachlich einschlägigen Tarifvertrages über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg. Dementsprechend sind die Parteien auch von einer Eingruppierung der Klägerin in Beschäftigungsgruppe II/6 ausgegangen. Die Klägerin erhielt mit den zuletzt ausbezahlten Euro 1.149,96 brutto exakt die Tarifvergütung der Gruppe II/6 (Euro 1,915,00 brutto : 163 x 97,88). Weiter ist festzustellen, was insbesondere auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten entspricht, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz des umfassend zuständigen Angestellten in der Abverkaufsfiliale gleichermaßen die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des einschlägigen Tarifvertrages erfüllt. Eine sachliche Begründung dafür, weshalb die Klägerin für diese neue gleichwertige Tätigkeit nunmehr nicht mehr entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die tarifliche Vergütung erhalten soll, ist die Beklagte schuldig geblieben. Denn für das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht entscheidend, ob der jetzt verfügbare Arbeitsplatz "neu" ist, maßgeblich ist statt dessen die Gleichwertigkeit gegenüber der bisherigen Tätigkeit.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| | |
| |
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Auch die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die in Streit stehende Änderungskündigung am Maßstab der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG nicht gerechtfertigt und deshalb rechtsunwirksam ist.
|
|
| |
Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu überprüfen. Handelt es sich wie im Streitfall um eine betriebsbedingte Änderungskündigung, so ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (ständige BAG-Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 12.11.1998 – 2 AZR 91/98, m.w.N.).
|
|
| |
Die in Streit stehende Änderungskündigung vom 19.04.2003 entspricht nicht den oben aufgeführten Voraussetzungen. Für die der Klägerin unterbreiteten neuen Vertragsbedingungen liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vor. Es mangelt vielmehr an der sozialen Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte der Klägerin für ihren künftigen Einsatz als umfassend einzusetzende Mitarbeiterin einer Abverkaufsstelle lediglich Euro 928,13 brutto als Monatsverdienst angeboten hat.
|
|
| |
Tatsache ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgetragenen Umstrukturierung des Marktes in eine Abverkaufsstelle die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin nicht entfallen ist. Denn unstreitig steht für die Klägerin ein Arbeitsplatz zur Verfügung, der den umfassenden Einsatz im Bereich Kasse, Pflege/Nachfüllen von Ware, Annahme von Reklamationen sowie Lagertätigkeiten vorsieht. Selbst wenn es zur Übertragung dieser Tätigkeit überhaupt einer Änderungskündigung bedurft hätte, so gibt es jedenfalls für die der Klägerin angesonnene Gehaltsreduzierung keinen, insbesondere auch keinen betrieblichen Grund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
|
|
| |
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen anderenfalls erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, nicht vor. Die Beklagte hat erst gar nicht geltend gemacht, die Unrentabilität des Gesamtbetriebes erfordere die Anpassung der Personalkosten der in den umgestalteten Filialen verbleibenden Mitarbeiter.
|
|
| |
Die Beklagte hat sich vielmehr darauf berufen, einen neuen Arbeitsplatz geschaffen zu haben, den sie aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit neu dotieren dürfe. Die Befugnis, außerhalb bestehender tariflicher oder einzelvertraglicher Bindungen die von ihr zu zahlenden Entgelte bestimmen zu können, soll der Beklagten auch nicht streitig gemacht werden. Indes folgt hieraus keineswegs die soziale Rechtfertigung der in Streit stehenden Änderungskündigung. Denn insoweit ist maßgeblich, dass es gegenüber der Klägerin keinen Grund dafür gibt, das Entgelt bei zwar geänderter, aber objektiv gleichwertiger Tätigkeit herabzusetzen.
|
|
| |
Die Klägerin erfüllte in ihrer Tätigkeit als Kassiererin die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des fachlich einschlägigen Tarifvertrages über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg. Dementsprechend sind die Parteien auch von einer Eingruppierung der Klägerin in Beschäftigungsgruppe II/6 ausgegangen. Die Klägerin erhielt mit den zuletzt ausbezahlten Euro 1.149,96 brutto exakt die Tarifvergütung der Gruppe II/6 (Euro 1,915,00 brutto : 163 x 97,88). Weiter ist festzustellen, was insbesondere auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten entspricht, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz des umfassend zuständigen Angestellten in der Abverkaufsfiliale gleichermaßen die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II des einschlägigen Tarifvertrages erfüllt. Eine sachliche Begründung dafür, weshalb die Klägerin für diese neue gleichwertige Tätigkeit nunmehr nicht mehr entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die tarifliche Vergütung erhalten soll, ist die Beklagte schuldig geblieben. Denn für das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht entscheidend, ob der jetzt verfügbare Arbeitsplatz "neu" ist, maßgeblich ist statt dessen die Gleichwertigkeit gegenüber der bisherigen Tätigkeit.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|