Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 73-IV-21

Vf. 73-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl am 20. Januar 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 8. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden jeweils vom 19. Juni 2021 (2 K 345/18 und 2 K 1224/18) und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 (5 D 51/20). Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in der Stadt E. Durch Bescheid vom 1. Sep- tember 2017 bewilligte ihm das Jobcenter des Landkreises G. für den Zeitraum 1. August 2017 bis 30. Juni 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Als Anlage zu diesem Be- scheid erhielt der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorla- ge bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Diesen reichte der Be- schwerdeführer ohne weitere Unterlagen beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) als der zu- ständigen Landesrundfunkanstalt ein. Mit Bescheid vom 18. September 2017 befreite der MDR den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. Juni 2019 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV von der Rundfunkbei- tragspflicht. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer unter dem 13. Oktober 2017 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Dresden – gerichtet auf Verbescheidung des Widerspruchs – und beantragte Prozesskostenhilfe hierfür (geführt dort unter Aktenzeichen 2 K 345/18). Am 11. April 2018 erließ der MDR einen Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch zu- rückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Klage beim Verwal- tungsgericht Dresden – gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides – und beantragte wiederum Prozesskostenhilfe hierfür (geführt dort unter Aktenzeichen 2 K 1224/18). Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 19. Juni 2020 lehnte das Verwaltungsgericht die An- träge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten biete. Gegen beide Beschlüsse legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 5 D 51/20 und 5 D 50/20 geführt wurden. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Juli 2021 wies das Sächsische Oberverwaltungsge- richt die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit dem Aktenzeichen 2 K 345/18 zurück. Es fehle an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Zwar sei diese – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – zulässig. Eine Auslegung ergebe, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Widerspruchsbescheides nicht mehr die Verpflichtung zum Erlass des Bescheides begehrt habe, sondern die Verpflichtung des MDR, ihn für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1

3 RBStV zu befreien; hierfür bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdefüh- rer habe indes offensichtlich nicht den geltend gemachten Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV. Der Senat habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Eine Nichtigkeit folge insbesondere nicht aus der Nichtnennung der Einschränkung des Daten- schutzgrundrechts im Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag; eine dem § 4 RBStV entsprechende Regelung habe es bereits in vorkonstitutioneller Zeit in § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 16) gegeben. Die beim MDR eingegangene Bescheinigung des Jobcenters habe nur den Zeitraum ab August 2017 betroffen, nicht auch jenen von Januar 2013 bis Juli 2017. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf. Die angegriffenen Beschlüsse hätten verkannt, dass der Ausgang der Klage zumindest offen sei. Ziel des Ausgangsverfahrens sei die Feststellung, dass das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, durch welches der Sächsische Landtag dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrecht- licher Staatsverträge vom 21. Dezember 2010 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe, durch den wiederum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Kraft getreten sei, wegen Verstoßes gegen das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot und das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf nichtig sei. Infolge dessen sei auch der hierauf beruhende Widerspruchsbescheid nichtig. Diese im Ausgangsverfahren aufgewor- fenen Fragen seien noch nicht abschließend geklärt. Die Fachgerichte überspannten daher die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen 2 K 1224/18 wendet, teilt er zwar mit, hierge- gen Beschwerde eingelegt zu haben, berichtet aber nicht über den etwaigen Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

4 2. In Bezug auf den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Be- schluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen 2 K 345/18 und den seine Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 legt der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung i.V.m. dem Rechtsstaats- grundsatz nicht hinreichend dar. Er behauptet schlicht, die Fachgerichte hätten die – näher aufgeführten – verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Prozesskos- tenhilfe überspannt. Mit den Gründen der Entscheidungen setzt er sich aber überhaupt nicht auseinander. 3. Aus denselben Gründen ist eine objektiv willkürliche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die eine mögliche Verletzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 Satz 1 SächsVerf begründen könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18), nicht ausreichend dargetan. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Schurig gez. Strewe gez. Wahl

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