Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 51-IV-21
Vf. 51-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre- we, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. Juli 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 28. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April und 17. Mai 2021 (jeweils 23 UF 723/20). Mit Beschluss vom 9. September 2020 (335 F 1735/19) verpflichtete das Amtsgericht - Fami- liengericht - Leipzig den Beschwerdeführer zur Zahlung rückständigen Unterhalts für zwei minderjährige Kinder. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein; mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden vom 14. März 2021 lehnte er zudem zwei Richter, die an einer vorangegangenen Entscheidung (Beschluss vom 21. Juni 2018 – 23 WF 447/18) mitge- wirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 18. März 2021 (23 UF 723/20) wies das Oberlandesgericht – ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter – das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. In den Gründen der Entscheidung stellte es zunächst den Sachverhalt und die Rügen des Beschwerdeführers dar. Anschließend führte es fünf weitere beim Oberlandesgericht geführte Verfahren (darunter die Verfahren 23 UF 730/18 und 23 WF 802/18) auf, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 12. April 2021 lehnte der Beschwerdeführer auch die drei an dieser Ent- scheidung beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. April 2021 wies das Oberlandesgericht – ohne Mitwirkung der abgelehn- ten Richter – dieses Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es erschließe sich schon im Ansatz nicht, aus welchem Grund es die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen sollte, dass die abgelehnten Richter in der Sachverhaltsdarstellung die Verfahren 23 UF 730/18 und 23 WF 802/18 mit Aktenzeichen und Verfahrensgegenstand erwähnt haben. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2021 (23 UF 723/20) zurück. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Ober- landesgericht beschäftige sich im angegriffenen Beschluss nicht mit dem Vortrag des Be- schwerdeführers im Ablehnungsgesuch vom 12. April 2021. Es verkenne insbesondere die Verletzung des Datenschutzgrundrechts des Beschwerdeführers durch die abgelehnten Rich- ter, die sich daraus ergebe, dass im Beschluss vom 18. März 2021 ohne Rechtsgrundlage und unter Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung eine Verbindung mit zwei Verfahren hergestellt werde, in denen der Beschwerdeführer nicht Partei, sondern Prozessbevollmächtig- ter gewesen sei. Diese Grundrechtsverletzung sei geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil sie von einer unzureichenden Rechtskenntnis der sächsischen Richter zeuge;
3 ein unabhängiger Richter würde die Verwendung jedes einzelnen personenbezogenen Datums auf Rechtmäßigkeit prüfen. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. 1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 1 Sächs- Verf nicht hinreichend dar. a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll ver- mieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung aus- geht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]). Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Recht- sprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ab- lehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend ver- kennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]). b) Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be- wertung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet durch das Oberlandesgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar und daher willkürlich sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr da- rauf, dieser Bewertung seine eigene abweichende Rechtsauffassung zu einer aus etwa- igen Verstößen gegen das Datenschutzgrundrecht ableitbaren Besorgnis der Befan-
4 genheit gegenüber zu stellen. Damit kann aber nicht dargelegt werden, dass die Zu- rückweisung seines Ablehnungsgesuchs möglicherweise das Recht auf den gesetzli- chen Richter verletzten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 163-IV-17; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; Beschluss vom 08. Dezember 2011 – Vf. 106-IV-11). 2. Ferner zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffene Entscheidung nicht auf. Die Behauptung, das Oberlandesgericht habe sich mit seinem Vortrag im Ablehnungsge- such nicht beschäftigt, ist bereits durch Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses widerlegt, auf die der Beschwerdeführer selbst in seiner Anhörungsrüge ver- weist. Dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen für rechtlich unzutreffend hält, be- trifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 109-IV-19). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
- 23 UF 723/20 3x (nicht zugeordnet)
- 35 F 1735/19 1x (nicht zugeordnet)
- 23 WF 447/18 1x (nicht zugeordnet)
- 23 UF 730/18 2x (nicht zugeordnet)
- 23 WF 802/18 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 82, 286 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 89, 28 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)