Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 6/12
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
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Der Beschwerdeführer, ein angestellter Rechtsanwalt, wendet sich unmittelbar gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, mit dem sein Normenkontrollantrag gegen eine Satzungsregelung des Versorgungswerkes der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern abgelehnt wurde. Diese Norm schiebt das Renteneintrittsalter für ab dem 1. Januar 1949 geborene Mitglieder stufenweise über den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus. Mittelbar wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Satzungsvorschrift und die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des § 8 Satz 1 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung.
I.
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1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer wurde im Jahre 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. August 2002 ist er Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (im Folgenden: Versorgungswerk).
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2. Nach § 8 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37) bestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente (S. 1). Durch Satzung durfte bestimmt werden, dass einerseits Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt und andererseits der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden konnte (S. 2). Die Höhe der Rente war in diesen Fällen nach versicherungstechnischen Grundsätzen besonders festzusetzen (S. 4). Eine entsprechende Regelung enthielten § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerks (im Folgenden: Satzung).
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Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks beschloss am 3. Dezember 2008, § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zu ändern. Danach hat jedes Mitglied mit Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente (Abs. 1 S. 1). Vor dem 1. Januar 1949 geborene Mitglieder erreichen die Altersgrenze - wie bisher - mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Abs. 1 S. 2). Für später geborene Mitglieder wird die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie schließlich für im Jahr 1972 und später Geborene bei 67 Jahren liegt (Abs. 1 S. 3). Auf Antrag ist die Altersrente frühestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zu gewähren (Abs. 2 S. 1), wobei sich die Rente um 0,4 v.H. für jeden Monat vor Erreichen der Altersgrenze mindert (Abs. 2 S. 3).
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Durch Gesetz vom 11. Mai 2010 (GVBl. S. 80) wurde § 8 RAVG mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert. Nach dieser derzeit geltenden Fassung der Vorschrift wird Altersrente gewährt, wenn ein Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht, die sich aus einer - inhaltlich mit dem zuvor geänderten § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 der Satzung übereinstimmenden - Tabelle ergibt (S. 1), und wiederum die Möglichkeit eröffnet, durch Satzung eine Rentenzahlung vor Erreichen der Altersgrenze zuzulassen bzw. sie bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben (S. 2). Die Höhe der Rente ist in diesen Fällen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen besonders festzusetzen (S. 3).
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Die am 3. Dezember 2008 beschlossene Änderung des § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung wurde vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt und im Staatsanzeiger vom 14. Februar 2011 (S. 196) bekannt gemacht.
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Am 7. September 2011 beschloss die Vertreterversammlung des Versorgungswerks mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die Neufassung ihrer Satzung, wobei § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Dezember 2008 unverändert blieb. Allerdings wurden § 10 Absatz 2 die Sätze 4 bis 7 mit Regelungen zum Hinausschieben der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus sowie die erforderliche Mindestdauer der Mitgliedschaft und Mindestzahl gezahlter Beiträge angefügt. Der Beschluss wurde nach Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 10. Oktober 2011 ausgefertigt und am 31. Oktober 2011 im Staatsanzeiger (S. 1950) bekannt gemacht.
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3. Mit am 12. September 2011 eingegangenem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag und beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011, § 10 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes vom 10. Oktober 2011 für unwirksam zu erklären, soweit darin das regelmäßige Renteneintrittsalter über den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschoben wird.
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4. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Normenkontrollantrag ab. § 10 Abs. 1 der Satzung unterliege keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit darin die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben werde.
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Die Neufassung der Satzung sei durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger gemäß § 4 VerkG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Satzung nicht im Rundschreiben der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen gewesen, da § 35 der Satzung, wie seine jahrzehntelange Anwendungspraxis erkennen lasse, nicht für die Bekanntmachung von Satzungen oder Satzungsänderungen gelte.
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Das Hinausschieben der Regelaltersgrenze durch § 10 Abs. 1 der Satzung bzw. die Regelung in § 8 Satz 1 RAVG sei auch materiell rechtmäßig. Es sei zunächst rechtlich unbedenklich, dass § 10 der Satzung die unmittelbar geltende gesetzliche Festlegung der Regelaltersgrenze in § 8 Satz 1 RAVG wiederhole und ihr damit nur deklaratorische Bedeutung zukomme. § 20 Abs. 1 RAVG stünde dem nicht entgegen.
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Das stufenweise Hinausschieben der Regelaltersgrenze von bisher 65 auf 67 Jahre verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es bedürfe keiner abschließenden Klärung, inwieweit das Renteneintrittsalter überhaupt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfalle. Denn selbst wenn man diese Frage bejahe, handele es sich hier bei der stufenweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die Gemeinwohlzwecken diene und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachte. Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sei jedenfalls unter den Bedingungen des generationenübergreifend angelegten offenen Deckungsplanverfahrens von vornherein die Möglichkeit von Änderungen immanent. Die vom Beschwerdeführer durch die geleisteten Beiträge erworbene Anwartschaft habe sich daher nicht zu einer Eigentumsposition verfestigt. Das Hinausschieben des Renteneintrittsalters diene zudem der Wahrung der finanziellen Stabilität des Versorgungswerks und damit den Interessen seiner Mitglieder an einer angemessenen Versorgung. Die Erhöhung der Regelaltersgrenze belaste die Mitglieder im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht unverhältnismäßig stark.
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§ 10 Abs. 1 der Satzung bzw. § 8 Satz 1 RAVG verstoße ferner nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Beschwerdeführers darauf, die erworbene Rentenanwartschaft einschließlich des Renteneintrittsalters sei gegen die Einflüsse demografischer Entwicklungen oder Veränderungen innerhalb des Mitgliederbestandes gesichert, sei rechtlich nicht geschützt. Zudem trage die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters der besonderen Schutzwürdigkeit der Angehörigen rentennaher Jahrgänge in hinreichendem Maße Rechnung.
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Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge sei durch den besonderen Vertrauensschutz der Angehörigen rentennaher Jahrgänge gerechtfertigt. Auch stelle es keine sachwidrige Gleichbehandlung mit den neu hinzukommenden Mitgliedern dar, dass nicht alle bereits vorhandenen Mitglieder von der Anhebung des Renteneintrittsalters ausgenommen würden. Denn sie trügen aufgrund der auch bei ihnen festgestellten höheren als der bislang angenommenen Lebenserwartung zu den finanziellen Risiken bei, denen die Neuregelung entgegenwirken solle.
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Das Hinausschieben der Regelaltersgrenze verstoße zudem weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf noch gegen Art. 53 Abs. 3 LV.
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6. Mit hier ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 24. Januar 2012 lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung ab. Ebenso verwarf es den Antrag auf Ergänzung des Urteils. Zudem wies es die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge gegen den Streitwertbeschluss vom 14. Dezember 2011 zurück.
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7. Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liege nicht vor. Welche Anforderungen das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Rechtsnormen stelle, sei in der Rechtsprechung geklärt. Diesen Mindestanforderungen genüge die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Staatsanzeiger. Die Auslegung der Bekanntmachungsregelung des § 35 der Satzung des Versorgungswerks durch das Oberverwaltungsgericht unterliege nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung.
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Die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt, weil es kein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof durchgeführt habe, greife nicht durch, da das Oberverwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden habe. Im Übrigen unterliege es keinem vernünftigen Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer angegriffene Regelung keine nach der Richtlinie verbotene Altersdiskriminierung darstelle.
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8. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2012 zurückgewiesen.
II.
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Mit seiner am 28. Januar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 77 Abs. 2 LV, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV, eine Verletzung des Willkürverbots sowie einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 3 LV. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung unter Verletzung von Art. 77 Abs. 2 LV die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung verkannt. Die Regelung des § 35 der Satzung sei eindeutig und einer abweichenden Interpretation nicht zugänglich. Die Grenze des Art. 77 LV sei überschritten, wenn das Gericht argumentiere, dass durch wiederholte Normverletzung eine klare rechtliche Regelung geändert werden könne. Aus dem Gebot der Rechtsklarheit folge, dass es nicht Regelungen neben dem geschriebenen Recht geben dürfe.
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Willkürlich sei ferner die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 8 RAVG stelle den Vollzugsakt des Eingriffsaktes dar. Diese Auffassung kollidiere schon mit dem Wortlaut des § 8 RAVG, der die nähere Ausgestaltung ausdrücklich dem Satzungsgeber überantworte.
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Der Senat habe zudem Art. 53 Abs. 3 LV in seinem materiellen Regelungs- und Schutzcharakter verkannt, der dem Gesetzgeber eine besondere Schutzpflicht zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und gegen die Wechselfälle des Lebens auferlege.
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Zudem liege ein Gehörsverstoß durch das Oberverwaltungsgericht vor. Es sei weder zur Kenntnis genommen, noch bedacht worden, dass er, der Beschwerdeführer, als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass für ihn die Altersversorgung als betriebliche Altersvorsorge anzusehen sei und unter den Richtlinienschutz falle. Schon allein diese Ungewissheit habe die Pflicht zur Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ausgelöst.
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Außerdem sei ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV darin zu sehen, dass der Vorsitzende des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Ministerium wegen Vorbefassung im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen gewesen sei. Von diesem Umstand habe er, der Beschwerdeführer, durch Akteneinsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz erst nach Abschluss des Verfahrens erfahren.
III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Landtag Rheinland-Pfalz, das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern Stellung genommen.
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1. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis für unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 3 LV rüge.
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Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 8 Satz 1 RAVG verstoße nicht gegen Art. 60 LV. Die Erhöhung des Renteneintrittsalters durch § 8 Satz 1 RAVG stelle sich jedenfalls als Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die dem Gemeinwohl diene und sich als verhältnismäßig erweise. Mit der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters habe der Gesetzgeber auf die prognostizierte demografische Entwicklung auf Seiten der Mitglieder des Versorgungswerks und deren Hinterbliebenen zeitig reagiert, um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks langfristig sicherzustellen. Das Ziel einer längerfristigen finanziellen Stabilität des Versorgungswerks stehe nicht außer Verhältnis zur Anhebung der Regelaltersgrenze. § 8 RAVG verstoße auch nicht gegen sonstige Verfassungsbestimmungen.
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§ 10 Abs. 1 der Satzung sei jedoch mangels ordnungsgemäßer Verlautbarung unwirksam, da sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 35 der Satzung nicht in den Rundschreiben der Rechtsanwaltskammer bekanntgemacht worden sei. Die Auslegung des § 35 der Satzung durch das Oberverwaltungsgericht sei rechtsstaatlichen Zweifeln ausgesetzt.
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Der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 6 Abs. 1 LV sei nicht in Anbetracht der vormaligen Tätigkeit des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Herrn X im Ministerium der Justiz verletzt worden, da dieser jedenfalls, auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht am Verfahren zur Genehmigung der Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 10 Abs. 1 der Satzung mitgewirkt habe.
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2. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Für die Verfassungsbeschwerde fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie sei im Hinblick auf das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers, die Neuregelung der Altersgrenzen in der Rechtsanwaltsversorgung zu Fall zu bringen, nutzlos. Die Altersgrenzen ergäben sich unmittelbar aus § 8 Satz 1 RAVG, der keiner Umsetzung mehr bedürfe. Diese Vorschrift unterliege aber im vorliegenden Verfahren nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren sei allein § 10 Abs. 1 der Satzung gewesen. Das angegriffene Urteil könne daher auch nicht auf einer etwaigen Verfassungswidrigkeit von § 8 RAVG beruhen. Auch eine Kassation des angegriffenen Urteils durch den Verfassungsgerichtshof und eine Wiederholung des Ausgangsverfahrens könnten die neuen Altersgrenzen nicht zu Fall bringen, da die Vorschrift des § 8 Satz 1 RAVG für die Entscheidung im Ausgangsverfahren unerheblich sei. Eine Richtervorlage durch das Oberverwaltungsgericht, die zu einer Verwerfung des § 8 Satz 1 RAVG führen könne, scheide auch im Falle einer Wiederholung des Ausgangsverfahrens aus.
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Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht sei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Neuregelung der Altersgrenzen in § 10 Abs. 1 der Satzung durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei.
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Das angegriffene Urteil verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 2 LV. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 10 Abs. 1 der Satzung wiederhole mit der Festlegung der Altersgrenzen rein deklaratorisch die Regelung des § 8 Satz 1 RAVG, liege sogar gleichsam auf der Hand.
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Das Urteil verletzte den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV. Herr Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht X sei nicht gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung an dem Ausgangsverfahren ausgeschlossen gewesen. Er sei nämlich nicht an der Änderung des im Ausgangsverfahren allein streitgegenständlichen § 10 Abs. 1 der Satzung in den Jahren ab 2008, sondern an einer Novellierung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes im Jahr 2003 beteiligt gewesen, die hiermit nicht im Zusammenhang stehe.
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Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 60 Abs. 1 LV liege ebenfalls nicht vor.
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3. Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern hält die Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts für unbegründet. Ergänzend führt es aus, selbst eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 der Satzung ändere nichts an der Rechtslage hinsichtlich des Beginns des Bezugs der Altersrente, da die Satzungsnorm § 8 Satz 1 RAVG entspreche.
B.
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Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
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Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2012 wendet, genügt sein Vortrag bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 45 VerfGHG. Das Erfordernis hinreichender Begründung verlangt, das verletzte Grundrecht und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, so konkret wie möglich zu bezeichnen. Aus dem Vorbringen muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit der Verletzung der geltend gemachten Grundrechte ergeben (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. August 1994 - VGH B 15/93 -, NJW 1995, 444 [445]; VerfGH RP, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VGH B 30/08 -). Diese Anforderungen erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den Beschluss, mit dem sein Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes sowie auf Ergänzung des Urteils abgelehnt bzw. verworfen wurde und die Anhörungsrüge gegen den Streitwertbeschluss zurückgewiesen wurde, zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde zu machen. Dabei legt er in keiner Weise dar, inwieweit der Beschluss ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzen soll.
II.
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Hinsichtlich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2011 fehlt es der Verfassungsbeschwerde am Rechtsschutzbedürfnis. Das für die Zulässigkeit jeder Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 1999 - VGH B 4/99 -, juris; ferner BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 632/78 -, BVerfGE 56, 99 [106]; BVerfG, Beschluss vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/88 -, BVerfGE 81, 138 [140]) ist grundsätzlich zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsbehelf ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es hingegen, wenn der begehrte Entscheidungsausspruch an der Situation des Beschwerdeführers nichts ändern würde (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. [2011], Vor § 17 Rn. 23; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. [2005], § 90 Rn. 96).
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So verhält es sich hier. Das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers, welches darin besteht, das Hinausschieben der Altersgrenze über das 65. Lebensjahr zu Fall zu bringen, kann mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 8 Satz 1 RAVG, der inhaltsgleich mit § 10 Abs. 1 der Satzung ist, ohne weiteren Umsetzungsbedarf und ohne Auswirkungen auf die gesetzlich begründete Satzungsautonomie des Versorgungswerks verbindlich die Altersgrenzen für den Bezug der Altersrente festlegt.
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Dem Beschwerdeführer kann - wie das Oberverwaltungsgericht bereits dargelegt hat - auch nicht in der Annahme gefolgt werden, dass § 8 Satz 2 RAVG dem Satzungsgeber ermögliche, die Altersgrenzen abweichend von § 8 Satz 1 RAVG festzulegen. Soweit gemäß § 8 Satz 2 RAVG durch Satzung bestimmt werden kann, dass die Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt und der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben wird, betrifft diese Regelung erkennbar nur den Zeitpunkt des Rentenbezugs. Die Rentenzahlung kann zwar abweichend von der Regelung in Satz 1 bereits vor Erreichen der Altersgrenze erfolgen oder auch über den Zeitpunkt der Altersgrenze hinausgeschoben werden. Dies hat allerdings lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Rentenleistungen, wie sich aus § 8 Satz 4 RAVG ergibt, wonach in diesen Fällen die Höhe der Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen besonders festzusetzen ist. Nur insoweit ist dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Altersgrenze und der Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente mit dem Erreichen der Altersgrenze bleiben hiervon unberührt. Hierfür spricht gerade auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, der darin besteht, die Gewährung von Altersrenten angesichts gewandelter demografischer Verhältnisse durch eine schrittweise Anpassung des Renteneintrittsalters hinauszuschieben (vgl. LT-Drs. 15/4342, S. 5). Dieses Ziel würde jedoch konterkariert, wenn es dem Satzungsgeber, wie der Beschwerdeführer wohl meint, unbenommen bliebe, die Altersgrenzen abweichend von der gesetzlichen Regelung festzulegen.
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§ 10 Abs. 1 der Satzung hat damit im Verhältnis zu § 8 Satz 1 RAVG lediglich deklaratorische Wirkung. Daraus ergibt sich: Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass § 10 Abs. 1 der Satzung mit Bestimmungen der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar ist und die Satzung insoweit für verfassungswidrig erklären würde, bestünden die Altersgrenzen aufgrund der Regelung in § 8 Satz 1 RAVG fort (zur ähnlichen Problematik im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Januar 1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, 1350 ff.; Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, 643 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 [869 f.]).
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Rechtliche Auswirkungen auf § 8 Satz 1 RAVG wären mit dem Ausspruch der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 der Satzung nicht verbunden. Der Verfassungsgerichtshof könnte § 8 Satz 1 RAVG nämlich nicht gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 VerfGHG für verfassungswidrig erklären, da auf § 8 RAVG die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht beruht. Prüfungsgegenstand im Rahmen des § 47 VwGO war allein § 10 Abs. 1 der Satzung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit ausführt, § 10 Abs. 1 der Satzung bzw. die gesetzliche Regelung in § 8 Satz 1 RAVG sei materiell rechtmäßig. Diese Formulierung ist erkennbar dem Umstand geschuldet, dass die Regelungen inhaltsgleich sind. Wäre das Oberverwaltungsgericht jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass § 10 Abs. 1 der Satzung materiell verfassungswidrig ist, hätte es gleichwohl keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 130 Abs. 3 LV zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 8 Satz 1 RAVG einholen können. Denn diese Frage ist im Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, die allein eine untergesetzliche Norm zum Gegenstand haben kann, nicht entscheidungserheblich und auch aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen.
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Würde der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren dennoch die Verfassungsmäßigkeit von § 8 Satz 1 RAVG prüfen, obwohl die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hierauf nicht beruht, so würde er seine Kompetenzen überschreiten. Während dem Bürger mit der - hier nicht erhobenen - Rechtssatzverfassungsbeschwerde unter engen Zugangsvoraussetzungen die Möglichkeit gegeben wird, in der Sache ein prinzipales Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erreichen (Schweitzer, Die Befristung prinzipaler Normenkontrollverfahren im Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG, 2007, S. 7; vgl. etwa VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [350 f.]), ergänzt die Urteilsverfassungsbeschwerde demgegenüber das fachgerichtliche Rechtsschutzsystem, indem sie es ermöglicht, die konkrete Normenkontrolle gleichsam nachholen zu lassen, die im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist, weil das Gericht die Norm nicht für verfassungswidrig gehalten und deshalb die Vorlage nach Art. 130 Abs. 3 LV unterlassen hat (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl. [2012], Rn. 326; Meermagen/Schultzky, VerwArch 101 [2010], 539 [547]). Eine inzidente Überprüfung der gesetzlichen Norm durch das Fachgericht im Verfahren nach § 47 VwGO, die zur Vorlage nach Art. 130 Abs. 3 LV berechtigen würde, ist jedoch nur dann möglich, wenn das fragliche Gesetz Prüfungsmaßstab ist, was bei einem inhaltlichen Gleichlauf von untergesetzlicher und gesetzlicher Norm - wie er hier besteht - gerade nicht der Fall ist (Giesberts, in: Posser/Wolff [Hrsg.], VwGO, 2008, § 47 Rn. 46.1). Eine gleichlautende gesetzliche Vorschrift hat nicht etwa die Qualität einer Ermächtigungsnorm für die untergesetzliche Bestimmung. In Fällen wie diesem scheidet daher eine "nachgeholte Normenkontrolle" (Schlaich/Korioth, a.a.O., Rn. 326) im Verfahren der Urteilsverfassungsbeschwerde aus.
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Schließlich würde eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 8 Satz 1 RAVG zu einer Umgehung der Frist des § 46 Abs. 3 VerfGHG für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde führen, die der Beschwerdeführer hier gerade nicht erhoben hat und die auch bereits verstrichen ist (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, 643 [644]).
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Vorliegend bestehen auch keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise aus tatsächlichen Gründen die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Verfassungsbeschwerde rechtfertigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde lediglich die Verletzung solcher Grundrechte substantiiert rügt, die die formelle Wirksamkeit der Satzung betreffen. So würde etwa die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe durch die Annahme einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung Art. 77 Abs. 2 LV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 LV verletzt, im Erfolgsfall lediglich zur Annahme der formellen Unwirksamkeit der Satzung mangels ordnungsgemäßer Verkündung führen.
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Der Beschwerdeführer hat insbesondere eine Verletzung weiterer Grundrechte durch § 10 Abs. 1 der Satzung nicht den Anforderungen des § 45 VerfGHG entsprechend substantiiert gerügt. Dem Verfassungsgerichtshof wäre es daher nicht verwehrt, seine Prüfung auf die gerügten Grundrechte zu beschränken, mit der Folge, dass es zu keiner Aussage hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Satzung und damit auch nicht mittelbar zur Beurteilung der materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 8 Satz 1 RAVG kommen würde. Ein greifbarer Nutzen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde bestünde daher für den Beschwerdeführer nicht.
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Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht ohne weiteres daraus, dass im umgekehrten Fall der Nichtigerklärung von § 8 Satz 1 RAVG die Satzungsnorm des § 10 Abs. 1 weiterhin Gültigkeit besäße (in diese Richtung aber im Rahmen der parallelen Problematik des § 47 VwGO Schenke, VerwArch 90 [1999], 301 [312]). Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass dieser Gesichtspunkt die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses in bestimmten Konstellationen zu rechtfertigen vermag. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Nichtigerklärung einer Satzung trotz inhaltsgleicher gesetzlicher Regelung begründen könnten (zu einer derartigen, anders gelagerten Konstellation vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 [870]), sind hier jedoch nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Jahresfrist des § 46 Abs. 3 VerfGHG für eine unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde bereits verstrichen ist. Auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und mittelbar gegen § 8 RAVG ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 2318/12 -).
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Die damit bestehende bloß theoretische Möglichkeit, dass es künftig, zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglicherweise zu einer Vorlage des § 8 Satz 1 RAVG an den Verfassungsgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht bzw. zu einer inzidenten Überprüfung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht kommen könnte, im Zuge dessen § 8 Satz 1 RAVG für nichtig erklärt wird, und der Satzungsnorm damit nicht mehr nur deklaratorische Bedeutung zukommt, rechtfertigt es nicht, dem Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung der Satzungsnorm zuzubilligen.
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Es bleibt schließlich darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer mit der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses im hiesigen Verfahren keine Rechtsschutzlücke entsteht, obwohl er die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 8 Satz 1 RAVG versäumt hat. Dem Beschwerdeführer bleibt es etwa unbenommen, bei Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze von 65 Jahren einen Antrag auf eine ungekürzte Rentenzahlung zu stellen und seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Altersgrenze im dortigen Verfahren geltend zu machen. Weder die mit dieser Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz noch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs stehen einer solchen Überprüfung entgegen. Dies gilt auch in Anbetracht der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit von § 8 Satz 1 RAVG. Die Ausführungen nehmen nicht an der Rechtskraft gemäß § 121 VwGO teil, da § 8 Satz 1 RAVG - wie bereits dargelegt - nicht streitgegenständlich war.
III.
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Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 VerfGHG).
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Referenzen
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