Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 66-IV-21

Vf. 66-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 9. September 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 8. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 (5 E 30/21). In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wies das Verwal- tungsgericht Dresden mit Urteil vom 14. Januar 2020 (5 K 954/19) eine Klage des Beschwer- deführers gegen den Freistaat Sachsen (im Folgenden: Beklagter) ab. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer seine Klage zurück. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 17. März 2020, in die Klagerücknahme nicht einzuwilligen. Mit Beschluss vom 23. März 2021 entschied das Verwaltungsgericht, dass das Verfahren nicht eingestellt wird, weil der Beklagte nicht in die Klagerücknahme eingewilligt habe. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beab- sichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2021 lehn- te das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2021 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Für verwaltungsgerichtliche Verfahren sei allgemein anerkannt, dass die Klagerücknahme in einem Urteilsverfahren stets der Einwilligung des Beklagten bedürfe, wenn – wie hier – eine gerichtliche Endentscheidung ergangen sei. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An- spruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Ein Vergleich mit anderen Prozessordnungen lasse darauf schließen, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, im verwaltungsgericht- lichen Verfahren ein Einwilligungserfordernis nur für den Fall der Zurücknahme nach Stel- lung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vorzusehen. Eine Normlücke liege somit nicht auf der Hand. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob gleichwohl auch in anderen Fällen ein Einwilligungserfordernis bestehen könne, sei daher schwierig zu beantworten und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Das Oberverwaltungsgericht stütze seine Rechts- auffassung auf eine lediglich in der Literatur allgemein anerkannte Meinung. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 120-IV-20) genügt. Eine mögliche

3 Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Ja- nuar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 153-IV-16 m.w.N.) in ver- fassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnte. Die Verfassungsbeschwerde erörtert zwar die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Anforderungen des Gebots der Rechtsschutzgleichheit, allerdings fehlt es im Weiteren an einer eingehenden Auseinanderset- zung hiermit und der substantiierten Darlegung, dass das Gericht im konkreten Fall diese Maßstäbe verkannt bzw. verfehlt habe. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl

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