Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 116-IV-19
Vf. 116-IV-19 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 23. April 2021 beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 18. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und erweiterten Verfassungsbeschwer- de wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts vom 11. September 2019 (2 A 1424/18), dem Prozessbevollmächtigten des Be- schwerdeführers zugegangen am 20. September 2019. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wendet sich der 1974 geborene Beschwerdeführer, der als Beamter im Polizeidienst des Freistaates Sachsen (im Folgenden: Beklagter) tätig war, gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015. Mit Urteil vom 27. September 2018 (3 K 2153/16) wies das Verwaltungsgericht Leipzig eine entsprechende Klage als unbegründet ab. Die Zurruhesetzung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Das Ruhestandsverfahren sei ordnungsgemäß eingeleitet und nach Einwendungen des Beschwerdeführers fortgesetzt worden. Der Beklagte habe in materieller Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass der Be- schwerdeführer polizeidienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i.V.m. § 138 Abs. 1 SächsBG sei. Er habe den Beschwerdeführer so behandeln dürfen, als wäre seine Poli- zeidienstunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Der Beschwerdeführer sei den mehrfach an ihn gerichteten Untersuchungsanordnungen in mindestens zwei Fällen ohne hin- reichenden Grund nicht nachgekommen. Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hätten wegen der seit dem 25. Februar 2013 andauernden Dienstunfähigkeit vorgelegen. Die Untersuchungsan- ordnungen vom 29. Mai 2015 und 12. Februar 2016 hätten auch ausreichende Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungen enthalten. Ob die Anfrage nach aktuell freien Dienstposten in einer anderen Verwendung ordnungsgemäß erfolgt sei, bedürfe keiner ab- schließenden Entscheidung; eine Verwendungsabfrage sei nicht erforderlich gewesen, weil ohne fachärztliches Zusatzgutachten die beim Beschwerdeführer zu berücksichtigenden Ein- schränkungen nicht ermittelt werden könnten. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig beantragte der Beschwerdeführer die Zu- lassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Sep- tember 2019 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdefüh- rers ab. Soweit der Beschwerdeführer rüge, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es einer Verwendungsprüfung bedurft, sei dem zwar zuzustimmen. Hierauf komme es indes nicht entscheidungserheblich an, weil sich das Urteil gleichwohl im Ergebnis als offen- sichtlich richtig erweise. Denn die vom Beklagten durchgeführte Verwendungsprüfung ent- spreche den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen zur Ausgestaltung der Suchanfrage. Die mit Anfragen vom 9. Januar 2015 durchgeführte Suche nach einer wei- teren Verwendungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Polizeivollzugsdienst habe dem Bescheid vom 1. Oktober 2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2016 noch zugrunde gelegt werden können. Einen Anlass für ein „Nachfassen“ vermöge der Senat nur dann zu erkennen, wenn im Rahmen der Abfrage auf einen möglicherweise zukünftig frei-
3 werdenden Dienstposten konkret hingewiesen werde. Zum anderen habe der Beklagte die Verwendungsprüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG durchgeführt. Auch insoweit sei der Beklagte seiner Suchpflicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts nachgekommen; insbesondere habe es hierzu keiner individuellen Verwendungsabfrage bei vom Beschwerdeführer im Zulassungsantrag einzeln benannten Stellen oder Gerichten im Bereich des Freistaates Sachsen bedurft. Denn die vom Beklagten durchgeführte ressortübergreifende Abfrage vom 19. Januar 2015 habe alle Geschäftsbereiche einschließlich der Staatskanzlei, des Rechnungshofes und der Landtagsverwaltung einbezo- gen, die sämtlich als personalverwaltende Stellen über die Kenntnis der in ihrem Zuständig- keitsbereich vorhandenen Dienstposten und deren Besetzung verfügten. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Die Ord- nungsgemäßheit des Suchverfahrens bzw. das Nichtbestehen einer anderweitigen Verwen- dungsmöglichkeit für den Bereich der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle D. stehe unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht fest. Einem Polizeibe- amten, der als Teilnehmer einer Pegida-Versammlung Journalisten verbal attackiert habe, sei kurz darauf eine Stelle bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle D. offeriert worden. Demgegenüber sei im Fall des jüdischstämmigen Beschwerdeführers weder eine Prüfung er- folgt, ob freie Stellen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle D. bestünden, noch sei geprüft worden, ob auf die offensichtlich (ggf. zukünftigen) freien Stellen eine Verwendung möglich gewesen sei. Auch sei keine nachdrückliche, eilige Prüfung einer anderweitigen Verwendung erfolgt. Zudem habe es diesbezüglich keine Personalgespräche mit dem Be- schwerdeführer gegeben. Dies stelle eine Benachteiligung des Beschwerdeführers u.a. wegen seiner politischen Anschauung bzw. seiner Abstammung/Herkunft dar. Gründe für die Bevor- zugung des anderen Polizeibeamten lägen nicht vor. Mit der Ruhestandsversetzung sei die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers zerstört worden. Mit am 24. Oktober 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben vom glei- chen Tag, das hinsichtlich der zu Art. 38 SächsVerf erhobenen Rüge durch das Schreiben vom 6. Dezember 2019 ergänzt worden ist, rügt der Beschwerdeführer ferner die Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe mit seiner Vorgehensweise die notwendige gerichtliche Prüfung des Verfahrens zur Suche der anderweitigen Verwendung durch den Dienstherrn und deren Ergebnis aus der Berufungsinstanz in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine derartige Vorverlagerung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte aber nur hinsichtlich offensichtlicher Fälle, in denen sich das zu beanstandende Urteil trotz seiner Unrichtigkeit als richtig erweise. Ein sol- cher Fall liege hier nicht vor. Übergehe das erstinstanzliche Gericht einen nicht lediglich un- bedeutenden rechtlichen Prüfungspunkt, könne dieser nicht im Zulassungsverfahren nachge- holt werden, sondern müsse Bestandteil eines ordentlichen Berufungsverfahrens sein.
4 Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Be- schwerdeführers das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Das Verfahren war wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens angehört worden ist, hat keine triftigen Gründe für ein weiteres Ruhen vorgetragen. III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). b) Hieran gemessen kann dem Beschwerdevortrag die Möglichkeit einer Grundrechtsver- letzung nicht entnommen werden. Das Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Er- wägungen und der pauschalen Behauptung, es lägen vergleichbare Sachverhalte vor, ohne verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung mit einer Diskriminierung aufgrund seiner Abstammung in Verbindung bringt, sind Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang weder konkret behauptet noch ersichtlich. 2. Soweit der Beschwerdeführer im nachgereichten Schreiben vom 24. Oktober 2019 eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) rügt,
5 ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulässig, weil diese Rüge verspätet erhoben wurde. a) Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügenden Weise zu begründen. Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002 – 2 BvR 2295/95 – juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Januar 1990, BVerfGE 81, 208 [214]). Die Geltendmachung von Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich nicht zugelassen; die Ausschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, diese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer be- stimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2871/13 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zwar kann die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; innerhalb der Monatsfrist Vorgebrachtes kann demnach erläutert, verdeutlicht oder präzisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010, BVerfGE 128, 87 [110]). Unzulässig ist hingegen, nach Fristablauf einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen oder den Verfahrensgegenstand substantiell zu erweitern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2871/13 – juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 1991, BVerfGE 84, 212 [223]; Beschluss vom 10. Juni 1964, BVerfGE 18, 85 [89]). b) Die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 erhobene Rüge, das Sächsische Oberver- waltungsgericht habe die Anforderungen an die Berufungszulassung überspannt, stellt keine ergänzende Erläuterung des Vortrags der ursprünglich erhobenen Verfassungs- beschwerde dar. Vielmehr macht der Beschwerdeführer in einem neuen und selbstän- digen Vortrag eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 38 Satz 1 SächsVerf geltend, welche er vorher nicht beanstandet hat. Da die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. September 2019 zugegangen war, ist die Rüge aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf verspätet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
6 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 2x
- § 138 Abs. 1 SächsBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1424/18 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 2871/13 2x (nicht zugeordnet)