Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Köln - 35 K 3276/11.T

Tenor

Das in der Rüge der Antragsgegnerin vom 09.05.2011 gegen die Antragstellerin verhängte Ordnungsgeld wird insoweit aufgehoben, als es einen Betrag von 500,00 € übersteigt.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zurückgewiesen.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensgebühr wird auf 200,00 € festgesetzt.


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