Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH O 24/21

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller, der Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz und gleichzeitig Landesvorsitzender der Partei Alternative für Deutschland (AfD) ist, wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens dagegen, dass der Landtagspräsident ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2021 die Verwendung der Anschrift des Abgeordnetenhauses im Impressum eines Wahlkampfflyers des Landesverbandes der AfD zur Wahl des 18. Landtags Rheinland-Pfalz untersagt und ihn aufgefordert hat, dessen weitere Verteilung zu unterbinden.

I.

2

1. Der Antragsteller ist Landesvorsitzender der AfD und seit der 17. Wahlperiode Abgeordneter im Landtag Rheinland-Pfalz.

3

2. Im Wahlkampf zur Wahl des 18. Landtags Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 gab die AfD den Wahlkampfflyer „Webers wählen diesmal AfD“ heraus. Als Herausgeber waren der Landesverband der AfD angegeben, der Name des Antragstellers und die Anschrift des Abgeordnetengebäudes, in dem die Fraktionen und die Abgeordnetenbüros untergebracht sind und das zu den Liegenschaften des Landtags gehört.

4

3. Mit E-Mail vom 15. Januar 2021 forderte die Direktorin beim Landtag den Parlamentarischen Geschäftsführer der AfD-Fraktion unter dem Betreff „Verwendung der Fraktionsadresse“ auf, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkampfflyer „mit dem Aufdruck der Fraktionsadresse“ nicht weiter verwendet werden, da eine solche Verknüpfung zwischen Fraktion und Partei im Vorfeld von Wahlen unzulässig sei. Es werde der Eindruck erweckt, dass „eine staatliche oder öffentliche Stelle“ eine Partei in ihrem Wahlkampf unterstütze. Nachdem der Parlamentarische Geschäftsführer die E-Mail am 18. Januar 2021 unter Hinweis darauf, dass in dem Wahlkampfflyer nicht die Fraktion und damit auch nicht die Fraktionsadresse, sondern „Kaiser-Friedrich-Straße 3“ als der „zweite Wohnsitz“ und die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers angegeben sei, beantwortet hatte, und nach einem weiteren E-Mail-Wechsel am 11. und 12. Februar 2021 wandte sich der Landtagspräsident mit im Adressfeld an den „AfD-Landesvorsitzenden“ gerichtetem Schreiben vom 25. Februar 2021 unter dem Betreff „Verteilung des Wahlkampfflyers der AfD“ schließlich an den Antragsteller und forderte ihn ausdrücklich in dessen „Eigenschaft als Landesvorsitzender der AfD“ auf, die weitere Nutzung der Adresse des Abgeordnetenhauses im Wahlkampfflyer zu unterlassen und die Verteilung des Flyers zu unterbinden. Die Angabe der Adresse des Abgeordnetenhauses stelle einen Verstoß gegen die strikte Neutralitätspflicht staatlicher und öffentlicher Stellen dar.

II.

5

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. März 2021 Organklage erhoben.

6

Er trägt vor, er sei schon deshalb im Organstreitverfahren antragsbefugt, weil durch die Anweisung des Präsidenten des Landtags „sein Verhalten betroffen“ und er deren „direkter Adressat“ sei. In der Sache habe er die Adresse des Abgeordnetenhauses als seine Geschäftsadresse und zudem als Adresse seines Zweitwohnsitzes verwenden dürfen.

7

Er beantragt die Feststellung,

8

dass die AfD-Fraktion das Neutralitätsgebot nicht verletzt, indem ein Abgeordneter im Wahlkampf als presserechtliche Anschrift seinen tatsächlichen Zweitwohnsitz in der „Kaiser-Friedrich-Straße 3 in Mainz“ angibt,

9

Antrag zu 1),

10

dass er seine Adresse derart als Impressum in einem Wahlkampfflyer der Partei angeben darf,

11

Antrag zu 2)

und

12

dass die von dem Landtagspräsidenten mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ausgesprochene Untersagung der Verwendung der Anschrift des Abgeordnetenhauses im Impressum des Wahlkampfflyers des Landesverbandes der AfD zur Wahl des 18. Landtags Rheinland-Pfalz und die Aufforderung, dessen weitere Verteilung zu unterbinden, seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt,

13

Antrag zu 3).

III.

14

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag als Antragsgegner zu 1), dem Landtagspräsidenten als Antragsgegner zu 2) und der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

15

1. Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) treten der Antragsschrift insgesamt entgegen und beantragen,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Die Anträge seien bereits unzulässig. Denn den Anträgen zu 1) und zu 2) mangele es schon an einem im Organstreitverfahren zulässigen Antragsgegenstand, da sie ersichtlich nicht darauf gerichtet seien, die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Handelns des Landtagspräsidenten feststellen zu lassen, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erstrebten. Der Antrag zu 3) sei deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht eine rechtserhebliche Handlung eines Verfassungsorgans angegriffen werde, da die angegriffene Aufforderung keine „Anweisung“, sondern lediglich eine für den Adressaten nicht verbindliche Bitte darstelle. Damit scheide sie als tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens aus.

18

Unabhängig davon sei der einzig als tauglicher Angriffsgegenstand überhaupt in Betracht kommende Antrag zu 3) jedenfalls auch unbegründet. Die Aufforderung, die Verwendung der Fraktionsanschrift auf den Wahlkampfflyern zu unterlassen, sei durch die Kompetenz des Landtagspräsidenten, die Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit des Parlaments zu wahren, gedeckt.

19

2. Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

20

Die Organklage, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 Halbsatz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof
– VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

I.

21

1. Zwar kann der Antragsteller gemäß Art. 130 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, § 2 Nr. 1 lit. a), §§ 23 ff. VerfGHG grundsätzlich im Wege des Organstreitverfahrens die Verfassungswidrigkeit einer rechtserheblichen Maßnahme des Landtags und/oder des Landtagspräsidenten geltend machen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [366]; Beschluss vom 27. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [407] m.w.N.).

22

2. Richtiger Antragsgegner ist hier (allein) der Landtag (Antragsgegner zu 1), der sich insoweit das Handeln des Landtagspräsidenten (Antragsgegner zu 2) als dessen Organwalter zurechnen lassen muss (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [366]; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 22). Die Geltendmachung des hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs durch den Landtagspräsidenten gegenüber dem Antragsteller ist nicht Ausfluss des Hausrechts aus Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV, das ebenfalls zivilrechtliche Befugnisse vermitteln kann (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 – VGH O 23/21 –). Der Unterlassungsanspruch knüpft vielmehr losgelöst davon unmittelbar an die sich aus dem Eigentum der öffentlichen Hand an den Gebäuden und Liegenschaften des Landtags ergebenden privatrechtlichen Befugnisse an (vgl. Günther, Hausrecht und Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten, 2013, S. 73; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 289 [Sept. 2019] m.w.N.). Diese nimmt der Landtagspräsident nicht als originär eigene Rechte, sondern als Vertreter des Landtags und damit als Organwalter für diesen wahr (vgl. Edinger, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 85 Rn. 17; a.A. wohl Rhein, DÖV 2018, 360 [366]). Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) richtet, ist er daher schon aus diesem Grund unzulässig, da dieser nicht der richtige Antragsgegner ist.

II.

23

Die Organklage genügt allerdings insgesamt nicht den an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen.

24

1. a) Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG haben Anträge auf Entscheidung darüber, ob eine Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist, die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Handlung hergeleitet werden. Ferner sind die Anträge gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG schriftlich einzureichen. Daraus folgt in der Zusammenschau eine jedenfalls rudimentäre Begründungspflicht (VerfGH RP, Beschluss vom 27. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [407]; Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 40; vgl. zu § 64 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 64 Rn. 107 [Januar 2017]: „Begründungspflicht wird intensiviert“), die sich nicht in der bloßen Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung erschöpft. Eine solche Pflicht korrespondiert auch mit Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV, wonach die insoweit antragsberechtigten „andere[n] Beteiligte[n]“ eine Verletzung eigener Rechte geltend machen müssen (VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [379 f.]). Die „Geltendmachung“ einer eigenen Rechtsverletzung bedingt nämlich – in formeller Hinsicht – denklogisch ein Mindestmaß an Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art, aus denen sich die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung ergeben kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [266]; Beschluss vom 27. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [407 f.]).

25

Zwar sind an eine ordnungsgemäße Begründung nicht die – insoweit strengeren – Anforderungen des hier nicht anwendbaren, auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren beschränkten § 45 VerfGHG zu stellen (vgl. zu diesen Anforderungen VerfGH RP, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – VGH B 28/13 –; Beschluss vom 10. Mai 2016 – VGH B 36/15 –; Beschluss vom 12. Februar 2020 – VGH B 3/20 –; Beschluss vom 25. Mai 2020 – VGH B 17/20 –; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 2019 – 2 BvR 328/16 –, juris Rn. 2 m.w.N.); gleichwohl bestehen auch nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gewisse Mindestvoraussetzungen (Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 18). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, einem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen eines nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV Antragsberechtigten in eigener Verantwortung einen tauglichen Antragsgegenstand zu unterlegen und diesen umfassend auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Dies widerspräche dem Charakter des Organstreitverfahrens als kontradiktorische Parteistreitigkeit, die gerade nicht einer von dem konkreten Verfassungsrechtsverhältnis losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient (vgl. für den Organkontrollantrag VerfGH RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – VGH O 22/14 –, AS 43, 149 [156 ff.]; Beschluss vom 27. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [408]; ferner BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE
13/83 –, BVerfGE 68, 1 [69 ff.]; Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvE 5/83 –, BVerfGE 73, 1 [29 f.]; Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [212]; Urteil vom 22. November 2001 – 2 BvE 6/99 –, BVerfGE 104, 151 [193 f.]; Urteil vom 3. Juli 2007 – 2 BvE 2/07 –, BVerfGE 118, 244 [257]; Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvE 5/07 –, BVerfGE 126, 55 [67 f.]; Urteil vom 17. September 2013 – 2 BvR 2436/10 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [194 Rn. 160]; Beschluss vom 6. Mai 2014
2 BvE 3/12 –, BVerfGE 136, 190 [192 Rn. 5]; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [200 f. Rn. 18]; Urteil vom 2. März 2021 – 2 BvE 4/16 –, NVwZ 2021, 555 [556 f.]).

26

Deshalb ist es gemäß § 23 Abs. 1 VerfGHG Aufgabe des Antragstellers, einerseits den Verfahrensgegenstand durch seinen Antrag festzulegen und andererseits mittels Benennung der als verletzt angesehenen Verfassungsbestimmung den Prüfungsmaßstab zu bestimmen (vgl. entspr. Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 64 Rn. 33; zu § 64 Abs. 2 BVerfGG). Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist sodann hierauf beschränkt (VerfGH RP, Beschluss vom 27. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [408 f.]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. September 2013 – 2 BvR 2436/10 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [192 Rn. 149]; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [199 Rn. 15]; Urteil vom 2. März 2021 – 2 BvE 4/16 –, NVwZ 2021, 555 [557]; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 64 Rn. 107 [Januar 2017]; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 36; jeweils zu § 64 Abs. 2 BVerfGG).

27

Zur Bestimmung des Prüfungsmaßstabs ist es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers eine Rüge der Verletzung konkreter verfassungsmäßiger Rechte entnehmen lässt (VerfGH RP, Beschluss vom 27. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [409]; vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 17. September 2013 – 2 BvR 2436/10 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [195 Rn. 161]). Eine ausdrückliche Nennung der als verletzt angesehenen Verfassungsnorm ist dabei jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich diese dem Inhalt der Antragsbegründung gleichwohl entnehmen lässt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 – VGH 2/84 –, AS 19, 339 [340]; Beschluss vom 27. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, juris Rn. 21; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 2/09 u.a. –, BVerfGE 136, 277 [307 Rn. 84]).

28

b) Als nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV antragsberechtigter „andere[r] Beteiligter“ muss ein Abgeordneter danach insbesondere auch seine Antragsbefugnis, d.h. konkret die Möglichkeit der Verletzung oder Gefährdung eigener Rechte dartun (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [379 f.]; Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [266]; Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 33). Die im Organstreitverfahren zur Überprüfung gestellte Maßnahme muss daher rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden Verhalten verdichten können. Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Prüfungsgegenstand im Organstreitverfahren aus (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 –, AS 35, 263 [266]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [199 f. Rn. 17]; Urteil vom 2. März 2021 – 2 BvE 4/16 –, NVwZ 2021, 555 [556] m.w.N.).

29

2. Diesen Maßstäben wird die Antragsschrift nicht gerecht. Darin behauptet der Antragsteller lediglich eine Verfassungsrechtsverletzung, ohne diese in der nach § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 VerfGHG erforderlichen Weise zu begründen.

30

a) Mit den Anträgen zu 1) und zu 2) begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die AfD-Fraktion das Neutralitätsgebot nicht verletzt, indem ein Abgeordneter im Wahlkampf als presserechtliche Anschrift „seinen tatsächlichen Zweitwohnsitz“ in der „Kaiser-Friedrich-Straße 3 in Mainz“ angibt und dass er seine Adresse derart als Impressum in einem Wahlkampfflyer der Partei angeben darf. Mit diesen Anträgen wird schon keine konkrete Rechtsverletzung durch die Antragsgegner zu 1) und zu 2) im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV behauptet. Sie zielen vielmehr auf die Wahrung objektiven Rechts in einer von dem Antragsteller vorgenommenen Auslegung. Dies ist im Organstreitverfahren nach Art. 130 Abs. 1 LV nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [200 Rn. 18 ff.] m.w.N.). Zulässiger Gegenstand eines Organstreitverfahrens ist nicht die mit den genannten Anträgen hier erstrebte Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern allein die Klärung der Frage, ob eine konkret bezeichnete Handlung eines Verfassungsorgans verfassungsmäßig oder verfassungswidrig ist (Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV).

31

b) Mit seinem Antrag zu 3) begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die von dem Landtagspräsidenten mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ausgesprochene Untersagung der Verwendung der Anschrift des Abgeordnetenhauses im Impressum eines Wahlkampfflyers des Landesverbandes der AfD zur Wahl des 18. Landtags Rheinland-Pfalz und die Aufforderung, dessen weitere Verteilung zu unterbinden, seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat. Mit diesem Antrag wendet sich der Antragsteller zwar zulässigerweise gegen eine konkret bezeichnete Maßnahme eines Verfassungsorgans. Er macht damit allerdings keine Verletzung in eigenen organschaftlichen Rechten im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV geltend. Rügefähig sind durch den Antragsteller als Abgeordneter des Landtags nur Rechte, die mit seinem durch Art. 79 Abs. 2 LV begründeten Status verbunden sind (vgl. Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 34). Hierfür ist weder etwas dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Der Antragsteller wurde von dem Landtagspräsidenten vielmehr ausdrücklich in seiner „Eigenschaft als Landesvorsitzender der AfD“ adressiert und in Anspruch genommen. Die mit der Organklage angegriffene Maßnahme berührt nicht organschaftliche Rechte des Antragstellers aus Art. 79 Abs. 2 LV, sondern betrifft ihn allein als Vorsitzenden und damit Vertretungsberechtigten des Landesverbandes der AfD und damit nicht als Abgeordneten des Landtags. Diese beiden Rechtssphären sind strikt voneinander zu trennen.

32

Die zur Überprüfung gestellte Maßnahme des Landtagspräsidenten betrifft den Antragsteller danach im Übrigen nicht nur nicht in seinem Statusrecht aus Art. 79 Abs. 2 LV. Es fehlt insoweit auch an einem im Organstreitverfahren rügefähigen Verfassungsrechtsverhältnis. Ein Verfassungsrechtsverhältnis im Sinne von Art. 130 Abs. 1 LV liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und diese um verfassungsrechtliche Positionen streiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, BVerfGE 118, 277 [318]; Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 BvE 3/14 –, BVerfGE 138, 45 [63]). Das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es steht nicht eine verfassungsrechtliche Maßnahme des Antragsgegners als bzw. für ein Verfassungsorgan in Rede, sondern es geht der Sache nach bei der hier zur Überprüfung gestellten Maßnahme um die Geltendmachung eines privatrechtlichen Anspruchs. Der Landtagspräsident vertritt durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Ausübung fiskalisch begründeter Befugnisse „den Eigentümer des Landtagsgebäudes“ (vgl. Edinger, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 85 Rn. 17). Er nimmt die sich aus dem Eigentum der öffentlichen Hand an den Gebäuden und Liegenschaften des Landtags ergebenden privatrechtlichen Befugnisse wahr. Hierzu gehören auch die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –, wie sie der Landtagspräsident der Sache nach mit seinem hier streitgegenständlichen Schreiben vom 25. Februar 2021 geltend gemacht hat (vgl. Rhein, DÖV 2018, 360 [366]). Als rein fiskalische und damit nicht in Wahrnehmung der Verfassungsorganstellung vorgenommene Handlung stellt sie danach keinen zulässigen Prüfungsgegenstand im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 LV dar (vgl. bereits Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1950, Art. 130 Anm. 3 b cc).

C.

33

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 21 Abs. 1 VerfGHG). Gründe für die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG, die im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [469]; vgl. entspr. auch BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [166 f.]; Beschluss vom 20. Mai 1997 – 2 BvH 1/95 –, BVerfGE 96, 66 [67]; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [203 Rn. 29]), liegen wechselseitig nicht vor.

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