Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 40-IV-21
Vf. 40-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. Juli 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 28. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 19. November 2020 (S 9 AS 1653/20 ER) und des Sächsi- schen Landessozialgerichts vom 30. März 2021 (L 7 AS 1025/20 B ER). Der Beschwerdeführer steht beim Jobcenter N. (im Folgenden: Antragsgegner) im Leistungs- bezug und ist gesetzlich bei der AOK Plus krankenversichert. Mit Schreiben vom 20. August 2020 begehrte er vom Antragsgegner Auskunft über die Anrechnung verwandtschaftlicher finanzieller Unterstützung bei medizinischen Notlagen auf die Leistungen nach dem SGB II sowie um Mitteilung zu umfassenden Hilfsangeboten bei gesundheitlichem Mehrbedarf au- ßerhalb der krankenkassengestützten Leistungen hinsichtlich seiner Krankengeschichte. Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 1. September 2020 dar, dass Einkommen bei der Ge- währung von SGB II-Leistungen zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer aufgrund des Leistungsbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Weiterhin fügte der Antragsgegner dem Schreiben ein Merkblatt über die Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II bei. Mit weiteren Schreiben forderte der Beschwerdeführer den Antragsgegner wiederholt zur Klärung seiner Fragen auf, woraufhin dieser schriftlich erklärte, für Fragen zur Verfügung zu stehen, und den Beschwerdeführer darum bat, sein Anliegen konkret zu benennen. Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2020 beim Sozialgericht Leipzig einen An- trag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er unter anderem die „Verpflichtung des Jobcenters zur sofortigen überfälligen Mitteilung über die umfassenden Hilfsangebote bei gesundheitlichem Mehraufwand außerhalb der krankenkassengestützten Leistungen“ begehr- te. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Antragsgegner seine Hilfsanfrage vom 20. August 2020 nur unzureichend beantwortet, so dass eine Verweigerung der Prüfung vor- liege. Eine Klage käme einer „gesundheitlichen Selbstschädigung“ gleich, weil eiliger Klä- rungsbedarf bestehe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2020 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Beschwerdeführer hätte sein Ziel, Auskunft über etwaige Leistungen mit Blick auf seine Mehrbedarfe zu erhal- ten, auch durch eine konkrete Antragstellung beim Antragsgegner erreichen können. Am 24. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde und beantragte diesen aufzuheben und eine einstweilige Verfügung gemäß seinen Antragspunkten zu erlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. März 2021 wies das Sächsische Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Der Antrag auf Erlass einer einstwei- ligen Anordnung sei zwar zulässig gewesen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach mit seinem Anliegen an den Antragsgegner ge- wandt, ohne eine aus seiner Sicht befriedigende Antwort zu erhalten. Jedoch sei der Antrag
3 unbegründet gewesen, weil der Beschwerdeführer keinen Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht habe. Der Beschwerdeführer sei gesetzlich krankenversichert, weshalb die medizinisch notwendigen Leistungen im Rahmen des § 12 SGB V von der Krankenkasse übernommen würden. Inwieweit ein darüber hinaus bestehender gesundheitlicher Mehrbedarf bestehe, den der Beschwerdeführer nicht vorübergehend durch Eigenleistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens decken könne, sei von ihm weder konkretisiert noch belegt worden. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG durch „die durchgängig stetige Abweisung der Herbeiführung der Rechtsklärung“. Er habe sich mehrfach an den An- tragsgegner gewandt, jedoch habe dieser es unterlassen, mit ihm in Kommunikation zu treten. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners könne er keine Heilbehandlung in Anspruch nehmen. Überdies seien die angefochtenen Beschlüsse ohne mündliche Verhand- lung ergangen. Es sei zu vermuten, dass das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Ver- fügung abgelehnt habe, weil es nicht alle „Konfliktschriften“ zur Kenntnis genommen habe; der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts sei „inhaltlich eine Versagung des Kommunikationswillens“. Einstweiliger Rechtsschutz sei dadurch gerechtfertigt gewesen, dass ohne Heilbehandlung während des Hauptsacheverfahrens die Gesundheit des Beschwer- deführers geschädigt werde und daher kein Zeitaufschub zu vertreten gewesen sei. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG rügt, ist der Rechts- weg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen das dem zitierten Art. 2 Abs. 2 GG inhaltlich entsprechende Grundrecht des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gerügt werden soll, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe- schwerde nicht gewahrt hat.
4 a) Der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der unterbliebenen mündlichen Ver- handlung und der unterlassenen Berücksichtigung seines Vorbringens durch das Sozi- algericht ist so auszulegen, dass er hiermit eine Verletzung seines Rechts auf rechtli- ches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwer- de unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs- VerfGHG nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts gemäß § 178a SGG eine Anhö- rungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 171-IV-20 [HS]/Vf. 172-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersicht- lich. b) Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidia- rität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupte- ten Gehörsverstoß, sondern insgesamt unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 153-IV-15; st. Rspr.). Auch wenn also die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen das dem zitierten Art. 2 Abs. 2 GG inhaltlich entsprechende Grundrecht des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gerügt werden soll, ist sie nach die- sem Grundsatz unzulässig. 3. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Anforderungen an ihre Begründung nach § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers beschränken sich darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechts- anwendungsfehler aufzuzeigen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
5 V. Die Entscheidung ist kostenfrei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG. gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 9 AS 1653/20 1x (nicht zugeordnet)
- L 7 AS 1025/20 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 4x
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 178a 1x
- § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)