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StGB § 331 Vorteilsannahme

Strafgesetzbuch

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

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Urteil vom Landgericht Lüneburg - 22 KLs 19/24
8. Juli 2025
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 40.24
30. Juni 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 V 3130/24
19. Mai 2025
8 V 3130/24 19. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 19L DK 25.1981
24. April 2025
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 3241/21.O
19. März 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 46/24
20. Februar 2025
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9. Januar 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - DK 22.5597
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