Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 75-II-21 (e.A.)
Vf. 75-II-21 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Abgeordneten André Barth und weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, alle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. Michael Elicker, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 16. September 2021 beschlossen:
2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil eine Vollmacht des Rechtsvertreters der Antragsteller gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG – trotz Hinweises – bis zur Beschlussfassung am heutigen Tag nicht vorgelegt worden ist. gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
- § 10 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 22 1x