Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 28-IV-21
Vf. 28-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 23. April 2021 beschlossen: 1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 24. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2021 (2 A 948/19), dem Prozess- bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 26. Februar 2021. Der 1974 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhe- stand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Frei- staates Sachsen tätig. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsver- fahren begehrte er klageweise gegenüber dem Freistaat Sachsen (im Folgenden: Beklagter) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Vielzahl von ihm als „Mobbing“ bewerteter Handlungen in den Jahren 2010 bis 2012. Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (3 K 1148/15) wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage als unbegründet ab. In der Sache stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung wegen (schwerwiegender) Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit durch von ihm als „Mobbing“ eingestufter Verhaltensweisen insbesonde- re seiner Vorgesetzten zu. Ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung handele es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht um ein Mobbinggeschehen; es fehle an einer „verwerflichen“ Motivation. Der Beklagte habe ausreichend Veranlassung gehabt, Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beschwerdeführers geltend zu machen und die für die Aufklärung notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten. Ungeachtet einzelner nicht mehr angemessener Handlungen hätten dem Vorgehen des Beklagten insgesamt keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegen. Auch aus einzelnen Verletzungen der Fürsorgepflicht lasse sich ein Entschädigungsanspruch nicht herleiten. Einem möglichen Anspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Handlungen aus dem Jahr 2010 und wohl auch 2011 stünde im Übrigen die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ent- gegen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig beantragte der Beschwerdeführer die Zu- lassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO. Mit dem angefochtenen Be- schluss vom 19. Februar 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Schadensersatz zustünden. Der Senat teile insbe- sondere die Wertung, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Handlungen kein Mob- binggeschehen i.S. der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe darstellten. Das Zu- lassungsvorbringen gebe keinen Anlass, diese Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer wiederhole und vertiefe seine Auffassung, wonach die ab Januar 2011 vom Beklagten betriebene Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit und die damit in Zusammen- hang stehenden Einzelmaßnahmen sich ausschließlich als – unangemessene – Reaktion auf
3 das Vorgehen des Beschwerdeführers gegen seine Regelbeurteilung 2010 darstellten. Damit setze er seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht, ohne diese durch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht habe zu- dem selbständig tragend darauf abgestellt, dass im Hinblick auf einen Anspruch aus Verlet- zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund von Verletzungshandlungen aus den Jahren 2010 und 2011 mangels Mobbinggeschehen von Verjährung auszugehen sei. Hiermit setze sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe einzelne gerügte Handlungen nicht geprüft, treffe nicht zu. Ausweis- lich der Urteilsbegründung habe sich das Verwaltungsgericht mit allen Handlungen befasst. Dass es diese teilweise zusammenfassend behandelt und im Einzelnen von einer vertieften Prüfung abgesehen habe, stehe dem nicht entgegen. Die Berufung sei auch nicht wegen be- sonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder we- gen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grund- rechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungsgrund- satzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) sowie des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Das Verwaltungsgericht habe es entge- gen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Mobbing unterlassen, den Sachverhalt sorgfältig und vollständig aufzuklären, und sich nicht mit allen vom Beschwerde- führer vorgetragenen Einzelakten auseinandergesetzt. Auch die Schadensersatzansprüche sei- en nur unzureichend geprüft worden. Übergehe das erstinstanzliche Gericht nicht lediglich banale Prüfungspunkte, sei dies in der nächsten Instanz nachzuholen und müsse Bestandteil eines ordentlichen Berufungsverfahrens sein. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen das Willkür- verbot vor, wenn die Prüfung von Ansprüchen aus Einzelhandlungen gerichtlich nicht erfolge bzw. komplett ignoriert werde. Auch mit Blick auf die Verjährungsfrist sei keine angemesse- ne rechtliche Würdigung bzw. hinreichende Begründung erfolgt. Sofern die Gerichte von ei- ner Verjährung der Mobbinghandlungen der Jahre 2010 und 2011 ausgingen, stelle dies eine von der Rechtsprechung abweichende, sachfremde Auffassung dar, die Gegenstand eines Be- rufungsverfahrens sein müsse. Die Nichtzulassung der Berufung stelle in einem solchen Fall Willkür dar. Auch sei nicht bekannt, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die „Haftentschädigung“ in anderen Fällen verwehrt habe. Es liege daher nahe, dass das Gericht dies dem Beschwerdeführer versage, weil er jüdische Vorfahren habe. Ferner liege eine Ver- letzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch darin, dass das Arbeitszeitkonto von anderen Beamten des Freistaates nicht negativ mit Stunden willkürlich belastet worden sei. Mit am 9. April 2021 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die „Aus- setzung, Ruhestellung der Verfassungsbeschwerde“. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zum Verfahren Stellung genommen.
4 II. Es besteht keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag lediglich pauschal damit, „diverse Anträge im Sachzusammenhang“ an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gestellt zu haben, ohne diese vorzulegen oder deren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent- scheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht ge- sehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Be- schluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV- 06; st. Rspr.). 2. Hieran gemessen zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht auf. a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrich- tung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Mög- lichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 148-IV-20 m.w.N.). Danach ist eine Auslegung und
5 Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes un- vereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkür- lich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (SächsVerfGH, ebd. m.w.N.). Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen der Zulassungsgründe (SächsVerfGH, ebd. m.w.N.). b) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass der angefochtene Be- schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Beru- fung diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sein könn- te. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, den Lebenssachverhalt zu schildern und der rechtlichen Würdigung des Gerichts seine eigene einfach-rechtliche Sichtweise entgegenzusetzen. Mit den tragenden Erwägungen des Sächsischen Ober- verwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht im Einzelnen ar- gumentativ auseinander und vermag keine verfassungsrechtlich relevanten Rechtsan- wendungsfehler dazutun. 3. Aus den dargelegten Gründen ist anhand des Beschwerdevorbringens ebenso wenig eine mögliche Verletzung des in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Willkürverbots (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; st. Rspr.) erkennbar. 4. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Diskriminierungsverbots legt der Beschwerdeführer schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Schutzbereiche der als verletzt angesehenen Grundrechte von der angegriffenen Gerichtsentscheidung berührt sein könnten. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
6 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
- 2 A 948/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1148/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 6x
- Art. 38 Satz 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)