Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH A 6/26
Leitsatz
Zur Außervollzugsetzung von Änderungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz betreffend eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
A.
- 1
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz, gegen die sie bereits ein abstraktes Normenkontrollverfahren (VGH N 31/25) anhängig gemacht hat. Die angegriffenen Regelungen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung der staatlichen Kostenerstattung für die Beschäftigung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern.
I.
- 2
1. Nachdem aufgrund von journalistischen Recherchen bekanntgeworden war, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Abgeordneten und Fraktionen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene über einen extremistischen Hintergrund verfügen soll, entstand eine bundesweite Debatte darüber, wie sich Parlamente besser vor potentiellen „Verfassungsfeinden“ schützen können (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz, Verfassungskonformität des Ausschlusses staatlicher Geldleistungen für verfassungsfeindliche Abgeordneten- und Fraktionsbeschäftigte, 15. Januar 2025, S. 2 m.w.N.). Auch im Landtag Rheinland-Pfalz wurde eine entsprechende Debatte hierüber geführt, die schließlich in einen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 4. Juni 2025 (LT-Drs. 18/12234) mündete, der unter Verweis auf die Grundentscheidung der Verfassung für Rheinland-Pfalz für eine wehrhafte Demokratie vorschlug, staatliche Finanzierungsansprüche der Abgeordneten und Fraktionen für eine Beschäftigung verfassungsfeindlicher Personen künftig auszuschließen (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 2).
- 3
2. Mit dem Dreizehnten Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2025 (GVBl. S. 302) nahm der Landtag Rheinland-Pfalz entsprechende Änderungen des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz – AbgG – und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz – FraktG – vor. Danach ist zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter – bei Zustimmung der jeweiligen Personen – eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags vorgesehen (§ 6a AbgG, § 12 FraktG). Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Landtagspräsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG). Das Gesetz sieht Beispiele vor, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel fehlt (§ 6a Abs. 4 AbgG, § 12 Abs. 4 FraktG). Findet bei Mitarbeitern eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt oder wird deren Unzuverlässigkeit festgestellt, endet die Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiter (§ 6 Abs. 3 Satz 8 AbgG, § 2 Abs. 5a FraktG).
II.
- 4
1. Gegen diese Regelungen hat die Antragstellerin am 4. November 2025 ein Normenkontrollverfahren anhängig gemacht (VGH N 31/25). Sie ist der Auffassung, die Gesetzesänderungen verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verbot der Rückwirkung (Art. 77 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –), die Parteienfreiheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Absätze 1, 3 und 4 Grundgesetz i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LV), die Abgeordneten- beziehungsweise Fraktionsrechte (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 LV bzw. Art. 85a LV) sowie die Berufsfreiheit (Art. 58 LV).
- 5
2. Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in dem Verfahren mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 Stellung genommen. Er hält den Normenkontrollantrag für zulässig, aber unbegründet. Die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungsgemäß. Die Landesregierung hat sich nicht geäußert.
- 6
3. Der Verfassungsgerichtshof hat der Antragstellerin und dem Landtag Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 2. Februar 2026 mitgeteilt, dass er anstrebe, über den Normenkontrollantrag am 28. August 2026 mündlich zu verhandeln.
III.
- 7
Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte der Landtag Rheinland-Pfalz einem Mitarbeiter, der sich in einem Beschäftigungsverhältnis sowohl zu einem Abgeordneten der Antragstellerin als auch zur Antragstellerin selbst befindet, mit, dass bei ihm mit seiner Zustimmung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 6a AbgG und § 12 FraktG erfolge. Aufgrund der im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gewonnenen Informationen sei beabsichtigt, seine Unzuverlässigkeit gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG festzustellen. Nach diesen Vorschriften fehlt in der Regel Mitarbeitern von Abgeordneten beziehungsweise Fraktionen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG – verfolgt oder unterstützt haben. Bestrebungen im Sinne der letztgenannten Vorschrift sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen (Nr. 1), politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, ein Land oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (Nr. 2), sowie politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in diesem Gesetz genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (Nr. 3).
- 8
Zu ihm, dem Mitarbeiter, lägen folgende Informationen vor:
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- Er sei in der Zeit von Dezember 2020 bis April 2022 als Schatzmeister im Landesvorstand der Jungen Alternative (JA) Sachsen tätig gewesen.
- 10
- Er sei Vorsitzender der JA Dresden (gewählt am 14. August 2021) und zuvor stellvertretender Vorsitzender gewesen.
- 11
- Er habe an mehreren Veranstaltungen der JA teilgenommen (JA-Bundeskongress am 1. Februar 2025 in Apolda, Thüringen; Landeskongress der JA Rheinland-Pfalz und Sommerfest am 13. Juli 2024; Bowlingturnier der JA Rheinland-Pfalz am 24. Februar 2024 in Mainz; Bowlingturnier der JA Rheinland-Pfalz im November 2023 in Koblenz; Sommerfest der JA Sachsen-Anhalt am 11. und 12. November 2023).
- 12
- Er habe am 2. Juni 2024 an einer Veranstaltung teilgenommen, die eine sog. Remigration fordere (Kundgebung der JA Baden-Württemberg: „Remigration hätte diese Tat verhindert“). Auf seinem Instagram-Profil habe er Fotos zu dieser Kundgebung veröffentlicht und diese wie folgt beschrieben: „[…] Diese Tat hätte durch ein großangelegtes #Remigrationsprojekt und geschlossene #Grenzen verhindert werden können […]“. Auf einem dieser Fotos sei zudem ein Plakat sichtbar mit der Aufschrift: „DER BEVÖLKERUNGSAUSTAUSCH FINDET STATT UND REMIGRATION IST DIE LÖSUNG!“.
- 13
- Er sei am 3. Januar 2026 in einem Fotobeitrag auf dem Instagram-Profil der Generation Deutschland Rheinland-Pfalz mit dem Schlagwort „Remigration“ erschienen.
- 14
- In einem Interview mit dem SPIEGEL habe er auf die Frage des Interviewers, ob er für eine Mäßigung in einer neuen Jugendorganisation stehe, geantwortet: „Mäßigung würde ich das keinesfalls nennen.“ Im Anschluss habe er weiter ausgeführt, dass er keinen Grund sehe, sich von den Vorfeldorganisationen zu distanzieren.
- 15
- Er habe an der Veranstaltung „Frühjahrsakademie“ des Instituts für Staatspolitik (IfS) im April 2022 in Schnellroda sowie an der Veranstaltung „Herbstakademie“ im September 2022 teilgenommen.
- 16
- Er habe am „Schwabenkongress“ der Identitären Bewegung am 11. November 2023 in Dasing teilgenommen, auf dem als Redner Martin Sellner aufgetreten sei.
- 17
- Er habe an der Veranstaltung „Messe des Vorfelds“ von Joachim Paul am 17. August 2024 in Koblenz teilgenommen.
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Diese Informationen rechtfertigten derzeit die Annahme, dass der Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG verfolgt beziehungsweise unterstützt habe. Sowohl die JA als auch das IfS und die Identitäre Bewegung seien in der Vergangenheit als „gesichert rechtsextrem“ beziehungsweise „gesichert extremistisch“ eingestuft worden. Obgleich dem Mitarbeiter dies bekannt gewesen sei, habe er über Jahre hinweg an Veranstaltungen dieser Organisationen teilgenommen, wobei er bei der JA sogar in herausgehobener Führungsfunktion tätig gewesen sei. Seine damit einhergehende Befürwortung einer „Remigration“ und eines völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs stehe im direkten Widerspruch zur von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfassten Menschenwürde. Auch seine öffentlich bekanntgegebene Unterstützung der Identitären Bewegung, die einen biologistischen Volksbegriff vertrete, eine „ethnokulturelle Identität“ eines Volkes betone und getrennte, „homogene“ Gemeinschaften fordere, könne die Annahme rechtfertigen, dass er unter anderem ein Konzept des Ethnopluralismus befürworte, das ein egalitäres Verständnis der Staatsangehörigkeit offenkundig missachte.
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Vor einer Entscheidung über das Vorliegen einer Unzuverlässigkeit erhalte der Mitarbeiter Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen am 27. Februar 2026, 10:00 Uhr, persönlich zu äußern. Sollte er den Termin zur persönlichen Anhörung nicht wahrnehmen wollen, könne er sich bis zum 27. Februar 2026 auch schriftlich äußern.
IV.
- 20
Daraufhin hat die Antragstellerin am 23. Februar 2026 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie begehrt, § 6a Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 5a Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG einstweilen bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in dem Verfahren VGH N 31/25 außer Vollzug zu setzen.
- 21
Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach anzustellende Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus.
- 22
Würde eine einstweilige Anordnung unterbleiben und der Verfassungsgerichtshof die in Rede stehenden Normen im Hauptsachverfahren für verfassungswidrig erklären, drohte die Kürzung erheblicher Geldmittel für die Abgeordneten, Fraktionen und deren Mitarbeiter. Es käme insoweit zu einem Eingriff in den Kernbereich der Abgeordneten- und Fraktionsrechte. Dieser Eingriff wäre auch nicht vollständig reversibel, da einmal gekürzte Ausgaben verloren wären, Mitarbeitern gekündigt werden müsste und sich der dadurch entstehende zwischenzeitliche Verlust des Zugriffs auf selbst gewählte Mitarbeiter nicht nachholen ließe. Im Ergebnis käme es faktisch dazu, dass Abgeordnete der Alternative für Deutschland keine Mitglieder ihrer Partei oder ihrer parteieigenen Jugendorganisation einstellen könnten beziehungsweise diese nicht mehr bezahlt würden. Zugleich würden auch die Rechte der Mitarbeiter verletzt, da die angegriffenen Regelungen zu einem faktischen Beschäftigungsverbot führten. Zudem führten die Maßnahmen zu einem Einschüchterungseffekt zulasten der Mitarbeiter und der Abgeordneten und Fraktionen. Denn die – mit legalen Mitteln – agierenden Betroffenen würden ihr Recht auf Meinungsfreiheit, ihre politischen Äußerungen innerhalb und außerhalb des Parlaments sowie ihre Einstellungs- und Angestelltenpraxis künftig möglicherweise vorsorglich anpassen, um mögliche Sanktionsmaßnahmen proaktiv zu verhindern.
- 23
Demgegenüber wären die Nachteile, die entstünden, wenn die angegriffenen Regelungen vorläufig durch eine einstweilige Anordnung suspendiert würden und das Hauptsacheverfahren später erfolglos bliebe, deutlich geringer. Eine Schädigung parlamentarischer Schutzgüter sei nicht erkennbar. Denn letztverantwortlich seien die Abgeordneten und Fraktionen, weshalb ein konkretes parlamentarisches Risiko durch deren Mitarbeiter ausscheide. Im Fall des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung würden die Mitarbeiter der Abgeordneten und Fraktionen, die bereits jetzt eine Anstellung innehätten, schlicht weiter ihrer legalen Tätigkeit nachgehen. Es verbliebe damit lediglich bei der zuvor (jahrelang) unproblematischen Sachlage. Im Übrigen bestünde weiterhin die Möglichkeit haus- und ordnungsrechtlicher Maßnahmen.
B.
- 24
Der gemäß § 19a Abs. 1 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
- 25
Gemäß § 19a Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache – hier der Normenkontrollantrag – aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 – VGH A 5/06 –, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 – VGH A 32/07 u.a. –, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [236]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [318]; Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, AS 46, 365 [366 f.]; Beschluss vom 23. April 2021 – VGH A 33/21 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Juni 2021 – VGH A 39/21 –, AS 48, 260 [267]).
- 26
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der meist weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. November 2000 – VGH A 11/00 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, AS 46, 365 [367]; Beschluss vom 23. April 2021 – VGH A 33/21 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Juni 2021 – VGH A 39/21 –, AS 48, 260 [268]; entsprechend zu § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1980 – 2 BvR 701/80 –, BVerfGE 55, 1 [3]; Beschluss vom 10. Juli 1990 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 82, 310 [312]; Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 [216 f.]; Beschluss vom 22. Mai 2001 – 2 BvQ
48/00 –, BVerfGE 104, 23 [27]; Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 2 BvK 1/01 –, BVerfGE 106, 51 [58]; Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u.a. –, BVerfGE 143, 65 [87 Rn. 34]; Beschluss vom 22. November 2022 – 2 BvF 1/22 –, BVerfGE 164, 1 [46 Rn. 159]). Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch und es gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [236 f.]; Beschluss vom 11. Februar 2008 – VGH A 32/07 u.a. –, AS 35, 439 [440]; entsprechend zu § 32 Abs. 1 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1980 – 2 BvR 701/80 –, BVerfGE 55, 1 [3]; Beschluss vom 10. Juli 1990 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 82, 310 [313]; Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 [216 f.]; Beschluss vom 22. Mai 2001 – 2 BvQ 48/00 –, BVerfGE 104, 23 [27]; Beschluss vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08 –, BVerfGE 121, 1 [17 f.]; Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, BVerfGE 122, 342 [361]; Beschluss vom 26. August 2015 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12]; Beschluss vom 22. November 2022 – 2 BvF 1/22 –, BVerfGE 164, 1 [47 Rn. 160]). Die Achtung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Landtags gebietet es nämlich, eine Rechtsnorm grundsätzlich so lange als rechtsgültig zu beachten, bis in dem dafür vorgesehenen Verfahren ihre Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt worden ist (§ 26 Absätze 1 und 2 VerfGHG). Die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen dringend geboten ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [236 f.]; Beschluss vom 11. Februar 2008 – VGH A 32/07 u.a. –, AS 35, 439 [440]).
II.
- 27
Nach diesen – besonders strengen – Maßgaben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Zwar ist der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nach vorläufiger Bewertung weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es fehlt gegenwärtig aber schon an einem drohenden schweren Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG (1.). Selbst wenn man dementgegen einen schweren Nachteil anerkennen und eine Folgenabwägung durchführen wollte, ergäbe diese, dass die Nachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit sich brächte, die Folgen überwiegen, die bei einer Ablehnung des Antrags zu besorgen sind (2.).
- 28
1. Durch die für den 27. Februar 2026 um 10:00 Uhr anberaumte Anhörung des betreffenden Mitarbeiters droht schon kein schwerer Nachteil im Sinne von § 19a Abs. 1 VerfGHG. Eine einstweilige Anordnung war auch nicht aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten (vgl. dazu, dass dieser Anordnungsgrund im Fall des insoweit wort- und inhaltsgleichen § 32 Abs. 1 BVerfGG regelmäßig keine eigenständige Bedeutung erlangt, Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/
Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 58 [Juli 2002]; siehe zum Ausnahmecharakter auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2022 – 2 BvE 1/22 –, BVerfGE 160, 346 [362 Rn. 51]). Es ist einem Mitarbeiter eines Abgeordneten oder einer Fraktion ohne Weiteres zuzumuten, das gesetzlich geregelte Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung und namentlich die insoweit vorgesehene Anhörung (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 4 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz – AbgG –, § 12 Abs. 3 Satz 4 Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz – FraktG –) über sich ergehen zu lassen, auch wenn er die Verfassungsmäßigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Abrede stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1963 – 2 BvR 353/63 –, BVerfGE 17, 145 [146]). Weitergehende Nachteile sind mit der bloßen Anhörung zunächst nicht verbunden.
- 29
2. Selbst wenn man unterstellt, dass es nach der noch durchzuführenden Anhörung gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des betreffenden Mitarbeiters durch den Präsidenten des Landtags kommen wird, führt die dann anzustellende Folgenabwägung nicht zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich die angegriffenen Regelungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz aber später als verfassungswidrig, hätten der den hier in Rede stehenden Mitarbeiter beschäftigende Abgeordnete und die Antragstellerin zu Unrecht vorübergehend keine Erstattung der für die Beschäftigung des Mitarbeiters anfallenden Aufwendungen erhalten. Zu besorgen wäre insoweit ein – durchaus gewichtiger – Eingriff in die Abgeordneten- und Fraktionsrechte (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 36 f.). Dieser Eingriff könnte durch eine bei späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen in Betracht kommende nachträgliche Erstattung der Aufwendungen zwar abgemildert, nicht aber vollends revidiert werden.
- 31
Im Fall des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung stünde ferner zwar die Möglichkeit im Raum, dass jedenfalls der in Rede stehende Abgeordnete das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter aus finanziellen Gründen auflösen müsste. Schon für die Antragstellerin erscheint eine solche Konsequenz indes eher fernliegend. Angesichts dessen, dass die Wirksamkeit eines Arbeitsverhältnisses von der Feststellung der Unzuverlässigkeit unberührt bleibt (§ 6a Abs. 2 Satz 3 AbgG, § 12 Abs. 2 Satz 3 FraktG) und die Antragstellerin mit Stand vom 31. Dezember 2024 über Rücklagen in Höhe von 821.779,30 Euro verfügte, wovon 485.000,00 Euro für Personalausgaben vorgesehen waren (vgl. LT-Drs. 18/12531, S. 20), dürfte es ihr ohne signifikante Beeinträchtigung ihrer parlamentarischen Aufgaben möglich sein, den betreffenden Mitarbeiter bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen weiter zu beschäftigen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof anstrebt, über den Normenkontrollantrag am 28. August 2026 und damit zeitnah mündlich zu verhandeln. Auch wenn für den Abgeordneten, der den fraglichen Mitarbeiter beschäftigt, entsprechende finanzielle Rücklagen nicht unterstellt werden können, steht ihm doch jedenfalls die – das Gewicht des Eingriffs in die Abgeordnetenrechte zwar ebenfalls nicht beseitigende, gleichwohl allerdings abmildernde – Beschäftigung eines anderen Mitarbeiters, für den eine Erstattung von Aufwendungen erfolgt, offen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der entsprechende Mitarbeiter lediglich mit einem – durch die Antragstellerin nicht näher bezifferten – Teil seiner Arbeitskraft für den Abgeordneten tätig ist.
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Soweit die Antragstellerin hierneben darauf abstellt, dass der Nichterlass der einstweiligen Anordnung auch mit nachteiligen Folgen für den einzelnen Mitarbeiter verbunden ist, vermag dies die Folgenabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen. Ungeachtet dessen, dass eine Feststellung der Unzuverlässigkeit – wie bereits ausgeführt – die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses zu dem Abgeordneten oder der Antragstellerin nicht berührt, steht es der von einer Unzuverlässigkeitsentscheidung (die in Form eines Verwaltungsakts ergeht, vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG) betroffenen Person offen, hiergegen den Rechtsweg zu beschreiten.
- 33
Der weitere Einwand der Antragstellerin, im Fall des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung käme es faktisch dazu, dass Abgeordnete der Alternative für Deutschland keine Mitglieder ihrer Partei oder Jugendorganisation einstellen könnten beziehungsweise eine ausbleibende Erstattung von Aufwendungen zu befürchten hätten, verfängt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht. Weder hat sie Entsprechendes substantiiert dargetan noch ist eine solche Konsequenz sonst ersichtlich. Vielmehr zeigt das dem verfahrensgegenständlichen Antrag zugrunde liegende Schreiben vom 17. Februar 2026 gerade umgekehrt, dass der Präsident des Landtags bei der von ihm zu treffenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG) nicht allein und auch nicht ausschlaggebend auf die bloße Mitgliedschaft in einer Partei oder Jugendorganisation abzustellen beabsichtigt.
- 34
b) Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es mit der (vorläufigen) Außervollzugsetzung der in Rede stehenden Vorschriften des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz zu einem erheblichen Eingriff in den Gestaltungsraum des Landtags und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans, von dem grundsätzlich abzusehen ist (vgl. für ein laufendes Gesetzgebungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 –, BVerfGE 166, 304 [334 Rn. 100]). Ferner würde bis auf Weiteres ein Mitarbeiter eines Abgeordneten und einer Fraktion mit staatlichen Mitteln (weiter)finanziert werden, bei dem nach Feststellung des Präsidenten des Landtags und einer sich daran etwaig anschließenden gerichtlichen Prüfung die Tatbestandsvoraussetzungen von § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG – erfüllt sind. Der Staat müsste hiernach die Tätigkeit einer Person im unmittelbaren parlamentarischen Bereich finanzieren, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVerfSchG (als der hier offenbar herangezogenen Tatbestandsvariante des § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG) verfolgt oder unterstützt hat. Er wäre mithin gezwungen, die parlamentarische (Mit-)Arbeit einer Person zu finanzieren, die zuvor auf die Beseitigung des „Kerns im Kern“ (Warg, NVwZ-Beilage 2017, 42 [42 f.]; Thrun, DÖV 2019, 65 [71]; Barczak, JuS 2025, 97 [101 f.]) der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz hingewirkt hat.
- 35
c) Die Abwägung dieser Folgen führt – erst recht vor dem Hintergrund des bei der Außervollzugsetzung eines Gesetzes anzulegenden besonders strengen Maßstabs – zu dem Ergebnis, dass die Nachteile bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und späterem Misserfolg des Antrags die Nachteile überwiegen, die bei einem Unterlassen der einstweiligen Anordnung und späterem Erfolg des Antrags in der Hauptsache einträten. Im letztgenannten Fall sind die damit einhergehenden Nachteile – wie gezeigt – jedenfalls in Teilen kompensierbar, während im Fall des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung schwerwiegende, bisweilen irreversible Folgen zu besorgen wären.
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Ob die Folgenabwägung anders ausfallen müsste, wenn eine signifikante Anzahl von Mitarbeitern einer Fraktion oder von Abgeordneten (gegebenenfalls einer Fraktion) betroffen wäre und seitens der Abgeordneten oder der Fraktion substantiiert aufgezeigt würde, dass anderweitig keine Mitarbeiter eingestellt werden können und deshalb ihre parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten erheblich betroffen sind, bedarf keiner Entscheidung.
C.
- 37
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen der Antragstellerin gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG liegen nicht vor.
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