Tenor
Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie der einstweiligen Anordnung der Kammer gemäß Beschluss vom 20.04.2009 -2 L 90/09-, den Vollstreckungsgläubiger vorläufig so lange amtsangemessen zu beschäftigen, wie dieser bei ihr bedienstet ist, nicht bis spätestens 31. August 2009 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- Euro angedroht.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der am 20.05.2009 bei Gericht eingegangene Vollstreckungsantrag, mit dem der Vollstreckungsgläubiger begehrt, die Vollstreckungsschuldnerin unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes bis 10.000,-- Euro dazu anzuhalten, der von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 20.04.2009 -2 L 90/09- erlassenen einstweiligen Anordnung, den Vollstreckungsgläubiger vorläufig so lange amts-angmessen zu beschäftigen, wie dieser bei ihr bedienstet ist, nachzukommen, hat Erfolg.
Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges gegen eine Behörde, die ihrer Verpflichtung aus Urteilen auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), Verpflichtungsurteilen (§ 113 Abs. 5 VwGO) oder einstweiligen Anordnungen (§ 123 VwGO) nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 10.000,-- Euro androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann das Zwangsgeld wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO durch Vollstreckung richtet sich dabei auch dann nach § 172 VwGO, wenn es letztlich nicht um die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin geht, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Der Anwendungsbereich des § 172 VwGO ist vielmehr auch dann eröffnet, wenn es das Ziel der Vollstreckung ist, dass die Vollstreckungsschuldnerin, wie hier mit der vorläufigen amtsangemessenen Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers, eine schlicht hoheitliche Handlung vorzunehmen hat, für die sie eine spezifisch hoheitliche Regelungs- oder Handlungsbefugnis in Anspruch nehmen muss
so ausdrücklich OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.09.2006 -5 OB 194/06-, NVwZ-RR 2007, 139; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2008, § 172 Rdnr. 1; a.A. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 -4 S 118/03-, NVwZ-RR 2004, 459.
Die danach für die Zwangsgeldandrohung im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.
Die von der Kammer unter dem 20.04.2009 erlassene einstweilige Anordnung ist nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 2, 172 Satz 1 VwGO vollstreckbar; einer Vollstreckungsklausel bedurfte es vorliegend nicht.
Die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auch für die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt und mit der Zustellung des entsprechenden Beschlusses der Kammer am 23.04.2009 an die Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers zu laufen begann, ist mit dem Eingang des Vollstreckungsantrages bei Gericht am 20.05.2009 gewahrt.
Die Vollstreckungsschuldnerin ist der dem Vollstreckungsbegehren des Vollstreckungsgläubigers zugrunde liegenden einstweiligen Anordnung vom 20.04.2009 bisher auch nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Zwar sind dem Vollstreckungsgläubiger von der Vollstreckungsschuldnerin nach der abschließenden Bearbeitung verschiedener Altfälle neben der Urlaubsvertretung für den Leiter des Fachbereichs 2 im Zeitraum vom 22.05. bis 02.06.2009 und vom 22.06. bis 26.06.2009 auch Aufgaben eines längerfristig erkrankten Mitarbeiters der Besoldungsgruppe A 11 sowie Einzelaufgaben zur Entlastung des Fachbereichsleiters selbst übertragen worden. Damit hat die Vollstreckungsschuldnerin die ihr durch einstweilige Anordnung auferlegte Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger vorläufig solange amtsangemessen zu beschäftigen, wie dieser bei ihr bedienstet ist, indes nur unzureichend erfüllt, weil die dem Vollstreckungsgläubiger insoweit übertragenen Aufgaben selbst nach eigener Einschätzung der Vollstreckungsschuldnerin seinem Anspruch auf eine seinem statusrechtlichen Amt als Gemeindeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) gemäße Beschäftigung nicht gerecht werden. Die Vollstreckungsschuldnerin geht im Gegenteil ersichtlich nach wie vor davon aus, dass aufgrund der bereits zum 01.07.2008 erfolgten Rückübertragung der ihr durch Satzung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch -SGB XII- und Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes -AsylbLG- delegierten Aufgaben auf den Regionalverband Saarbrücken bei ihr keine Möglichkeit mehr bestehe, dem Vollstreckungsgläubiger einen seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten zu übertragen, und beruft sich im Weiteren darauf, dass es dem Vollstreckungsgläubiger zumutbar sei, für eine Übergangszeit bis zu seiner Übernahme durch den Regionalverband Saarbrücken unterwertig beschäftigt zu werden.
Eine Nichterfüllbarkeit des Anspruchs des Vollstreckungsgläubigers auf amtsangemessene Beschäftigung kann die Vollstreckungsschuldnerin indes vorliegend nicht mit Erfolg geltend machen. Davon abgesehen, dass dieser Einwand das Bestehen des der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruchs betrifft und daher in dem Verfahren nach § 172 VwGO grundsätzlich unbeachtlich ist, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 20.04.2009 -2 L 90/09- dargelegt, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin der ihr obliegenden Pflicht, den Vollstreckungsgläubiger amtsangemessen zu beschäftigen, grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten entziehen kann. Die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit ist vielmehr unabdingbar. Insoweit muss vorliegend auch Berücksichtigung finden, dass die derzeitige unterwertige Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers infolge der Rückübertragung von ehemals der Vollstreckungsschuldnerin oblegenen Aufgaben nach SGB XII und AsylbLG allein von der Vollstreckungsschuldnerin zu vertreten ist. Zwar steht dem Vollstreckungsgläubiger unstreitig kein Recht auf Beibehaltung der ihm ehemals übertragenen Dienstaufgaben zu. Die Vollstreckungsschuldnerin hätte jedoch für den Fall der Aufgabenrückübertragung auf den Regionalverband Saarbrücken ohne gleichzeitige Versetzung des Vollstreckungsgläubigers oder dessen Übernahme durch den Regionalverband Saarbrücken dafür Sorge tragen müssen, dass dem Vollstreckungsgläubiger, jedenfalls solange er bei ihr bedienstet ist, ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleibt
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 -2 C 1.06-, ZBR 2006, 344 m.w.N.
Der Vollstreckungsantrag erweist sich entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin weder als mutwillig noch ansonsten rechtsmissbräuchlich. Dass der Vollstreckungsgläubiger sich angeblich mit den ihm von der Vollstreckungsschuldnerin übertragenen Aufgaben einverstanden erklärt hat, ist insofern unerheblich, als damit die einstweilige Anordnung und der ihr zugrunde liegende Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf amtsangemessene Beschäftigung von der Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls nur unvollkommen erfüllt worden ist.
Dem Vollstreckungsgläubiger ist es letztlich auch nicht zumutbar, weiterhin auf unbestimmte Zeit unterwertig beschäftigt zu werden. Nach wie vor ist nämlich nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann eine von der Vollstreckungsschuldnerin auch weiterhin angestrebte Übernahme des Vollstreckungsgläubigers durch den Regionalverband Saarbrücken erfolgen wird. Die Vollstreckungsgläubigerin hat sich daher im Ergebnis so zu organisieren, dass sie ihrer Pflicht zur vorläufigen amtsangemessenen Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers nachkommt. In Anbetracht der hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen erachtet die Kammer die bis zum 31.08.2009 gesetzte Frist als ausreichend und die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- Euro als angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.