Ablehnung einstweilige Anordnung vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1/26 e. A.

Orientierungssatz

1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 30 Abs 1 LVerfGG M-V ) ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen (vgl VerfG Greifswald, 17.05.2017, 2/17 e. A.; VerfGH Koblenz, 05.11.2018, VGH A 19/18 ). Bei - wie hier - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergäben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bliebe. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, müssen die für den Fall des Erlasses der Anordnung bei Erfolglosigkeit in der Hauptsache eintretenden Folgen deutlich überwiegen (vgl VerfG Greifswald, 20.03.2025, 5/25 e.A. ). (Rn.9)

2a. Nach Abwägung der Belange der Beteiligten ist vorliegend nicht festzustellen, dass die Nachteile des Antragstellers, welcher sich mit seinem Antrag gegen seinen Ausschluss aus der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wendet, bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung deutlich überwiegen würden. Der Gesichtspunkt einer vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit innerhalb der Fraktion ist nicht geringer zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einer Beteiligung an dieser Zusammenarbeit. Während im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die fraktionsinterne Willensbildung und Arbeit erheblich beeinträchtigt würde, wäre dem Antragsteller bei Ablehnung seines Antrags eine gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung weiterhin möglich. (Rn.19)

2b. Auf die Gründe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Fraktionsmitgliedern kommt es nicht an. Daher ist unerheblich, ob der vom Ausschluss betroffene Abgeordnete der Fraktion bewusst und gezielt geschadet hat; die Schuldfrage ist irrelevant (vgl VerfGH Koblenz, 30.10.2020, VGH O 52/20 ). Vor diesem Hintergrund stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einen erheblichen Eingriff in die Belange der Antragsgegnerin dar, weil sie den Antragsteller trotz des nach ihrer Bewertung zerstörten Vertrauensverhältnisses nach wie vor an der Fraktionsarbeit zu beteiligen hätte (vgl VerfGH Koblenz, 05.11.2018, VGH A 19/18 ). (Rn.17)

2c. Der Verlust der Mitgliedschaft im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss durch den Fraktionsausschluss stellt schließlich keinen wichtigen Grund des gemeinen Wohls dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabhängig von der vorstehenden Abwägung gebieten könnte. Die Mitgliedschaft in dem Untersuchungsausschuss ist kein Individualrecht eines Abgeordneten, sondern bedarf stets der Entsendung durch eine Fraktion. (Rn.20)

3. Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro. (Rn.23)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller ist Mitglied des Landtages, die Antragsgegnerin ist eine Fraktion des Landtages. Der Antragsteller streitet mit der Antragsgegnerin über die Rechtmäßigkeit des mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 erfolgten Ausschlusses aus der Fraktion.

I.

2

Der Antragsteller beantragt mit bei Gericht am 4. Februar 2026 eingegangenem Schriftsatz,

1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 über den Ausschluss des Antragstellers aus ihrer Fraktion den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verletzt und daher bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine Wirkung entfaltet,

2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beschluss der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 über den Ausschluss des Antragstellers aus ihrer Fraktion umzusetzen oder als wirksam zu behandeln; der Antragsteller ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten als Fraktionsmitglied der Antragsgegnerin zu führen.

3

Er ist der Ansicht, der Beschluss über den Fraktionsausschluss sei mit formellen und materiellen Mängeln behaftet. Die begehrte Anordnung sei zur Abwehr schwerer, irreversibler Nachteile dringend geboten. Durch den Ausschluss gehe der Antragsteller wichtiger parlamentarischer Rechte und Ressourcen verlustig. Insbesondere verliere er seinen Sitz im 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der 8. Legislaturperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zur Untersuchung der Tätigkeit der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, in welchem er eine zentrale Rolle spiele. Er könne die Beratung und Beschlussfassung des Abschlussberichtes, für den er wesentliche inhaltlich-politische Grundlagen gelegt habe, nicht mehr mitgestalten. Der Fraktionsausschluss bewirke zudem einen massiven Reputationsverlust. Die Anordnung sei daher auch aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl geboten, da ein Abzug seiner Person aus dem Parlamentarischen Untersuchungsausschusses schwerwiegende Folgen für die Allgemeinheit habe, weil sein angeeignetes Wissen und seine federführende Rolle schwer ersetzbar seien. Ein Nachfolger habe sich in einen hochkomplexen Prozess mit 91 Zeugen und tausenden Aktenseiten einzuarbeiten, was die Aufklärung des überragenden Themenkomplexes verzögere. Dies schade dem Gemeinwohl. Auch würde der Fraktionsausschluss und die damit einhergehende Wahrnehmung innerhalb der Partei seine Chancen auf eine mögliche Wiederwahl für die innerparteiliche Landesliste oder ein Direktmandat schmälern.

II.

4

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

5

Die Antragsgegnerin meint, der Antrag sei bereits unzulässig. Er stelle eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. In jedem Fall sei der Antrag unbegründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bedeutete einen Eingriff in die Selbstorganisationsbefugnis der Fraktion. Gründe, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten, seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verfüge als fraktionsloser Abgeordneter weiterhin über parlamentarische Rechte. Der 3. Parlamentarische Untersuchungsausschuss sei auch ohne ihn arbeitsfähig. Selbst wenn der Antragsteller mit seinem Antrag Erfolg hätte, wäre damit nicht die automatische Entsendung in den Ausschuss verbunden. Die vom Antragsteller behaupteten formellen und materiellen Mängel des Ausschlussverfahrens lägen nicht vor.

III.

6

Dem Landtag und der Landesregierung wurde Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens gegeben.

B.

7

Der nach § 30 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LVerfGG M-V) zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

8

Das Landesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, § 30 Abs. 1 LVerfGG M-V. Dabei kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 30 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG). Von dieser Möglichkeit hat es vorliegend Gebrauch gemacht, da alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte von den Beteiligten umfassend gewürdigt wurden.

9

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen, weil der Erlass regelmäßig weitreichende Folgen zeitigt und einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (LVerfG M-V, Beschluss vom 16. September 2002 – LVerfG 8/02 e. A. –, Rn. 17, juris; Beschluss vom 17. Mai 2017 – LVerfG 2/17 e. A. –; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 7, juris). Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorgenannten Gründen dringend geboten ist, bestimmt sich grundsätzlich nicht nach den Erfolgsaussichten des Streites in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Etwas anderes gilt nur bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist das – wie hier – nicht anzunehmen, ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergäben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bliebe. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, müssen die für den Fall des Erlasses der Anordnung bei Erfolglosigkeit in der Hauptsache eintretenden Folgen deutlich überwiegen (LVerfG M-V, Beschluss vom 16. September 2002 – LVerfG 8/02 e. A. –, Rn. 17, juris; Beschluss vom 29. März 2010 – LVerfG 6/10 e. A. –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 17. Mai 2017 – LVerfG 2/17 e. A. –; Beschluss vom 20. März 2025 – LVerfG 5/25 e.A. –, Rn. 26, juris).

10

Der Antrag des Antragstellers wäre in der Hauptsache als Organklage nicht offensichtlich unzulässig. Ein gegen die Fraktion des Landtags gerichteter Antrag eines aus dieser ausgeschlossenen Abgeordneten kann Gegenstand eines Organstreitverfahrens nach Art. 53 Nr. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V), §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 36 LVerfG M-V sein. Antragsgegnerin und Antragsteller sind im Rahmen eines Organstreitverfahrens beteiligtenfähig nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 36 LVerfGG. Beide sind Beteiligte, die durch die Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Das folgt für den Antragsteller als Abgeordneten des Landtages aus Art. 22 Abs. 1 und 2 LV M-V, für die Landtagsfraktionen aus Art. 25 Abs. 2 LV M-V. Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 37 Abs. 1 LVerfGG. Er macht die Verletzung seines Rechts auf freies Mandat aus Art. 22 Abs. 1 und 2 LV M-V geltend. Eine solche ist vorliegend grundsätzlich möglich: Die Wirkungsmöglichkeiten des Abgeordneten und damit die Ausübung seiner in Art. 22 Abs. 1 und 2 LV M-V verfassungsrechtlich gesicherten Position als Abgeordneter erfahren durch die Aberkennung der Zugehörigkeit zur Antragsgegnerin eine nicht zu übersehende Einbuße (LVerfG M-V, Urteil vom 27. Mai 2003 – LVerfG 10/02 –, Rn. 32, juris).

11

Die Frage, ob die von dem Antragsteller begehrte Untersagungsanordnung in vollem Umfang zulässig ist, da das Landesverfassungsgericht zum Teil wohl eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte, fällt nicht zur Entscheidung an, denn die Anträge sind insgesamt unbegründet.

12

Im Verhältnis zu den sich bei einem Erlass der einstweiligen Anordnung ergebenden Nachteilen für die Antragsgegnerin sind die bei Versagung der einstweiligen Anordnung in die Abwägung einzustellenden Nachteile für den Antragsteller nicht von einem solchen Gewicht, dass vorliegend die begehrte einstweilige Anordnung im Sinne von § 30 LVerfG M-V zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.

13

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht und würde der Antragsteller in einer etwaigen Hauptsache obsiegen, wäre seine Beteiligung an der Fraktionsarbeit bis dahin unwiederbringlich verloren gegangen. Dabei ist die Fraktionsarbeit für die parlamentarische Willensbildung im Ganzen sowie für die Beteiligung des einzelnen Abgeordneten an dieser von erheblicher Bedeutung. Die Arbeit des Parlaments ist notwendig eine arbeitsteilige und setzt eine Organisation der Abgeordneten untereinander voraus. Durch die Fraktionen wird nicht nur eine Abstimmung über die Arbeits- und Verfahrensabläufe ermöglicht (vor allem über die Mitgliedschaft im Ältestenrat, vgl. Art. 25 Abs. 3, 30 Abs. 1 LV M-V, §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 2, 73 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 1a der Geschäftsordnung des 8. Landtages – GO LT; vgl. auch Zapfe, in: Classen/Sauthoff, LV M-V, 3. Aufl. 2023, Art. 25 Rn. 4), sondern auch die Diskussion und Willensbildung im Plenum vorbereitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188-244, Rn. 105; vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 15, juris; Pfengler, Plenarvorbehalt und Delegation, 2020, S. 160 f. m. w. N.; Zapfe, a. a. O., Rn. 3 m. w. N.). Dies erkennt die Verfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern an und sichert deshalb den Status der Fraktionen verfassungsrechtlich ab (Art. 25 Abs. 2 LV M-V). Zugleich ermöglicht der Zusammenschluss zu einer Fraktion und die Mitarbeit in einer solchen dem einzelnen Abgeordneten einen größeren Einfluss auf die parlamentarische Willensbildung als einem fraktionslosen Abgeordneten. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass dem fraktionsangehörigen Abgeordneten regelmäßig mehr Redezeit im Plenum zusteht als dem fraktionslosen Abgeordneten (vgl. §§ 84 Abs. 1 S. 1, 3, 5, Abs. 1a GO LT). Auch hat der fraktionslose Abgeordnete nur Anspruch auf Mitgliedschaft in mindestens einem Ausschuss als nur beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied (vgl. §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 15 Abs. 1 S. 2 GO LT). Über die Mitgliedschaft in einem Untersuchungsausschuss entscheidet die Fraktion (§ 5 Abs. 1 S. 1 Untersuchungsausschussgesetz – UAG M-V). Wird ein Abgeordneter aus der Fraktion ausgeschlossen, wie der Antragsteller, scheidet er aus dem Untersuchungsausschuss aus (§ 5 Abs. 3 UAG M-V).

14

Der Verlust an Mitwirkungsmöglichkeiten ist für den Antragsteller damit zwar durchaus erheblich. Allerdings bleibt er gleichberechtigtes Mitglied des Parlamentes, das über einen von der Fraktionszugehörigkeit losgelösten Kernbestand an Abgeordnetenrechten verfügt (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188-244, Rn. 103, 110, 126 ff.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 – 2 BvR 705/75 –, BVerfGE 44, 308-322, Rn. 29; vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 19, juris). Insbesondere stehen ihm Rede-, Frage- und Antragsrecht im Landtag und allen Ausschüssen zu (Art. 22 Abs. 2 S. 1 LV M-V, §§ 15 Abs. 1 S. 1 und 2, 56 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1 S. 2, 64 GO LT).

15

Selbst wenn man die vom Antragsteller unter anderem mit dem Antrag begehrte Wiederherstellung seiner Reputation als mögliches Ziel einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Organstreites ansehen würde, obwohl es in diesem nur um die Verletzung organschaftlicher Rechte geht, würde diesem Gesichtspunkt in der Abwägung kein entscheidendes Gewicht zukommen. Aus Sicht des Antragstellers entlastende Feststellungen zu den Gründen des Fraktionsausschlusses ließen sich der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entnehmen. Denn wie sich aus dem eingangs dargestellten Prüfungsmaßstab ergibt, beruht die Entscheidung über ihren Erlass regelmäßig auf einer reinen Folgenabwägung.

16

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und würde der Antragsteller in einer etwaigen Hauptsache unterliegen, wäre die Antragsgegnerin während dieses Zeitraums verpflichtet, ihn an der Fraktionsarbeit zu beteiligen. Hiermit wäre ein erheblicher Eingriff in ihre verfassungsrechtlich verbürgte Selbstständigkeit (Art. 25 Abs. 2 S. 1 LV M-V) verbunden (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, Rn. 6, juris; vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 15 f., juris). Fraktionen können zur parlamentarischen Willensbildung und einem arbeitsteiligen, effizienten Zusammenwirken der Abgeordneten nur beitragen, wenn und soweit innerhalb der Fraktion eine Bündelung der Vorstellungen ihrer Mitglieder möglich ist. Die Willensbildung innerhalb der Fraktion setzt nicht nur grundsätzlich einen Zusammenschluss von Abgeordneten mit gleichgerichteter Zielrichtung voraus (vgl. Zapfe, a. a. O., Rn. 1), sondern auch die Möglichkeit einer offenen, vertrauensvollen Diskussion und Zusammenarbeit (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 15., juris; vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, Rn. 6, juris). Die Beurteilung der Frage, ob das für eine Zusammenarbeit in diesem Sinne notwendige Vertrauensverhältnis besteht, obliegt gerade auch wegen der verfassungsrechtlich geschützten Fraktionsautonomie zuvorderst den Fraktionen selbst (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, Rn. 48, juris).

17

Auf die Gründe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Fraktionsmitgliedern kommt es nicht an. Daher ist unerheblich, ob der vom Ausschluss betroffene Abgeordnete der Fraktion bewusst und gezielt geschadet hat; die Schuldfrage ist irrelevant (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, Rn. 49, juris). Dass eine vertrauensvolle Sachdiskussion und Zusammenarbeit jedenfalls erschwert ist, ist unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nicht fernliegend. Vor diesem Hintergrund stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einen erheblichen Eingriff in die Belange der Antragsgegnerin dar, weil sie den Antragsteller trotz des nach ihrer Bewertung zerstörten Vertrauensverhältnisses nach wie vor an der Fraktionsarbeit zu beteiligen hätte (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 16, juris).

18

Die vorläufige Aussetzung des Fraktionsausschlusses würde des Weiteren zu Nachteilen der Antragsgegnerin in ihrer Außenwirkung führen. Nach außen könnte der Antragsteller weiterhin, trotz des von der Antragsgegnerin beklagten fehlenden Vertrauensverhältnisses, als Mitglied der Fraktion auftreten und würde als solches wahrgenommen. Der Hinweis auf den vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung könnte diesen Eindruck kaum korrigieren (vgl. zu diesem Aspekt VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 17, juris; vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, Rn. 6, juris).

19

Nach Abwägung der Belange der Beteiligten ist nicht festzustellen, dass die Nachteile des Antragstellers bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung deutlich überwiegen würden. Der Gesichtspunkt einer vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit innerhalb der Fraktion ist nicht geringer zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einer Beteiligung an dieser Zusammenarbeit. Während im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die fraktionsinterne Willensbildung und Arbeit erheblich beeinträchtigt würde, wäre dem Antragsteller bei Ablehnung seines Antrags eine gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung weiterhin möglich.

20

Der Verlust der Mitgliedschaft im 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des 8. Landtages stellt schließlich keinen wichtigen Grund des gemeinen Wohls dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabhängig von der vorstehenden Abwägung gebieten könnte. Die Mitgliedschaft in dem Untersuchungsausschuss ist kein Individualrecht eines Abgeordneten, sondern bedarf stets der Entsendung durch eine Fraktion. Auch hat der Landesgesetzgeber den Verlust der Mitgliedschaft bei Ausscheiden aus einer Fraktion eindeutig gesetzlich geregelt (§ 5 Abs. 3 UAG M-V). Damit hat der Landesgesetzgeber sich bewusst damit auseinandergesetzt, was Folge des Ausscheidens aus einer Fraktion ist. Die Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 3/1990) enthält hierzu:

„Die Vorschrift sichert, dass bei Verhinderung oder beim Ausscheiden von Mitgliedern in jedem Fall die Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Auch für den Fall, dass ein Mitglied bzw. ein stellvertretendes Mitglied aus seiner Fraktion ausscheidet bzw. ausgeschlossen wird, ist eine Regelung vorgesehen, die die weitere Arbeitsfähigkeit und die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss garantiert. Das betreffende Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied scheidet aus. In Verbindung mit § 4 Abs. 3 besteht für die entsprechende Fraktion das Recht, anstelle des ausscheidenden Mitglieds bzw. stellvertretenden Mitglieds ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu benennen.“

21

Das Landesverfassungsgericht hält es nicht für angemessen, diese gesetzliche Folge und Wertung – insbesondere durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche den Fraktionsausschluss außer Kraft setzen würde – außer Acht zu lassen. Die Funktionsfähigkeit des achtköpfigen Ausschusses dürfte durch den Austausch eines Mitglieds selbst gegen Ende der Legislaturperiode nicht derart beeinträchtigt sein, dass Erarbeitung, Beratung und Beschlussfassung des Abschlussberichts gefährdet wären.

C.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG M-V. Anlass, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG M-V eine Kostenerstattung für die notwendigen Auslagen anzuordnen, besteht nicht.

23

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus §§ 37 Abs. 2 S. 2, 14. Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (vgl. LVerfG M-V, Beschluss vom 26. März 2009 – LVerfG 1/08 –; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, Rn. 25, juris). Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Zu berücksichtigen waren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit. Zugleich ist der Gegenstandswert regelmäßig im Vergleich zu dem für ein Hauptsacheverfahren festzusetzenden Gegenstandswert niedriger festzusetzen (VerfGH Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

D.

24

Der Beschluss erging einstimmig.

E.

25

Gegen diesen Beschluss kann von den Prozessbeteiligten innerhalb von einem Monat nach seiner Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Greifswald, einzulegen. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich zu verhandeln ist (§ 30 LVerfGG M-V).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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