Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 44/24.VB-2

Tenor

Der Klinik W GmbH wird vorläufig aufgegeben, das Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen für Frau X, geboren am 00.00.1949, zu unterlassen, bis rechtskräftig über den Antrag der Antragstellerin vom 12. März 2024 auf Überprüfung der Entscheidung des Betreuers entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


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