Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 55-IV-21
Vf. 55-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl am 10. November 2021 beschlossen: 1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahren wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 11. Juni 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 (2 A 948/19), dem Prozessbe- vollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren zugegangen am 12. Mai 2021, mit dem eine Gehörsrüge gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2021 zurückgewiesen wurde. Der 1974 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhe- stand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Frei- staates Sachsen tätig. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsver- fahren begehrte er klageweise gegenüber dem Freistaat Sachsen Schadensersatz und Schmer- zensgeld wegen einer Vielzahl von ihm als „Mobbing“ bewerteter Handlungen in den Jahren 2010 bis 2012. Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (3 K 1148/15) wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage als unbegründet ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig be- antragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 19. Februar 2021 (2 A 948/19) lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) sowie des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) geltend ge- macht hatte, verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2021 als unzu- lässig (Vf. 28-IV-21). Eine ebenfalls erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem nunmehr im hiesigen Verfahren angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2021 zurück. Der Beschwerdeführer rügt im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungs- grundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 Sächs- Verf), des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf). Hierzu trägt er im Einzelnen vor. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer das „Ruhen/Aussetzen“ des Ver- fassungsbeschwerdeverfahrens beantragt und mit Schreiben vom 18. August 2021 weitere Anträge zum Verfahren gestellt. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
3 II. Es besteht keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keine triftigen Gründe hierfür erkennen. Entsprechendes gilt für das Begehren, die Entscheidung zum Ruhen/zur Aussetzung des Verfahrens von der Sachent- scheidung zeitlich zu „entkoppeln“. III. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbe- dürfnis fehlt. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Ver- fassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Be- schwer durch die angefochtene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 5. Mai 2021 weder dargetan noch ersichtlich. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Berlit gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 A 948/19 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1148/15 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 38 Satz 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1176/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1451/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)