BGB § 1829 Nachträgliche Genehmigung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 3378/19
3. März 2020
3 S 3378/19 3. März 2020
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 OH 66/16
30. Mai 2017
10 OH 66/16 30. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 27/15
2. Dezember 2015
IV ZB 27/15 2. Dezember 2015
Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 315/14
15. Mai 2015
3 O 315/14 15. Mai 2015
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005