Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 K 1094/13

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des am 21. August 1994 geborenen Sohnes D. Sie streitet mit der Beklagten darum, ob ihr auch für die Zeit ab Oktober 2012, in der D Freiwilligen Wehrdienst ableistet, Kindergeld zusteht.

D traf am 16. Februar 2012 mit der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit S eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer Ausbildung zum Kaufmann Spedition und Logistikdienstleistung im Sommer 2012 (KiG, Bl. 19). Nachdem die Klägerin die Beklagte darüber informiert hatte, dass D entgegen diesem ursprünglichen Vorhaben am 1. Oktober 2012 den Freiwilligen Wehrdienst aufnehmen werde (KiG, Bl. 21 ff.), hob die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2012 auf (KiG, Bl. 26). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. November 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 29). Diesen Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 6. März 2013 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 38 ff.).

Am 9. April 2013 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für ihren Sohn D ab Oktober 2012 zu bewilligen.

Die Klägerin macht geltend, D sei trotz der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes ausbildungswillig. Die Nichtberücksichtigung in der Zeit der Ableistung benachteilige sie in unzulässiger Weise.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es sei kein Fördertatbestand erfüllt.

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2013, zugestellt am 20. Juni 2013 (Bl. 37), die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat am 22. Juli 2013, einem Montag, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 39).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kindergeld für D ab Oktober 2012 zu. Ein entsprechender Fördertatbestand ist nicht gegeben.

1.1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BStBl II 1993, 103).

1.2. Im Streitfall kommt dieser Fördertatbestand deshalb nicht zur Anwendung, weil der Sohn der Klägerin eine Ausbildungsstelle hatte, diese Stelle aber wegen der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes nicht angetreten hat.

2.1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wird darüber hinaus ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet.

2.2. Der vom Sohn der Klägerin absolvierte Freiwillige Wehrdienst ist in diesen Katalog entgegen ursprünglicher politischer Pläne (KiG, Bl. 36 f.) nicht aufgenommen worden. Die Gründe hierfür können dahinstehen.

Die von der Klägerin gerügte – ungerechtfertigte - Ungleichbehandlung von Absolventen des Freiwilligen Wehrdienstes gemäß § 2 WehrSoldG etwa im Vergleich zu Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes vermag der Senat nicht zu erkennen. Beide „Dienste“ sind schon von der finanziellen Ausstattung her nicht vergleichbar. Während Wehrdienstleistende einen Sold von anfänglich 777,30 Euro bis zu 1.003, 50 Euro nach Ableistung der sechsmonatigen Probezeit erhalten (vgl. http://de.statista.com/statistik/daten/studie/183763/umfrage/besoldung-des-freiwilligen-wehrdienstes), steht Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst ein Taschengeld von derzeit 348 Euro zu (vgl. http://www.bundes-freiwilligendienst.de/news/tag/taschengeld). Hinzu kommt, dass D als freiwillig Wehrdienstleistender einen Anspruch auf Unterhaltssicherung nach § 58b SoldatenG i.V. mit § 1 Abs. 1 USG hat (vgl. auch KiG, Bl. 23). Diese Unterschiede lassen eine Aufnahme der Absolventen des Freiwilligen Wehrdienstes in die Begünstigungstatbestände für das Kindergeld, wie sie für die Probezeit geplant war (KiG, Bl. 36 f.), nicht als zwangsläufig erscheinen (ähnlich BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Zivildienst leistenden Kindern; BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BStBl. II 2001, 675 zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des (gesetzlichen) Wehrdienstes). Die zeitliche Ausdehnung der Förderung über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus, wie sie in § 32 Abs. 5 Abs. 1 EStG vorgesehen ist, beinhaltet einen zureichenden Ausgleich für den Fall der Nichtberücksichtigung.

3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage der Bewilligung von Kindergeld auch für Zeiten der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes in Betracht kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kindergeld für D ab Oktober 2012 zu. Ein entsprechender Fördertatbestand ist nicht gegeben.

1.1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BStBl II 1993, 103).

1.2. Im Streitfall kommt dieser Fördertatbestand deshalb nicht zur Anwendung, weil der Sohn der Klägerin eine Ausbildungsstelle hatte, diese Stelle aber wegen der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes nicht angetreten hat.

2.1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wird darüber hinaus ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet.

2.2. Der vom Sohn der Klägerin absolvierte Freiwillige Wehrdienst ist in diesen Katalog entgegen ursprünglicher politischer Pläne (KiG, Bl. 36 f.) nicht aufgenommen worden. Die Gründe hierfür können dahinstehen.

Die von der Klägerin gerügte – ungerechtfertigte - Ungleichbehandlung von Absolventen des Freiwilligen Wehrdienstes gemäß § 2 WehrSoldG etwa im Vergleich zu Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes vermag der Senat nicht zu erkennen. Beide „Dienste“ sind schon von der finanziellen Ausstattung her nicht vergleichbar. Während Wehrdienstleistende einen Sold von anfänglich 777,30 Euro bis zu 1.003, 50 Euro nach Ableistung der sechsmonatigen Probezeit erhalten (vgl. http://de.statista.com/statistik/daten/studie/183763/umfrage/besoldung-des-freiwilligen-wehrdienstes), steht Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst ein Taschengeld von derzeit 348 Euro zu (vgl. http://www.bundes-freiwilligendienst.de/news/tag/taschengeld). Hinzu kommt, dass D als freiwillig Wehrdienstleistender einen Anspruch auf Unterhaltssicherung nach § 58b SoldatenG i.V. mit § 1 Abs. 1 USG hat (vgl. auch KiG, Bl. 23). Diese Unterschiede lassen eine Aufnahme der Absolventen des Freiwilligen Wehrdienstes in die Begünstigungstatbestände für das Kindergeld, wie sie für die Probezeit geplant war (KiG, Bl. 36 f.), nicht als zwangsläufig erscheinen (ähnlich BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Zivildienst leistenden Kindern; BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BStBl. II 2001, 675 zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des (gesetzlichen) Wehrdienstes). Die zeitliche Ausdehnung der Förderung über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus, wie sie in § 32 Abs. 5 Abs. 1 EStG vorgesehen ist, beinhaltet einen zureichenden Ausgleich für den Fall der Nichtberücksichtigung.

3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage der Bewilligung von Kindergeld auch für Zeiten der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes in Betracht kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

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