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BGB § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 478/22
14. August 2024
XII ZB 478/22 14. August 2024
Beschluss vom Landgericht Kiel (8. Zivilkammer) - 8 O 25/24
31. Mai 2024
8 O 25/24 31. Mai 2024
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 44/24.VB-2
12. April 2024
VerfGH 44/24.VB-2 12. April 2024
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 240/23
2. Januar 2024
7 T 240/23 2. Januar 2024
Endurteil vom Landgericht München II - 1 O 5127/21 Hei
14. November 2023
1 O 5127/21 Hei 14. November 2023
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 46/22
6. September 2023
23 S 46/22 6. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 49/23 (Wx)
26. Juli 2023
14 W 49/23 (Wx) 26. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 120/23 e
12. Juni 2023
34 Wx 120/23 e 12. Juni 2023
Urteil vom Kammergericht (20. Zivilsenat) - 20 U 105/22
20. Februar 2023
20 U 105/22 20. Februar 2023
Verfügung vom Amtsgericht Schöneberg - 47 ZE-4907
2. Januar 2023
47 ZE-4907 2. Januar 2023