Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 L 434/16
Tenor
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis hat durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … und die Richter am Verwaltungsgericht … und … am 21. April 2016
in der Erwägung,
- dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG vorliegen, wonach der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen hat,
- dass die Antragstellerin ihren Antrag am 11.04.2016 rechtzeitig gestellt hat,
- dass die gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG maßgebende Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen noch eingehalten werden kann,
- dass bei einer Einberufung des Gemeinderates nach § 41 Abs. 3 Satz 2 KSVG zwar grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung nach der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde einzuhalten ist,
- dass die Regelung der Aufnahmepflicht des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG, ebenso wie die Regelung der Beschlussfähigkeit des Rates, § 44 KSVG, insoweit aber keine Einschränkungen enthält und § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG nach seinem Regelungsgegenstand (Aufnahme in die Tagesordnung der – wie zu betonen ist – nächsten Sitzung) zeigt, dass ein zügiges Handeln des Bürgermeisters – notfalls unter entsprechenden Einschränkungen – geboten ist(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1992 -1 R 57/91-, SKZ 1993, 39, 40),
- dass es im Übrigen allein Sache des Rates ist, unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Regelungen des KSVG über die Abwicklung des aufgenommenen Tagesordnungspunktes zu entscheiden, er insbesondere in der Sache keinen Beschluss fassen muss,
beschlossen
Gründe
I.
„Bürgerfreundlichere Ausgestaltung der Einwohnerfragestunde durch Erlass einer Änderungssatzung zur Änderung der Satzung zur Einrichtung einer Einwohnerfragestunde im Rat der Stadt A-Stadt vom 05.11.2014 bezüglich Anfangszeit und Wegfall der vorherigen fristgebundenen schriftlichen Einreichung der Frage gemäß Antrag der CDU-Fraktion Ziffer 1 a) vom 11.04.2016.“
II.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- KSVG § 41 5x
- KSVG § 44 1x
- 1 R 57/91 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x