Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 30-IV-22
Vf. 30-IV-22 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 18. August 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 27. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Medien- freiheit im „Internet-Zeitalter“ geltend. Dem ging eine von dem Beschwerdeführer am 5. November 2021 eingereichte Verfassungs- beschwerde – Vf. 101-IV-21 – voraus. Der Verfassungsgerichtshof verwarf diese mit Be- schluss vom 2. Dezember 2021 als unzulässig. Der hier gegenständlichen Beschwerdeschrift kann im Wesentlichen entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Rund- funks sowie gegen eine seiner Auffassung nach durch den Medienstaatsvertrag angeordnete Zensur wendet. Zur Begründung verweist er unter Bezugnahme auf die vorangegangene Ver- fassungsbeschwerde auf die beigefügte – etwa 200 Seiten umfassende – Abhandlung „Rechts- rahmen Medienfreiheit“ mit Stand vom 2. April 2022 sowie die – etwa 990 Seiten umfassende – sogenannte „Metastudie LIBRA (Freiheits- und Medienzukunft)“ mit Stand vom 1. April 2022, deren Autoren jeweils nicht angegeben sind und die sich unter anderem gegen das Sys- tem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge sowie die Rundfunkbeitragspflicht auch für Geringverdiener und Nichtnutzer richten. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 5 GG in seiner Gestalt der Informations- freiheit und des Zensurverbots sowie eine Verletzung weiterer Grundrechte des Grundgeset- zes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta in Bezug auf verschiedene Teilbeschwerden, die im Wesentlichen bereits Gegenstand der Verfassungs- beschwerde – Vf. 101-IV-21 – gewesen sind. Weiterhin fordert er „mehr Landesverfassungsgericht“ mit dem Anliegen, ausreichende ge- richtliche Ressourcen für die Bearbeitung seiner Thematik zu gewährleisten. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG). 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-
3 staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat schon nicht den Lebenssachverhalt, aus dem er die gerüg- ten Grundrechtsverletzungen ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergegeben, sondern lediglich abstrakt allgemeine Erwägungen zur Recht- und Verfassungsmäßig- keit der Rundfunkbeitragspflicht, der Vollstreckung von Beiträgen durch die Landes- rundfunkanstalten sowie zum Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt damit nicht hinreichend er- kennen, durch welchen konkreten Akt öffentlicher Gewalt er in welchem Grundrecht verletzt sein soll. Eine Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitrags- pflicht allein genügt den Begründungsanforderungen nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 102-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 – VfGBbg 71/21; Be- schluss vom 17. September 2021 – VfGBbg 32/21). Soweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen Regelungen in ver- schiedenen (rundfunkrechtlichen) Staatsverträgen der Länder wenden will, fehlt es an der Angabe derjenigen Landesgesetze, durch welche diese Regelungen gemäß Art. 65 Abs. 2 SächsVerf in das sächsische Landesrecht transformiert worden sind; nur diese können Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Verfassungsge- richtshof sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 102-IV-21; Be- schluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Betka gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe
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Referenzen
- Grundgesetz Artikel 5 1x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 65 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)