Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 178-IV-20
Vf. 178-IV-20 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau V. 2) des Herrn K., ebenda, 3) des minderjährigen Kindes V., gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1) und 2), ebenda, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB, Kurt-Eisner-Str. 15, 04275 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 23. April 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 6. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. August 2020 (7 L 388/20) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 (2 B 294/20), letzterer zugestellt am 9. Sep- tember 2020, sowie gegen § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288). Nach § 3 Abs. 3 SOGYA, der insofern mit § 34 Abs. 6 SächsSchulG übereinstimmt, ent- scheidet der Schulleiter über die Aufnahme an eine bestimmte Schule im Rahmen der verfüg- baren Ausbildungsplätze; konkrete Auswahlkriterien sind weder durch Rechtsverordnung noch durch Gesetz geregelt. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrten die gemeinsam sorgeberechtigten Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Aufnahme ihres Sohnes, des Beschwerdeführers zu 3), in die Klassenstufe 5 der „Schule in der K.-Straße“ (künftig: Erst- wunschschule), hilfsweise die Zuweisung an der Schule des Zweitwunsches, weiter hilfsweise an der Schule des Drittwunsches – allesamt Gymnasien der Stadt L. – zum Schuljahr 2020/2021. Am 3. Februar 2020 beschloss die Schulkonferenz der Erstwunschschule Krite- rien für die Aufnahme von Schülern in die neuen 5. Klassen zum Schuljahr 2020/2021: vor- rangig sollten Geschwisterkinder berücksichtigt werden, anschließend das „Vorliegen von besonderen individuellen und außergewöhnlichen schüler- und schulbezogenen Umständen, die die Unterrichtung des Schülers gerade an dieser Schule zwingend notwendig machen, hier: ärztlich attestierte Gehbehinderung i.S.v. § 2 SGB IX und Besuch der wohnortnächsten Schule“; die übrigen Plätze sollten im Losverfahren vergeben werden. Die Beschwerdeführer stellten am 25. Februar 2020 einen Antrag auf Aufnahme des Be- schwerdeführers zu 3) an der Erstwunschschule, hilfsweise an den Schulen des Zweit- bzw. Drittwunsches. Durch Bescheid vom 4. Juni 2020 teilte die Schulleiterin der G.- Schule/Gymnasium der Stadt L. (künftig: Aufnahmeschule) den Beschwerdeführern mit, dass eine Aufnahme des Beschwerdeführers zu 3) an der Schule des Erst-, Zweit- und Drittwun- sches aus Kapazitätsgründen und mangels Berücksichtigung im Losverfahren nicht möglich gewesen sei und dieser an der Aufnahmeschule aufgenommen werde. Tatsächlich hatte die Schulleiterin der Erstwunschschule 27 Schüler als Geschwisterkinder vorrangig aufgenom- men und darüber hinaus dem Härtefallantrag einer Schülerin stattgegeben, deren leiblicher Vater verstorben und für die nach ärztlichem Attest eine Aufnahme befürwortet worden war, weil ein gemeinsamer Schulweg und das gemeinsame Lernen mit ihrer besten Freundin, die als Geschwisterkind bevorzugt an der Erstwunschschule aufgenommen worden sei, die not-
3 wendige Stabilisierung und Sicherheit geben könne. Gegen den Aufnahmebescheid erhoben die Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 Widerspruch, über den bis zur Erhebung der Verfas- sungsbeschwerde nicht entschieden wurde. Unter dem 26. Juni 2020 stellten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Leipzig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Freistaat Sachsen verpflichtet werden sollte, den Beschwerdeführer zu 3) vorläufig in die Klassenstufe 5 der Erstwunschschule, hilfsweise den Schulen des Zweit- bzw. Drittwunsches aufzunehmen, hilfsweise den Aufnahmeantrag vorläufig ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Das Verwal- tungsgericht lehnte den Antrag durch den angegriffenen Beschluss vom 17. August 2020 ab, weil bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Aufnahme an den Schulen des Erst-, Zweit- bzw. Drittwunsches bestehe. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, die vorrangige Berücksichtigung des Härtefalls sei unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könnten eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen oder sogar erfordern. Dies ergebe sich im Umkehrschluss auch aus der Regelung des § 4a Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Aufnahmekriterium der ärztlich attes- tierten Gehbehinderung die Geltendmachung anderweitiger Härtefälle ausschließe; vielmehr handele es sich lediglich um einen ausdrücklich benannten Härtefall. Die Schulleiterin habe dem Härtefallantrag stattgeben können; in ihrer Entscheidung habe sie sich mit der besonde- ren Situation des betroffenen Kindes ausführlich auseinandergesetzt und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde hiergegen wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht durch den angegrif- fenen Beschluss vom 4. September 2020 zurück. Das von der Schulleiterin durchgeführte Auswahlverfahren verletze nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Der Gesetz- oder Verordnungsgeber müsse nicht selbst die Kriterien der Aufnahme in eine bestimmte Schule verbindlich festlegen, son- dern könne diese in das pflichtgemäße Ermessen der Schulleitung stellen. Die von der Schul- leiterin angewandten Aufnahmekriterien seien vorab bekannt gegeben worden. Durch die Re- gelung eines ganz bestimmten, eng umschriebenen Härtefalls sei die Schulleiterin nicht von ihrer Verpflichtung entbunden gewesen, andere Gründe und Gesichtspunkte zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob diese nach ihrer Art und ihrem Gewicht eine vorrangige Berück- sichtigung rechtfertigten oder erforderten. Mit diesen Vorgaben stehe die Verfahrensweise der Schulleiterin hinsichtlich des zugesprochenen Härtefalls im Einklang. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 22 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 2 SächsVerf, der Beschwerdeführer zu 3) eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 29 Abs. 1, 2 und Art. 102 Abs. 1 SächsVerf. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 SächsVerf allein und in Ver- bindung mit den vorgenannten Bestimmungen sowie aus Art. 38 SächsVerf geltend. Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren noch anhängig sei, sei der Rechtsweg erschöpft und dem Grundsatz der Subsidiarität Genüge getan. Denn den Beschwerdeführern entstünden nicht mehr ausgleichbare Nachteile durch den Zeitverlust im Hauptsacheverfah-
4 ren. Nach Ende des Schuljahres könnten die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen. In schulrechtlichen Angelegenheiten finde eine umfassende Prüfung auch bereits im Eilverfahren statt, so dass von einem Hauptsacheverfahren kein weiterer Erkennt- nisgewinn zu erwarten sei. Die Verwaltungspraxis zur Auswahl einer weiterführenden Schule, wonach lediglich drei Wunschschulen angegeben werden dürften, stelle eine unzulässige Ein- schränkung des Rechts des Beschwerdeführers zu 3) auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dar. Sie verstoße bereits gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der entgegen der Fest- stellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch für das Auswahlverfahren an konkre- ten Ausbildungseinrichtungen gelte. Sofern Schulplätze bereits mit Erstwünschen belegt sei- en, reduziere sich die Auswahl für die meisten Bewerber auf die Teilnahme am Losverfahren einer einzigen Schule. Dabei fehle es an der Voraussehbarkeit der Chancen. Das Verfahren sei auch intransparent, weil Eltern nicht angehört würden, falls sie mit keinem ihrer Wünsche zum Zuge kämen. Vielmehr erfolge eine Zuweisung an irgendeine Schule – mit potentiell anderem Schulkonzept, anderen Profilen und Fremdsprachenangeboten – nach vollkommen intransparenten Kriterien. Daneben sei die Wahl einer bestimmten Schule auch vom Recht der Beschwerdeführer zu 1) und 2), die Bildung ihres Kindes zu bestimmen, umfasst. Die Schul- wahl habe Auswirkungen auf die zu unterrichtende Fremdsprache und die Wahl des Profilun- terrichts, die in der Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung der Kinder lägen. Auch deshalb dürfe die Aufnahmeentscheidung nicht allein dem Schulleiter überlassen werden, sondern bedürfe das Vergabeverfahren einer Ausgestaltung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber. Jedenfalls habe die Schulleiterin der Erstwunschschule nicht von dem zuvor bekannt gemachten Härtefallkriterium (ausschließliche Berücksichtigung von Schülern mit Gehbehinderung) abweichen dürfen; sofern es keine verordnungsrechtliche Regelung ge- be, müssten die Eltern auf bekannt gegebene Aufnahmekriterien vertrauen dürfen. Das Säch- sische Oberverwaltungsgericht habe den Ermessensfehler der Schulleiterin in der Eilentschei- dung fehlerhaft gewürdigt und sei so den Anforderungen des Art. 38 SächsVerf nicht gerecht geworden. Die Beschwerdeführer beantragen ferner festzustellen, dass § 3 Abs. 3 SOGYA nichtig ist. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung, haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführer zu 1) und 2) eine Verletzung der Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 101 Abs. 2 SächsVerf, der Beschwerdeführer zu 3) eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1, 2 und Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, jeweils allein sowie in Verbindung mit Art. 15 SächsVerf, rügen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
5 a) Zwar ist hier der Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft, weil mit dem angefochtenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 eine abschließende letztinstanzliche Entscheidung vorliegt. Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöp- fung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu er- reichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Be- schluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 – Vf. 5- IV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 66-IV-15; st. Rspr.). Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes folgt daraus, dass die Erschöpfung des Rechtsweges im Eilverfahren nicht ohne weiteres ausreicht, um die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu begrün- den, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der Grund- rechtsverletzung abzuhelfen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfas- sungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eil- verfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 55-IV-19; Be- schluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 36-IV- 16; st. Rspr.). In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Haupt- sacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung ab- hängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 55-IV-19 m.w.N.). b) Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, in ihren Grundrechten verletzt zu sein, weil das durchgeführte, die freie Wahl der Ausbildungsstätte bzw. das elterliche Er- ziehungsrecht einschränkende Auswahlverfahren bereits gegen den Vorbehalt des Ge- setzes verstoßen habe, jedenfalls aber die Auswahlentscheidung der Schulleiterin der Erstwunschschule wegen Abweichung von zuvor festgelegten Härtefallkriterien er- messensfehlerhaft gewesen sei, werden Rügen erhoben, die das Hauptsacheverfahren betreffen. Insoweit beziehen sich die Beschwerdeführer nicht spezifisch auf das fach- gerichtliche Eilverfahren, denn sie machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte geltend. Folglich sind sie grundsätzlich darauf verwiesen, die Rügen zunächst in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu erheben. c) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Die Durchführung des Haupt- sacheverfahrens ist nicht von vornherein sinn- und aussichtslos (aa). Die Beschwerde-
6 führer haben auch keine schweren und unabwendbaren Nachteile substantiiert vorge- tragen, die ihnen durch einen Verweis auf den Rechtsweg in der Hauptsache entstün- den (bb). aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint das weitere Betreiben der Hauptsache nicht von vornherein sinn- und aussichtlos. Dies gilt zunächst für das Wi- derspruchsverfahren der Beschwerdeführer gegen den Ausgangsbescheid, dessen Ver- lauf die Beschwerdeführer bislang nicht mitgeteilt haben. Da auch der Widerspruchs- bescheid im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren anzugreifen wäre, ist es nicht fernliegend, dass das Verfahren eine weitere tatsächliche Aufklärung im Hinblick auf die konkrete Ermessensentscheidung der Schulleiterin oder der Widerspruchsbehörde bringen kann, die für das verfassungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist. Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht auch nicht entgegen, dass die Vor- frage, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst Kriterien für die Aufnahme in ein Gymnasium verbindlich hätte regeln müssen, durch das Sächsische Oberverwaltungs- gericht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung verneint wird (vgl. SächsOVG, Be- schluss vom 8. Dezember 2008 – 2 B 316/08 – juris Rn. 9; Beschluss vom 28. August 2020 – 2 B 281/20 – juris Rn. 6). Denn die Beschwerdeführer wenden sich gerade auch gegen die – im konkreten Verfahren angewandte – Verwaltungspraxis, nach der lediglich ein einziges Auswahlverfahren durchgeführt wird, in dem lediglich drei Wunschschulen angegeben werden können und im Fall der Nichtberücksichtigung an diesen Schulen ohne nochmalige Anhörung die Zuweisung an einer Schule mit freien Kapazitäten erfolgt. Zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens hat sich das Sächsi- sche Oberverwaltungsgericht bislang – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert. bb) Die Beschwerdeführer haben auch Anhaltspunkte dafür, dass ihnen schwere und un- abwendbarere Nachteile entstünden, wenn sie auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen werden, nicht substantiiert vorgetragen. Allerdings können sich im Einzel- fall gravierende und irreversible Nachteile dadurch ergeben, dass der Beschwerdefüh- rer zu 3) jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht in der Schule seiner und seiner Eltern Wahl beschult wird. Zu berücksichtigen ist indes, dass nicht die Wahl des Bildungsweges als solche, sondern die für die Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts und das Recht des Kindes auf Schulbildung weniger gewichtige Aufnahme an einer bestimmten Schule berührt ist, auf die ein unbedingter Anspruch gerade nicht besteht (vgl. § 4a Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG). Zudem sind konkrete Umstände, die gegen die – mittlerweile wohl bereits begonnene – Beschu- lung des Beschwerdeführers zu 3) in der Aufnahmeschule oder in besonderem Maße für eine Beschulung in der Erstwunschschule sprechen könnten, etwa – gar durchgrei- fende – Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Be- schluss vom 31. August 2020 – Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16 – juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 47/19.VB-3 – juris Rn. 22), weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
7 2. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechts- schutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht rügen, entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). b) Die Beschwerdebegründung zeigt eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf effek- tiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht auf. aa) Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert den Rechtsweg eines jeden gegen Rechtsverlet- zungen durch die öffentliche Gewalt. Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Ap- ril 2013 – Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 – Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entschei- dung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 81-IV- 17; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 22-IV-09). Bei der Auslegung und An- wendung der vom Gesetzgeber bereitgestellten verfahrensrechtlichen Instrumente des Eilrechtsschutzes sind die Fachgerichte gehalten, diesen Maßgaben zu entsprechen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 22-IV-09). Der in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wie- gen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zu- rückgestellt werden. Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschut- zes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (Sächs-
8 VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 – Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16 – juris Rn. 27). bb) Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht erkennen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz in einer Weise versagt hat, die mit den verfassungsrechtlichen Maßstä- ben des Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht mehr vereinbar ist. Er erschöpft sich in der Be- hauptung, das Gericht habe fehlerhaft gewürdigt, dass die Schulleiterin von den eige- nen und in dieser Form auch bekannt gegebenen Auswahlkriterien, insbesondere dem Härtefallkriterium abgewichen sei, so dass das Verfahren für andere Schulplatzbewer- ber schwer vorhersehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführer setzen sich aber nicht näher mit der Begründung des Gerichts auseinander, welches die – trotz Festlegung einzelner Auswahlkriterien mögliche – Annahme eines ungenannten Härtefalls sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf die konkrete Auswahlentscheidung der Schul- leiterin der Erstwunschschule als nicht ausgeschlossen angesehen hat. Inwiefern diese Begründung, aus der eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Ge- richt erkennbar wird, verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, wird gerade nicht aufgezeigt. Es wird auch nicht erkennbar, inwiefern die ausdrückliche vorherige Zu- lassung schwer konkretisierbarer, jedenfalls auf Einzelfälle beschränkter Härtefälle die Entscheidung der Beschwerdeführer beeinflusst hätte. Dass sie sich gerade deshalb für die Erstwunschschule entschieden haben, weil dort lediglich Härtefälle in Bezug auf attestierte Gehbehinderungen als Auswahlkriterium benannt worden waren, legen die Beschwerdeführer nicht dar. 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, deren Nichtigkeit festzustellen, direkt gegen § 3 Abs. 3 SOGYA hat wenden wollen, wäre jedenfalls die Jahresfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG nicht gewahrt. Eine mittelbare Prüfung der Verfassungskon- formität des Auswahlverfahrens und seiner normativen Grundlagen scheidet nach Vorste- hendem aus. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
9 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 L 388/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 294/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 6 SächsSchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 101 Abs. 2 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 102 Abs. 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 38 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 93, 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 316/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 281/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2721/16 2x
- Art. 38 Satz 1 SächsVerf 5x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)