Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 39-IV-21

Vf. 39-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre- we, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. Juli 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 27. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 2021 (23 UF 723/20). Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht - Famili- engericht - Leipzig, in dem das Jobcenter L. (künftig: Antragsteller) den Beschwerdeführer auf Zahlung rückständigen Unterhalts aus übergangenem Recht für seine zwei minderjährigen Kinder für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2016 in Anspruch nahm. Das Amtsge- richt wies die Anträge zunächst mit Beschluss vom 26. März 2018 ([342] 341 F 1675/17) als derzeit unbegründet ab; zugleich sprach es aus, dass die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei mangels Anerken- nung der Vaterschaft nicht der rechtliche Vater der Kinder. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 243 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die allein gegen die Kostenentscheidung eingelegte Be- schwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 21. Juni 2018 (23 WF 447/18) als unzulässig. Die Kostenentscheidung habe nicht isoliert an- gefochten werden können; im Übrigen sei sie auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer Anlass für das Verfahren gegeben habe. Weder außergerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren habe er seine Vaterschaft in Frage gestellt. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts gerichtete Verfas- sungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2018 (Vf. 78-IV-18). Mit Antragsschrift an das Amtsgericht vom 24. Mai 2019 nahm der Antragsteller den Be- schwerdeführer erneut auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die beiden Kinder, nunmehr für den Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2018, in Anspruch. In der Antragsbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren immer wieder von „seinen Kindern“ geredet und seine Vaterschaft auch nie in Frage gestellt habe, weshalb ihm im damaligen Verfahren die Kosten auferlegt worden seien. Mit Beschluss vom 9. September 2020 (335 F 1735/19) verpflichtete das Amtsgericht den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung. Hiergegen legte der Be- schwerdeführer Beschwerde ein; mit Schriftsatz vom 14. März 2021 lehnte er zudem den Richter v. B. und die Richterin J., die an der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2018 mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. März 2021 wies das Oberlandesgericht – ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter – das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als un- begründet zurück. In den Gründen der Entscheidung stellte es zunächst den Sachverhalt und die Rügen des Beschwerdeführers dar. Anschließend führte es fünf weitere beim Oberlandes- gericht geführte Verfahren (darunter das Verfahren 23 UF 730/18) auf, an denen der Be-

3 schwerdeführer beteiligt gewesen sei. In der Sache ergebe sich eine Besorgnis der Befangen- heit weder daraus, dass die abgelehnten Richter überhaupt in einem vorangegangenen gericht- lichen Verfahren der Prozessbeteiligten mitgewirkt hätten, noch daraus, dass sie sich im Vor- verfahren nicht mit den weiteren Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hät- ten. Schließlich bestehe eine Besorgnis der Befangenheit nicht im Hinblick auf etwaige Da- tenschutzverstöße der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Sachsen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), des Grundrechts auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Oberlandesgericht beschäf- tige sich im angegriffenen Beschluss nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers im Ab- lehnungsgesuch und verkenne den eigentlichen Grund für die Ablehnung, der nicht in der – formalen – Vorbefasstheit liege, sondern darin, dass die abgelehnten Richter im Beschluss vom 21. Juni 2018 eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nicht erkannt und rechtlich unhaltbare Äußerungen zur Vaterschaftsanerkennung getätigt hätten. Diese habe sich der Antragsteller im Antrag vom 24. Mai 2019 zu eigen gemacht. Auf diesen Kausalzu- sammenhang gehe das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht ein, wodurch der Beschwerdeführer zur Duldung von Richtern gezwungen sei, die nicht unabhän- gig und unparteilich seien. Das Datenschutzgrundrecht sei verletzt, weil im angegriffenen Beschluss ohne Rechtsgrundlage und unter Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung eine Verbindung mit zwei Verfahren hergestellt werde, in denen der Beschwerdeführer nicht Partei, sondern Prozessbevollmächtigter gewesen sei; hierdurch seien die Rechte des Be- schwerdeführers als auch der von ihm vertretenen Partei verletzt worden. Die abgelehnten Richter hätten sich nicht zur Sache geäußert, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers ebenfalls verletzt werde. Schließlich sei der aus den Akten ersichtliche Umstand, dass im zitierten Verfahren 23 UF 730/18 Anträge gar nicht verbeschieden worden seien, nicht berücksichtigt worden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. Der Stand der Anhörungsrüge kann angesichts dessen dahinstehen. 1. Im Hinblick auf seinen Vortrag, das Oberlandesgericht habe bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch den Verlauf des anderweitig dort geführten Verfahrens 23 UF 730/18 nicht berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer weder den Lebenssachverhalt hin- reichend substantiiert vorgetragen noch aussagekräftige Anlagen hierzu vorgelegt.

4 2. Die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 1 SächsVerf zeigt die Beschwerde- schrift nicht hinreichend auf. a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll ver- mieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung aus- geht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]). Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Recht- sprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ab- lehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend ver- kennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]). b) Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be- wertung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet durch das Oberlandesgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar und daher willkürlich sein könnte. Er macht diesbezüglich geltend, das Gericht habe die mögliche Befangenheit einseitig am formalen Umstand geprüft, dass die abgelehn- ten Richter bereits an einer früheren Entscheidung mitgewirkt haben, nicht aber an- hand der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kausalität der – aus seiner Sicht mora- lischen – Äußerungen der abgelehnten Richter in der Vorentscheidung für das weitere vom Antragsteller betriebene Verfahren. Darin kommt allenfalls eine fehlerhafte, nicht aber eine willkürliche Rechtsanwendung zum Ausdruck, zumal auch die Mitwirkung an – vermeintlich oder tatsächlich – fehlerhaften Vorentscheidungen für sich allein keine Befangenheit besorgen lässt. 3. Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Datenschutzgrundrechts (Art. 33 SächsVerf) ist nicht hinreichend erkennbar. Der Beschwerdeführer setzt sich insofern nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Auflistung der weiteren beim Oberlandesgericht geführten Verfahren – ohne Mitteilung der jeweiligen Prozessrollen – lediglich im Sachbericht der angegriffenen Entscheidung erfolgte, um die geltend gemachte Besorgnis der Befangen- heit mit Blick auf eine Vorbefassung der abgelehnten Richter auch anhand dieser Verfah- ren prüfen zu können. Hier fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, aus welchen

5 Gründen einfachrechtlich das Zweckentfremdungsverbot (Art. 5 Buchst. b DSGVO) nicht nur berührt, sondern verletzt worden sei. 4. Ferner zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffene Entscheidung nicht auf. Besondere Umstände, die deutlich machten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.), sind nicht dargetan. Solche ergeben sich nicht daraus, dass sich das Oberlandesgericht nicht eingehend mit der in der Anhörungsrüge geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung vom 21. Juni 2018 befasst habe, weil allein hieraus keine Schlüsse auf eine mögliche Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität der mitwirkenden Richter gezogen werden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller als Beteiligter des ursprünglichen Verfahrens sich später auf die Begründung der Entschei- dung bezogen hat. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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