Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 K 1393/07

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 27. Dezember 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2007 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2005 unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Arbeit von ./. 7.949,93 Euro neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Zahlungen an die Schwiegertochter der Kläger als außergewöhnliche Belastung in den beiden Streitjahren 2004 und 2005 sowie die Erfassung eines dem Kläger entstandenen Verlustes im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt. Aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärungen erließ der Beklagte am 18. Juli 2006 (für 2004) und am 27. Dezember 2006 (für 2005) Einkommensteuerbescheide (ESt I, Bl. 212; ESt II, Bl. 95), gegen die die Kläger am 26. Juli 2006 (für 2004) und 10. Januar 2007 (für 2005) Einspruch einlegten (Rbh, Bl. 2, 20). Der Einspruch zielte darauf ab, Zahlungen an die Schwiegertochter der Kläger als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück (Bl. 3), nachdem zwischenzeitlich diverse Änderungsbescheide erlassen worden waren, die jedoch die streitigen Aufwendungen unberücksichtigt ließen.

Am 15. Juni 2007 haben die Kläger Klage erhoben (Bl. 1).

Sie beantragen sinngemäß (Bl. 1, 82), die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom 18. Juli 2006 bzw. 27. Dezember 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2007 insoweit zu ändern, als die in beiden Streitjahren geleisteten Zahlungen an die Schwiegertochter i.H. von 4.665 bzw. 5.837 Euro als außergewöhnliche Belastung sowie für 2005 Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von ./. 7.949,93 Euro berücksichtigt werden.

Die Kläger machen geltend, die geleisteten Zahlungen an ihre Schwiegertochter stellten außergewöhnliche Belastungen dar. Zwar bestehe keine Unterhaltspflicht. Indessen leite sich eine entsprechende Position der Schwiegertochter aus § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG ab, da die an sie geleisteten Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Blick auf die Zahlungen der Kläger gekürzt worden seien (Bl. 52).

Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2005 seien noch negative Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit i.H. von 7.950 Euro zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte der Berücksichtigung zustimme, sei er (anteilig) zur Tragung der Kosten verpflichtet, weil er es mit zu verantworten habe, dass die ursprünglich beantragte Geltendmachung im Rahmen des einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens nicht früher zurückgewiesen worden sei. Die Ablehnung des Antrags durch das zuständige Finanzamt Homburg innerhalb der üblichen Frist hätte –diesbezüglich- einen Streit vermieden.

Der Beklagte stellt die Berücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Streit (Bl. 100), verwahrt sich indessen gegen die Kostenlast. Es sei ihm nicht anzulasten, dass die Kläger ursprünglich die Berücksichtigung in einem Feststellungsverfahren beantragt hätten, obwohl ihnen spätestens nach Abschluss des Schiedsverfahrens im Jahre 2006 (Bl. 70) hätte bewusst sein müssen, dass die Personengesellschaft bereits zum 31. Dezember 2002 beendet worden war.

Im Übrigen beantragt der Beklagte (Bl. 55), die Klage als unbegründet abzuweisen.

Eine Berücksichtigung der Zahlungen an die Schwiegertochter der Kläger als außergewöhnliche Belastung komme aufgrund der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der im Rahmen der Klageerweiterung beantragten Berücksichtig von negativen Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit begründet.

1. Außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Der BFH legt § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, seiner Stellung im Gesetz sowie des mit der Änderung verfolgten Zwecks einschränkend aus (BFH vom 23. Oktober 2002 III R 57/99, BStBl II 2003, 187). Unterhaltsleistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte sind danach steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet.

Da grundsätzlich nur noch aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Unterhaltsleistungen abziehbar sein sollen, ist nach Auffassung des BFH die Regelung dahin auszulegen, dass "freiwillige" Unterhaltszahlungen steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen zu behandeln sind, wenn für den Unterhalt Leistenden eine vergleichbare Zwangslage wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gegeben ist. Das ist nur in Fällen anzunehmen, in denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person sichergestellt ist und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden.

Mit der Regelung, nur gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen steuerlich zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber bewusst den Abzug von Unterhaltsleistungen, die aus sittlich oder tatsächlich zwangsläufigen Gründen erbracht werden, vom Abzug ausgeschlossen. Der mit der Änderung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 verfolgte Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, bezöge man in den Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 alle Fälle ein, in denen der Anspruch des Unterstützten auf Sozialhilfe infolge freiwilliger Unterhaltszahlungen nach § 2 Abs. 1 BSHG entfiele oder gemindert würde.

Sinn und Zweck des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 lassen nach Meinung des BFH auch keine Auslegung dahin gehend zu, dass zumindest Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung zu berücksichtigen sind, wenn dadurch der Anspruch auf Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG entfällt oder gemindert wird. Denn Unterhaltszahlungen aufgrund sittlicher Verpflichtung sind wegen der häufig schwierigen Prüfung, ob eine sittliche Verpflichtung besteht, gerade vom Abzug ausgeschlossen worden. Der damit bezweckten Vereinfachung würde es zuwiderlaufen, wenn im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 die sittliche Verpflichtung trotz Wegfalls dieses Merkmals zu berücksichtigen wäre. Demzufolge erkennt der BFH eine Zwangsläufigkeit nicht an, wenn der Steuerpflichtige Personen unterstützt, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben (vgl. auch BFH vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BStBl II 2009, 363; Finanzgericht Hamburg vom 21. April 2009 2 K 18/07, juris; Finanzgericht München vom 19. Juli 2006 9 K 847/05, juris; s. im Ergebnis auch BFH vom 22. September 2004 III R 25/03, BFH/NV 2005, 523).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Zugrundelegung der vorerwähnten Rechtsprechung des BFH kommt eine Anerkennung der Zahlungen der Kläger an ihre Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG nicht in Betracht. Denn unstreitig besteht keine Haushaltsgemeinschaft zwischen den Klägern und ihrer Schwiegertochter.

Überdies weist der Senat darauf hin, dass die Schwiegertochter der Kläger nach Aktenlage erst ab 1. Oktober 2005 auf Grund der Zahlungen der Kläger eine Kürzung der Sozialleistungen hinnehmen musste (Bl. 52), so dass auch bei Zugrundelegung einer anderen Rechtsauffassung allenfalls für das Streitjahr 2005 eine (anteilige) Anerkennung erfolgen könnte. Der Senat kann dies jedoch im Detail dahin stehen lassen, da er sich der Auffassung des BFH anschließt, so dass schon vom Grunde her eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausscheidet.

3. Soweit die Klage (hinsichtlich der Berücksichtigung von negativen Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers) begründet ist, waren die Kosten den Klägern nach § 137 FGO aufzuerlegen. Denn diese mussten spätestens nach Abschluss des Schiedsverfahrens am 25. Juli 2006 und der dabei getroffenen Vereinbarung, wonach das Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich als zum 31. Dezember 2002 beendet angesehen worden war (Bl. 71), davon ausgehen, dass -wie jetzt einvernehmlich geregelt- die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen waren. Wenn sie dies unterlassen und erst im Zuge des Klageverfahrens diesen Aspekt eingeführt haben, besteht kein Zweifel daran, dass bei einer früheren Geltendmachung -etwa im Rahmen des Einspruchsverfahrens- eine Klage insoweit nicht erforderlich gewesen wäre. Dies rechtfertigt es, den Klägern auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Soweit die Kläger mit ihrem Begehren, eine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, unterlegen sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO.

4. Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Der Senat hielt angesichts des unstreitigen Sachverhalts und der aus seiner Sicht eindeutigen Rechtslage eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der im Rahmen der Klageerweiterung beantragten Berücksichtig von negativen Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit begründet.

1. Außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Der BFH legt § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, seiner Stellung im Gesetz sowie des mit der Änderung verfolgten Zwecks einschränkend aus (BFH vom 23. Oktober 2002 III R 57/99, BStBl II 2003, 187). Unterhaltsleistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte sind danach steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet.

Da grundsätzlich nur noch aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Unterhaltsleistungen abziehbar sein sollen, ist nach Auffassung des BFH die Regelung dahin auszulegen, dass "freiwillige" Unterhaltszahlungen steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen zu behandeln sind, wenn für den Unterhalt Leistenden eine vergleichbare Zwangslage wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gegeben ist. Das ist nur in Fällen anzunehmen, in denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person sichergestellt ist und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden.

Mit der Regelung, nur gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen steuerlich zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber bewusst den Abzug von Unterhaltsleistungen, die aus sittlich oder tatsächlich zwangsläufigen Gründen erbracht werden, vom Abzug ausgeschlossen. Der mit der Änderung des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 verfolgte Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, bezöge man in den Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 alle Fälle ein, in denen der Anspruch des Unterstützten auf Sozialhilfe infolge freiwilliger Unterhaltszahlungen nach § 2 Abs. 1 BSHG entfiele oder gemindert würde.

Sinn und Zweck des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 lassen nach Meinung des BFH auch keine Auslegung dahin gehend zu, dass zumindest Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung zu berücksichtigen sind, wenn dadurch der Anspruch auf Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG entfällt oder gemindert wird. Denn Unterhaltszahlungen aufgrund sittlicher Verpflichtung sind wegen der häufig schwierigen Prüfung, ob eine sittliche Verpflichtung besteht, gerade vom Abzug ausgeschlossen worden. Der damit bezweckten Vereinfachung würde es zuwiderlaufen, wenn im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 die sittliche Verpflichtung trotz Wegfalls dieses Merkmals zu berücksichtigen wäre. Demzufolge erkennt der BFH eine Zwangsläufigkeit nicht an, wenn der Steuerpflichtige Personen unterstützt, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben (vgl. auch BFH vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BStBl II 2009, 363; Finanzgericht Hamburg vom 21. April 2009 2 K 18/07, juris; Finanzgericht München vom 19. Juli 2006 9 K 847/05, juris; s. im Ergebnis auch BFH vom 22. September 2004 III R 25/03, BFH/NV 2005, 523).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Zugrundelegung der vorerwähnten Rechtsprechung des BFH kommt eine Anerkennung der Zahlungen der Kläger an ihre Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG nicht in Betracht. Denn unstreitig besteht keine Haushaltsgemeinschaft zwischen den Klägern und ihrer Schwiegertochter.

Überdies weist der Senat darauf hin, dass die Schwiegertochter der Kläger nach Aktenlage erst ab 1. Oktober 2005 auf Grund der Zahlungen der Kläger eine Kürzung der Sozialleistungen hinnehmen musste (Bl. 52), so dass auch bei Zugrundelegung einer anderen Rechtsauffassung allenfalls für das Streitjahr 2005 eine (anteilige) Anerkennung erfolgen könnte. Der Senat kann dies jedoch im Detail dahin stehen lassen, da er sich der Auffassung des BFH anschließt, so dass schon vom Grunde her eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausscheidet.

3. Soweit die Klage (hinsichtlich der Berücksichtigung von negativen Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers) begründet ist, waren die Kosten den Klägern nach § 137 FGO aufzuerlegen. Denn diese mussten spätestens nach Abschluss des Schiedsverfahrens am 25. Juli 2006 und der dabei getroffenen Vereinbarung, wonach das Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich als zum 31. Dezember 2002 beendet angesehen worden war (Bl. 71), davon ausgehen, dass -wie jetzt einvernehmlich geregelt- die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen waren. Wenn sie dies unterlassen und erst im Zuge des Klageverfahrens diesen Aspekt eingeführt haben, besteht kein Zweifel daran, dass bei einer früheren Geltendmachung -etwa im Rahmen des Einspruchsverfahrens- eine Klage insoweit nicht erforderlich gewesen wäre. Dies rechtfertigt es, den Klägern auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Soweit die Kläger mit ihrem Begehren, eine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, unterlegen sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO.

4. Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Der Senat hielt angesichts des unstreitigen Sachverhalts und der aus seiner Sicht eindeutigen Rechtslage eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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