Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 60-IV-21

Vf. 60-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Susanne Luderer und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 24. August 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 16. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (L 1 KR 105/21 B) vom 14. Juni 2021, ihm zugegangen am 22. Juni 2021. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 38, 35, 36, 78 Abs. 2 und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 14, 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 Abs. 1 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer schildert bereits nicht in nachvollziehbarer Weise den zugrunde lie- genden Lebenssachverhalt. Er legt weder die angefochtene Entscheidung vor noch gibt er deren Inhalt aus sich heraus verständlich wieder. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich zudem in einer Aufzählung der von dem Beschwerdeführer als verletzt angesehenen Grund- rechte sowie allgemeinen Ausführungen und Erwägungen, die nicht im Ansatz darlegen, aus welchen Gründen er durch den angefochtenen Beschluss oder sonst durch Akte der öffentli- chen Gewalt des Freistaates Sachsen in seinen verfassungsbeschwerdefähigen Rechten ver- letzt worden sein könnte. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

3 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Luderer gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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