Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 6-IV-21
Vf. 6-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 1. April 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 23. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen per Fax unvollständig und am 25. Januar 2021 im Original vollständig eingegangenen Verfas- sungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10. Dezember 2020 (216 OWi 1944/20), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 22. Dezember 2020. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Bußgeldverfahren wegen verbotswidrigen Parkens. Mit Schreiben vom 25. November 2019 legte die Stadt L., Zentrale Bußgeldstelle (künftig Verwaltungsbehörde) dem Beschwerdeführer als PKW-Halter ein Verwarngeld auf, hörte ihn an und wies ihn mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 darauf hin, dass ihm die Kosten des Verfahrens nach § 25a Abs. 1 StVG auferlegt werden, wenn der verantwortliche Fahrer nicht bis zur Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit bekannt werde oder mit ver- tretbarem Aufwand ermittelt werden könne. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu dem Vorwurf schriftlich am 24. Februar 2020 und gab an, dass es sich bei der Stelle, auf der sein PKW zum fraglichen Zeitpunkt abgeparkt worden sei, um ein Privatgrundstück handele, und nicht er selbst, sondern sein Sohn das Fahrzeug geführt habe. Am 27. Februar 2020 erließ die Verwaltungsbehörde einen Kostenbescheid, weil die Feststellung des Fahrzeugführers nicht innerhalb der Verfolgungsverjährung möglich gewesen sei oder einen unangemessenen Aufwand erfordert habe. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung am Amtsgericht Leipzig, welches den Antrag mit angefochtenem Beschluss vom 10. Dezember 2020 als un- begründet verwarf, weil die Voraussetzungen des § 25a StVG vorlägen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 3, Art. 14, 18 Abs. 1, Art. 33, 36, 37 Abs. 2 sowie Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht gewahrt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
3 1. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10. Dezember 2020 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2020 zugegangen. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde endete demnach am Freitag, den 22. Januar 2021. Die vollständige Beschwerdeschrift ging erst am 25. Januar 2021 und damit verspätet bei dem Verfassungsgerichtshof ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 1 BvR 1820/07 – juris Rn. 2). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einle- gung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG – zwei Wochen nach Wegfall des Hinder- nisses – wurde nicht gestellt, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SächsVerfGHG) liegen nicht vor. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
- 16 OWi 1944/20 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 25a Kostentragungspflicht des Halters 2x
- Art. 78 Abs. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1820/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)