Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Münster - 14 K 791/10.T

Tenor

I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. April 2010 wird gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflicht verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

indem er in Wahrnehmung eines ärztlichen Wochenenddienstes für die Organisation T. am 16. Februar 2008 in M1. /D. , England, bei der Behandlung von drei Patienten im Rahmen von Hausbesuchen in eklatanter Weise medizinische Standards bei der Diagnostik und Behandlung dadurch missachtet hat, dass er

1. vor der Behandlung des an heftigen Nierenschmerzen leidenden Patienten E. H. eine körperliche Untersuchung sowie die medizinisch gebotene stationäre Einweisung des Patienten unterließ, dem Patienten in Unkenntnis der richtigen Dosierung 100 mg Diamorphin verabreichte und damit den Tod des Patienten durch Hypoxie als Ergebnis der Morphinüberdosierung fahrlässig verursachte,

2. nach der Schilderung der Krankheitssymptome durch Angehörige der Patientin T. C. , die an starken Clusterkopfschmerzen litt, nur den Blutdruck der Patientin maß, weitergehende diagnostische Maßnahmen unterließ und die Patientin durch die Verabreichung eines Diuretikums und der Verschreibung von Paracetamol nur wirkungslos medikamentös behandelte und die medizinisch gebotene stationäre Einweisung der Patientin unterließ,

3. der schwer herzkranken und sich in einem Pflegeheim befindlichen J. F. nach Messen des Blutdrucks und Abhören der Brust trotz offensichtlicher Symptome eines lebensgefährlichen Zustandes lediglich Medikamente gegen schnellen Herzschlag und Unruhe verschrieb und die medizinisch gebotene stationäre Einweisung der noch in derselben Nacht verstorbenen Patientin unterließ,

Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), § 2 Abs. 2 und der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 24. März 2007 (BO).

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen.

II. Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 7.000 Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 250 Euro festgesetzt.


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