Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 25/18, VGH A 26/18
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, mit dem ihre Anträge auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil und die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Zulassungsverfahrens abgelehnt wurden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie sich erfolglos gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen gewandt.
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1. a) Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen gerichtete Klage mit Urteil vom 26. April 2018 in vollem Umfang ab, da die angegriffenen Festsetzungsbescheide formell und materiell rechtmäßig seien und auch kein Härtefall, der zu einer Beitragsbefreiung führen könne, vorliege.
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b) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 die Zulassung der Berufung sowie die Beiordnung eines Notanwalts, da sie keinen Anwalt finden könne, der zur Übernahme des Mandats bereit sei.
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Mit Schriftsatz vom 3. August 2018 teilte die beklagte Rundfunkanstalt mit, dass das streitbefangene Beitragskonto der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Januar 2013 abgemeldet worden sei und damit auch die angefochtenen Bescheide hinfällig seien. Hintergrund sei, dass der von der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Bevollmächtigte „im Rahmen der mündlichen Verhandlung“ vor dem Verwaltungsgericht am 26. April 2018 erklärt habe, dass er der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei und sie in dem streitbefangenen Zeitraum auch einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. Im Hinblick darauf gab der Beklagte eine Erledigungserklärung ab, verwahrte sich jedoch ausdrücklich gegen die Kosten, da die Klägerin den besagten Umstand nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig sei, da er nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Vertretung berechtigte Person gestellt worden sei. Im Hinblick auf den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgte der Hinweis, dass dies schon deswegen nicht mehr in Betracht komme, weil die beklagten Rundfunkbeitragsbescheide aufgehoben worden seien, weshalb für die weitere Rechtsverfolgung das Rechtsschutzinteresse fehle. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre daher auch bei Beiordnung eines Notanwalts unzulässig geblieben.
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Mit Schriftsatz vom 12. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren Anträgen uneingeschränkt festhalte. Insbesondere bestehe das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage fort, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Bindung entfalte. Die Aufhebung der Rundfunkbeitragsbescheide führe nicht zur Beendigung des Rechtsstreits. Eine Erledigungserklärung kündigte die Beschwerdeführerin nicht an. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin umfangreiche Ausführungen zu den von ihr geltend gemachten Gesetzesverstößen bei der Rundfunkbeitragserhebung.
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Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung und die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Zulassungsverfahrens durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 23. August 2018 ab. Der Zulassungsantrag sei bereits unzulässig, da er entgegen dem Erfordernis des § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und 7 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten sei. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sei nach § 78b Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Ein durch einen Rechtsanwalt gestellter Antrag könne keine Aussicht auf Erfolg haben, da nach der Erklärung der Beklagten, dass die angefochtenen Bescheide hinfällig geworden seien, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen sei. Das Begehren der Beschwerdeführerin habe sich erledigt und auch das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts entfalte daher trotz Eintritt der Rechtskraft mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Rundfunkbeitragserhebung für sie keine nachteiligen Folgen.
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Die hiergegen mit Schriftsatz vom 6. September 2018 erhobene Anhörungsrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen eine „gezielte Aussteuerung“ ihres Verfahrens sowie „Flucht aus dem Verfahren“, obwohl sich „nichts erledigt“ habe, und dadurch eine Verletzung ihres Justizgewährungsanspruchs sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wandte, verwarf das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Oktober 2018 ebenso, wie es die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung zurückwies.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 6 Abs. 2 LV, ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV. Das Oberverwaltungsgericht habe ihr durch die Nichtzulassung der Berufung und die Ablehnung ihres Antrags, einen Notanwalt zu bestellen, den Rechtsweg und das rechtliche Gehör abgeschnitten. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts diene „einzig und alleine dazu, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durch angebliche Unzulässigkeit auszusteuern“. Das Oberverwaltungsgericht habe ihr berechtigtes Feststellungs- und Rehabilitierungsinteresse „sehenden Auges unberücksichtigt gelassen“ sowie verkannt, dass sie durch die Auferlegung der Kosten beschwert sei.
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3. Dem Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie dem Ministerium der Justiz für die Landesregierung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat hiervon abgesehen. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, da die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebefugnis nicht dargelegt habe. Jedenfalls aber sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet; die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Das Oberverwaltungsgericht habe insbesondere zu Recht entschieden, dass dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb durch einstimmigen Beschluss des gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – gebildeten Ausschusses zurückgewiesen werden.
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1. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 124 LV.
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a) Die gemäß Art. 124 LV gewährleistete Rechtsschutzgarantie enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Für das Rechtsmittelrecht folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass die Gewährleistung eines Instanzenzugs zwar von Verfassungs wegen nicht geboten ist; eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so verbietet die Rechtsschutzgarantie eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die das Beschreiten des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 und vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 18 m.w.N.; st. Rspr.).
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Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise auch für die Entscheidung der Gerichte darüber, ob die nach § 67 Abs. 4 VwGO fehlende Postulationsfähigkeit einer Partei vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, durch Beiordnung eines Notanwalts behoben wird oder nicht. Bei der Auslegung und Anwendung der nach § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO, wonach die Beiordnung abzulehnen ist, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, dürfen die Gerichte daher nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2002 – 1 BvR 1710/02 –, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1978 – Vf. 69-VI-77 –, juris Rn. 13).
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Zwar ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts – hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 124 LV – verkannt hat (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188] m.w.N.).
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b) Hieran gemessen verstößt der den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisende sowie den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Zulassungsverfahrens ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen Art. 124 LV. Das Oberverwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nachvollziehbar unter Auslegung des klägerischen Begehrens dargelegt, weshalb auch ein durch einen (beigeordneten) Rechtsanwalt gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben könnte und damit i.S. des § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO aussichtslos erschiene, da für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. August 2018 mitgeteilt hatte, dass er das Beitragskonto der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Januar 2013 abgemeldet habe und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, das die angefochtenen Bescheide damit hinfällig sind. Für ein angesichts dieses erledigenden Ereignisses und der entsprechenden Erledigungserklärung des Beklagten vom 3. August 2018 gleichwohl bestehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse oder, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, Rehabilitationsinteresse ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
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Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle der Erledigung des Rechtstreits „zwischen den Instanzen“ die Einlegung eines (die Rechtskraft aufhaltenden) Rechtsbehelfs allein zu dem Zweck, um in dem Rechtsmittelverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eine Verfahrensbeendigung herbeizuführen, nicht ausgeschlossen ist, sondern für ein solches Vorgehen ein Rechtsschutzbedürfnis in der Regel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 40.91 –, NVwZ 1993, 979 f.; OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 1983 – 11 B 195/82 –, AS 18, 86 [88 f.]; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 – 8 B 82/03 –, NVwZ-RR 2003, 701; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 – 7 M 4238/97 –, NVwZ-RR 1998, 337). Dies gilt auch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 337 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 51). Eine solche Erledigungserklärung wollte die Beschwerdeführerin hingegen, im Gegensatz zu dem Beklagten, nicht abgeben, sondern hat im Gegenteil deutlich zu erkennen gegeben, ihr Begehren in der Hauptsache weiterverfolgen zu wollen. Hierfür aber fehlt, wie das Oberverwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt hat, das Rechtsschutzbedürfnis. Aus demselben Grund kann die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass sie jedenfalls dadurch beschwert sei, dass sie nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten zu tragen habe.
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2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lässt auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erkennen.
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a) Art. 6 Abs. 2 LV garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Sachlage zu äußern. Das Gericht hat diese Äußerung zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch erwogen hat, und zwar auch dann, wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden wird. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 LV kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Im Übrigen gewährleistet das Gehörsgrundrecht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ebenso kann ein Beteiligter aufgrund von Art. 6 Abs. 2 LV nicht beanspruchen, dass das Gericht seiner Rechtsansicht folgt (zum Ganzen VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; Beschluss vom 4. Dezember 2001 – VGH B 15/01 –, AS 29, 224 [226]).
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b) Hiervon ausgehend ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Kern gegen die rechtliche Würdigung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Dass das Gericht der Argumentation der Beschwerdeführerin in den genannten Punkten nicht gefolgt ist, stellt allerdings nach dem oben Gesagten keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
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3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV.
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a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen; es ist nicht Aufgabe eines Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt, wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des jeweils betroffenen Grundrechts verkannt oder willkürlich entschieden hat (VerfGH RP, Beschluss vom 28. Juli 2010 – VGH B 1/10 –). Dabei macht die fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]; 96, 189 [203], zu Art. 3 Abs. 1 GG). Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, AS 29, 215 [215 f.]; VerfGH RP Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [182]).
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b) Hieran gemessen verstößt der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV. Nach dem oben Gesagten ist in der angefochtenen Entscheidung kein Verfassungsverstoß zu erkennen, denn das Oberverwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nachvollziehbar unter Auslegung des klägerischen Begehrens dargelegt, weshalb auch ein durch einen (beigeordneten) Rechtsanwalt gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben könnte und damit i.S. des § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO aussichtslos erschiene.
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4. Aus dem oben Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 LV (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [163]) verletzt ist. Dieser grundrechtlichen Gewährleistung geht im Übrigen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 6 Abs. 2 LV als spezielleres Prozessgrundrecht in seinem Anwendungsbereich vor (vgl. Stahnecker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 6 Rn. 30 m.w.N.).
III.
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Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
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Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
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Referenzen
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