Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 32-IV-21 (HS)/Vf. 33-IV-21 (e.A.)
Vf. 32-IV-21 (HS) 33-IV-21 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. Juli 2021 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 6. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Ver- fassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Bescheid des Jobcenters des Landkreises G. vom 3. März 2021 (07208BG1049626), ihm nach eigenen An- gaben zugegangen am 5. März 2021, und mittelbar gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rund- funkänderungsstaatsvertrag, erlassen als Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkände- rungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638), sowie gegen das Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 246). Durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag stimmte der Sächsische Landtag dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 21. Dezember 2010 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu. Hier- durch kam der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zustande, welcher die Finanzierung des öffent- lich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2013 grundlegend änderte. Mit dem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag stimmte der Sächsische Landtag dem Neun- zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 7. Dezember 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu, durch den verschiedene Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geändert wurden. Kern der Neugestaltung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag war die Ablösung des zuvor geltenden geräteabhängigen Finanzierungssystems durch ein geräteunabhängiges Beitrags- modell. Ein Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist seither gemäß § 2 Abs. 1 RBStV von Wohnungsinhabern zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV werden auf Antrag Empfän- ger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II von der Beitragspflicht befreit. Hierzu ist gemäß § 4 Abs. 7 RBStV der Antrag auf Befreiung vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch die entsprechende Bestätigung des Leistungs- trägers nachzuweisen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in der Stadt E. Durch den angefochtenen Bescheid vom 3. März 2021 bewilligte ihm das Jobcenter des Landkreises G. für den Zeit- raum 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Als Anlage zu diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Bei- tragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf wegen der in § 4 Abs. 7 RBStV enthaltenen Regelung. Zwar sei die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht an sich nicht zu beanstanden. Auch verletze
3 die alleinige Ausstellung eines Bescheides oder die Erstellung einer Bescheinigung die Grundrechte noch nicht. Durch § 4 Abs. 7 RBStV sei aber jeder Empfänger von Sozialleis- tungen gezwungen entweder den Leistungsbezug gegenüber der zuständigen Landesrund- funkanstalt zu offenbaren, um eine Beitragsbefreiung zu erlangen, oder den Rundfunkbeitrag trotz Befreiungsmöglichkeit weiter zu leisten. Die Möglichkeit der freien Entscheidung, auf ein Rundfunkempfangsgerät aktiv zu verzichten, wie es zuvor möglich gewesen sei, sei nicht mehr gegeben. Zudem sei der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt und die Vorschrift zu unbestimmt. Mangels Freiwilligkeit der Datenpreisgabe werde der Wesensgehalt des Grund- rechts angetastet. In den sächsischen Zustimmungsgesetzen zum Fünfzehnten und Neunzehn- ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf missachtet worden, weshalb zumindest Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nichtig seien. Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Im Hinblick auf den unmittelbar angegriffenen Bescheid des Jobcenters des Landkreises G. vom 3. März 2021 oder dessen Anlage genügt sie nicht den Begründungsanforderun- gen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Be- schluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegen- über dem Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich schon gar keine Grundrechtsverletzung, sondern führt im Gegenteil aus, dass die Ausstellung des Bescheides sowie der diesem als Anlage beigefügten Bescheinigung noch keine Grund- rechte, insbesondere nicht das Recht auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf verletze, das Jobcenter vielmehr die bestehenden Gesetze angewendet habe und lediglich – heilbare – Formfehler vorlägen. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend verstanden werden kann, dass sie sich – entgegen dem vom Beschwerdeführer lediglich als „mittelbar“ bezeichneten Angriff – der Sache nach hauptsächlich gegen die Regelung des § 4 Abs. 7 RBStV zu den Formalitäten eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wendet, die erstmals durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Dezember 2011 ins sächsische Landesrecht transformiert und deren Änderungen durch das Gesetz zum Neun- zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Juni 2016 ins Landesrecht übernommen wurden, ist sie unzulässig, weil die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG abge- laufen ist (hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]). Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer derzeit – zum wiederholten Male – die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von
4 der Rundfunkbeitragspflicht erfüllt und deshalb aktuell die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Beitragsbefreiung zu stellen. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. VI. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
- § 2 Abs. 1 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 7 RBStV 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 33 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 33 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)