Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 68/25.VB-3 und VerfGH 69/25.VB-3
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
G r ü n d e :
21. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3a) Ungeachtet dessen, dass die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 2. Mai 2025 schon deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer hiergegen bereits Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG), folgt ihre Unzulässigkeit insgesamt daraus, dass sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt.
4Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3).
5Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie ist nicht dergestalt aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt und die die behaupteten Grundrechtsverletzungen ergebenden Umstände ohne weitere Nachforschungen in den beigefügten Anlagen verständlich bzw. erkennbar wären. Außerdem geht die Beschwerdebegründung im Wesentlichen über das Behaupten von Verstößen gegen einfaches Recht nicht hinaus. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt die Verletzung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten geltend macht, erschöpft sich dies in der Verletzungsbehauptung ohne die erforderliche substantiierte, ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorgängen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe.
6b) Soweit der Beschwerdeführer die gerichtliche Untätigkeit gerade im Hinblick darauf beanstanden will, dass über seine mit Schriftsatz vom 21. August 2025 gestellten Anträge nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2025 entschieden werden soll, genügt seine Verfassungsbeschwerde überdies nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er gerade unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts mit einem Antrag auf Terminsänderung (vgl. § 227 ZPO) reagiert hätte.
72. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 227 Terminsänderung 1x