Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 120/22.VB-2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde steht im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend ein auch vom Beschwerdeführer bewohntes Grundstück seiner Mutter.
4Diese hatte dem Beschwerdeführer gemäß notarieller Urkunde vom 4. Juli 2012 eine Generalvollmacht einschließlich einer Vorsorgevollmacht erteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 17. Juni 2022 – 17 XVII 340/21 G – war für die Mutter ein vorläufiger Betreuer bestellt worden, zu dessen Aufgabenbereich unter anderem der Widerruf der Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Beschwerdeführers gehörte. Im Termin zur Zwangsversteigerung am 22. Juni 2022 lehnte der Beschwerdeführer die Rechtspflegerin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem er erfolglos die Aufhebung des Termins wegen eines veralteten Verkehrswertes beantragt hatte. Die Rechtspflegerin wies den Ablehnungsantrag im Termin als rechtsmissbräuchlich und unzulässig zurück. Mit einem dem Beschwerdeführer spätestens am 23. Juni 2022 zugegangenen Schreiben widerrief der vorläufige Betreuer die Vorsorgevollmacht des Beschwerdeführers sowie sämtliche diesem gegenüber von der Mutter erteilten Vollmachten. Eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2022 legte die Rechtspflegerin als weiteren Befangenheitsantrag sowie als sofortige Beschwerde gegen den im Termin ergangenen Zurückweisungsbeschluss aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2022 – 003 K 037/17 – wies sie ersteren als unzulässig zurück und half letzterer nicht ab und legte sie zur weiteren Entscheidung dem Landgericht vor. Der Beschwerdeführer trägt vor, eine „offensichtlich“ am 9. August 2022 auf seine sofortige Beschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts sei ihm trotz Aufforderungen nicht zugestellt worden. Mit weiterem Beschluss vom 7. Juli 2022 erteilte das Amtsgericht den Zuschlag. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2022 und seiner Mutter vom 19. Juli 2022 verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 9. August 2022 – 23 T 379/22 – als unzulässig, diejenige des Beschwerdeführers mit der Begründung, er sei nicht beschwerdeberechtigt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag erstmals am 26. November 2022 zugestellt.
5Mit seiner am 27. Dezember 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 7. Juli 2022 sowie die Beschlüsse des Landgerichts vom 9. August 2022. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 GG). Ferner sieht er Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG verletzt.
6II.
71. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
8a) Soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts und den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts wendet, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung.
9Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m.w.N.).
10aa) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erfüllt, soweit sie sich gegen den „offensichtlich“ ergangenen Beschluss des Landgerichts über die sofortige Beschwerde gegen den die Ablehnungsanträge betreffenden Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2022 sowie gegen dessen Zuschlagsbeschluss vom gleichen Tag wendet, schon die formalen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Begründung nicht. Der Beschwerdeführer hat die genannten Beschlüsse weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
11Sofern er mit der Behauptung, die Entscheidung des Landgerichts sei ihm nicht „zugestellt“ worden, vortragen will, der Beschluss sei ihm nicht, auch nicht formlos, zugegangen und dementsprechend nicht bekannt, hätte die Möglichkeit bestanden, im Ausgangsverfahren gemäß § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht bzw. die Erteilung einer Abschrift der Entscheidung zu beantragen und auf diese Weise in Erfahrung zu bringen, ob und mit welchem Inhalt der Beschluss ergangen ist.
12bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9. August 2022 – 23 T 379/22 – wendet, fehlt es an den inhaltlichen Voraussetzungen einer ausreichenden Begründung. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist schon nicht zu entnehmen, welche Grundrechtsverletzung er aus diesem Beschluss herleitet. Sein Vortrag geht insoweit im Wesentlichen dahin, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Wirksamkeit seiner Vollmacht verkannt. Damit beschränkt er sich aber auf die Beanstandung der unrichtigen Anwendung einfachen Rechts, die nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung.
13b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2022 über die Ablehnungsanträge richtet, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er den dagegen eröffneten Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).
14aa) Gegen die Zurückweisung seines weiteren Ablehnungsantrags als unzulässig in diesem Beschluss hätte er gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde einlegen können, worauf er auch in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist. Dass er davon Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
15bb) Soweit das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags vom 22. Juni 2022 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung des Landgerichts darüber ergangen ist. Der Vortrag des Beschwerdeführers, sie sei „offensichtlich“ ergangen, genügt dafür nicht. Der Rechtsweg ist nicht schon mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs erschöpft, sondern erst dann, wenn über diesen entschieden worden ist und weitere Rechtsbehelfe nicht mehr zur Verfügung stehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 4/22.VB-1, juris, Rn. 11, m.w.N.).
16cc) Der Verfassungsgerichtshof muss auch nicht vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG sofort über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, weil sie weder von allgemeiner Bedeutung noch ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG auf die vom Ersteigerer begehrte Räumung verweist, lässt sich daraus eine Dringlichkeit nicht herleiten, nachdem die ausweislich des vorgelegten Schreibens der Bevollmächtigten des Ersteigerers bis zum 30. November 2022 gesetzte Räumungsfrist im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits rund vier Wochen verstrichen war und es an jeglichem Vortrag zum weiteren Hergang des Räumungsverfahrens fehlt.
172. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
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Referenzen
- § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften 1x
- § 54 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- § 54 Satz 2 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 XVII 340/21 1x (nicht zugeordnet)
- 03 K 037/17 1x (nicht zugeordnet)
- 23 T 379/22 2x (nicht zugeordnet)