Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 18. Mai 2010 - 13 Ca 141/10 - wird zurückgewiesen.
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Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
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Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Reduzierung seiner arbeitstäglichen Arbeitszeit von bislang zehn Stunden auf zukünftig sechs Stunden mit Wirkung ab 1. Juli 2010. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 18. Mai 2010, wonach die Parteien außer Streit stellten, dass die Beklagte dem Kläger derzeit einen Teilzeitarbeitsplatz im begehrten Umfang nicht zur Verfügung stellen könne. Die Beklagte verpflichtete sich jedoch, den Kläger unverzüglich über die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zu informieren und sodann ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 5.850,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, mit der die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von EUR 15.000,00 unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts begehrt wird.
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Das Arbeitsgericht hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 29. Juni 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist vom Arbeitsgericht ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. Die nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts ist nach Auffassung der Beschwerdekammer vorliegend nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens.
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1. Die Bewertung eines Antrags auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 8 Abs. 4 TzBfG erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
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§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts aber nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Der Anspruch nach § 8 TzBfG ergibt sich aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Es geht um die Verurteilung zu einer Willenserklärung, mit der dieses vermögensrechtliche Rechtsverhältnis inhaltlich geändert wird. Das Teilzeitverlangen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts als vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen worden (statt vieler LAG Baden-Württemberg 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 - NZA-RR 2002, 325; 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250; 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533, zu II 1 a der Gründe). Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen Sinn verleihen (vgl. BGH 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Dieses Interesse ist gerade dann kennzeichnend für die angestrebte Verringerung der Arbeitszeit, wenn damit nicht eine anderweitige entgeltliche Verwendung der Arbeitskraft angestrebt wird, sondern familiäre und sonstige ideelle Umstände dieses Bestreben tragen.
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2. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert wird dem Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 40 GKG) gerecht. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Streitwert für Anträge, gerichtet auf eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG, in gedanklicher Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei vorzunehmen, wobei auch die Bewertung mit einem Vielfachen des Monatseinkommens in Betracht kommt. Für eine Ausrichtung der Streitwertfestsetzung am aktuellen Einkommen des Klägers streiten - im Hinblick auf die in Streitwertsachen erforderliche Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit - die besseren Argumente.
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a) Die für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts geht davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt. Dies hat die erkennende Kammer für zahlreiche aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Einzelansprüche (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 12/09 - [Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte]; 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - [Zwischenzeugnis]; 20. Juli 2009 - 5 Ta 14/09 - [Zeugnis]; 28. September 2009 - 5 Ta 87/09 - [Klage gegen Versetzung]; 9. November 2009 - 5 Ta 123/09 - [Beschäftigungsantrag]; 18. Dezember 2009 - 5 Ta 131/09 - [Erteilung eines Nachweises nach dem Nachweisgesetz]) und auch für den Antrag nach § 8 TzBfG (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533; 30. Juli 2009 - 5 Ta 31/09) entschieden. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat die Beschwerdekammer in den genannten Entscheidungen jeweils dargelegt. Hieran hält sie auch weiterhin fest.
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b) Auch die Bewertung des Anspruchs auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG mit einem Vielfachen des Monatseinkommens, der den Anspruch verfolgenden Partei, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Ableitung einer "Obergrenze" mit dem dreifachen Monatsbezug aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG unmittelbar oder in analoger Anwendung (so etwa LAG Rheinland-Pfalz 28. April 2008 - 1 Ta 60/08 - AE 2008, 338 = NZA-RR 2009, 39; GK-ArbGG - Schleusener § 12 Rn. 337 m. w. N.) begegnet methodischen Bedenken. Dies hat die Beschwerdekammer ebenfalls bereits mit ausführlicher Begründung entschieden (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533, zu II 1b bb der Gründe).
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c) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen lassen die Umstände im Entscheidungsfall eine Wertfestsetzung mit dem doppelten Monatsbezug auf EUR 5.850,00 nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO als angemessen, zumindest aber nicht ermessensfehlerhaft, erscheinen.
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aa) Der Kläger ist bei der Beklagten seit 21. Juli 2004 als Kraftfahrer zu einem durchschnittlichen Verdienst in Höhe von EUR 2.925,00 brutto bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden arbeitstäglich beschäftigt. Aus einem Gutachten des medizinischen Dienstes ergibt sich, dass der Kläger seine Tätigkeit nur noch im Umfang von sechs Stunden ausüben kann. Deshalb hat er mit Schreiben vom 29. März 2010 einen Antrag auf entsprechende Reduzierung seiner Arbeitszeit gestellt. Damit wollte der Kläger seinen Arbeitsplatz zumindest als Teilzeitarbeitsplatz sichern und sich sein daraus erzieltes Einkommen erhalten. Dies ist nicht zuletzt im Hinblick auf sein Lebensalter und seine Chancen am Arbeitsmarkt ein nachvollziehbares, gerade auch wirtschaftliches Interesse.
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bb) Das wirtschaftliche Interesse des Klägers liegt im besonderen Maße im Erhalt des Arbeitsplatzes und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Schriftsätzen ausführen, dass der Antrag einen Wert von mindestens EUR 15.000,00 rechtfertige, erschließt sich dieser Wert für die Beschwerdekammer nicht. Er steht in keinem erkennbaren Verhältnis zu dem vom Kläger mit der Klage verfolgten Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und ist ohne jede auf den konkreten Fall bezogene Begründung gegriffen. Die Benennung dieses Betrags beruht vielmehr auf der Rechtsprechung der vormals für Streitwertbeschwerden zuständigen Beschwerdekammer etwa LAG Baden-Württemberg 9. Mai 2007 - 3 Ta 77/07 -), die jedoch bereits mit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 24. Juni 2009 (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533) aufgegeben wurde.
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cc) Das Arbeitsgericht hat die Interessen des Klägers bei der Bewertung der am 8. April 2010 eingereichten Klage in seiner Wertfestsetzungsentscheidung bewertet und die, seine Wertfestsetzung tragenden Gesichtspunkte dargelegt. Diese lassen Ermessenfehler nicht erkennen.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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