Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 41-IV-21 (HS)
Vf. 41-IV-21 (HS) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 18. August 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 12. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde, die durch Schreiben vom 6. Oktober 2021 erweitert wur- de, wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rund- funkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 (SächsGVBl. S. 194), das am 13. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Art. 1 dieses Gesetzes enthält die Zustimmung des Sächsischen Landtages zu dem im Okto- ber 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Dreiund- zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwan- zigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), durch den wiederum der Rundfunkbeitragsstaats- vertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (RBStV) mit Wirkung ab 1. Juni 2020 geändert wur- de. Unter anderem wurde in § 11 RBStV (Verarbeitung personenbezogener Daten) nachste- hender Absatz 5 neu aufgenommen und der vorherige Absatz 7 als Absatz 8 wie folgt neu gefasst: (5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebe- hörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfol- genden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrund- funkanstalt: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ- lich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung. 2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Woh- nung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktu- alisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ih- rem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor. (8) 1Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrund- funkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über 1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten, 2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a,
3 3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und 4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat. 2Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder sat- zungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder aus- schließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf. Zwar sei ein möglicher Rechtsweg über die Verwal- tungsgerichte nicht erschöpft; die Verfassungsbeschwerde sei aber von allgemeiner Bedeu- tung. In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des Zitiergebotes des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf bei der Übernahme des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in das sächsische Landesrecht durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsver- trag vom 6. Dezember 2011. Dieser Verfassungsverstoß sei durch das hier angegriffene Ge- setz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in welchem dem Zitiergebot Beachtung geschenkt worden sei, nicht geheilt worden; vielmehr seien weitere Grundrechts- verletzungen hinzugefügt worden. Die Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs in § 11 Abs. 5 RBStV sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Datenschutzgrundrecht; dies- bezüglich mache sich der Beschwerdeführer die Stellungnahme des Sächsischen Daten- schutzbeauftragten aus dem Gesetzgebungsverfahren zu eigen. Der Gesetzgeber habe es ver- säumt, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten, weil zu viele Daten abgeglichen würden; eine sukzessive oder anlassbezogene Übermittlung wäre ausreichend gewesen. Die Übermittlung auch der letzten Anschrift verletze das Recht auf Vergessen, welches Bestand- teil des Datenschutzes sei. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wer- de durch § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV ohne ausreichende Vorgaben an die Kommission zur Er- mittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) delegiert. Im Übrigen habe die Ge- setzesbegründung sich nicht auf den bisherigen Meldedatenabgleich stützen können, weil die- ser infolge der Verletzung des Zitiergebotes nichtig gewesen sei. Die Beschränkung des Aus- kunftsrechts in § 11 Abs. 8 RBStV auf die dort genannten Daten sei unzureichend begründet und das Zitiergebot diesbezüglich nicht gewahrt worden. Zudem sei hierdurch der Wesens- gehalt des Datenschutzgrundrechts angetastet. Schließlich sei die Datenschutz- Grundverordnung nicht eingehalten worden, wie sich aus der Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ergebe. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde erweitert und rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch den neu eingefüg- ten § 10a RBStV. Dieser lautet: Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurtei- lungsspielraum besteht. Im Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung werde nicht dargestellt, dass es sich hier- bei um eine neue Regelung handele. Der Gesetzgeber werde darüber im Unklaren gelassen, dass eine Rechtsgrundlage für eine bereits existierende Arbeitsweise des Mitteldeutschen Rundfunks geschaffen werden solle. Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Bescheiden seien wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift erst seit dem 1. Juni
4 2020 gegeben, sodass alle Festsetzungsbescheide bis dahin nichtig seien. Die automatisierte Erstellung von Bescheiden führe aufgrund der mangelnden Kontrolle zu Fehlern, sodass unter anderem die Festsetzung für verjährte Zeiträume erfolge. Mit dem Erlass von vollständig au- tomatisierten Bescheiden sei auch gegen § 34 SächsDSG, welcher einen vollständig automati- sierten Erlass von Bescheiden ausschließe, sowie gegen Art. 33 SächsVerf verstoßen worden. Weiterhin verletze der Gesetzesentwurf Art. 70 SächsVerf sowie die in Art. 39 Abs. 3 Sächs- Verf garantierten Beteiligungsrechte der Abgeordneten. Mit der Begründung des Geset- zesentwurfs der Sächsischen Staatsregierung sei den Abgeordneten der Hintergrund des neuen § 10a RBStV sowie die Bedeutung der Nutzung der Öffnungsklausel aus Art. 22 Abs. 2b DSGVO nicht transparent dargelegt worden. Den Antrag des Beschwerdeführers, § 11 Abs. 5 und 8 RBStV im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache für nicht anwendbar zu erklären, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 42-IV-21 (e.A.) abge- lehnt. Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner am 6. Oktober 2021 erweiterten Verfas- sungsbeschwerde gegen die durch Art. 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rund- funkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 eingefügte Regelung des § 10a RBStV wendet, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG versäumt hat. a) Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG bin- nen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. Die durch Staatsverträge der Länder getroffenen Regelungen bedürfen gemäß Art. 65 Abs. 2 SächsVerf jeweils der Transformation durch ein Landesgesetz (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21; Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; vgl. Degenhart in: De- genhart/Meissner, Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 5 Rn. 16; Schweiger in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Frei- staates Bayern, Stand Juli 2008, Art. 72 Rn. 4; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Auflage, Art. 72 Rn.7). Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwer- de gegen Bestimmungen eines Staatsvertrages ist daher das Gesetz, mit dem diese Transformation in Landesrecht vorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21; Be- schluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; vgl.
5 BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1955, BVerfGE 4, 157 [163]; ThürVerfGH, Urteil vom 19. Juni 1998 – 10/96 – juris Rn. 59; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 54; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – juris). Soweit ein Beschwerdeführer nach Ablauf der Jahresfrist sei- ne Verfassungsbeschwerde auf weitere Normen erweitert, für die die Beschwerdefrist ihrerseits bereits abgelaufen ist, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung hinsichtlich dieses neuen Angriffsgegenstandes unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 – juris Rn. 73; Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 150). b) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der am 6. Oktober 2021 erwei- terten Verfassungsbeschwerde die Frist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG nicht gewahrt. Art. 1 des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 28. Oktober 2019, der den angegriffenen § 10a RBStV neu einge- fügt hat, wurde durch das vom Sächsischen Landtag am 29. April 2020 beschlossene und am 13. Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rund- funkänderungsstaatsvertrag in Landesrecht übernommen. Die Frist für die Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde endete spätestens am 31. Mai 2021, weil der in Landesrecht transformierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 2 Abs. 2 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 28. Oktober 2019 am 1. Juni 2020 in Kraft trat. Es handelt sich bei der Erweiterung der Verfassungsbe- schwerde auch nicht lediglich um eine Ergänzung der bereits innerhalb der Frist erho- benen Verfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Norm des § 10a RBStV unab- hängig von den bereits zur Überprüfung gestellten § 11 Abs. 5 und 8 RBStV gerügt worden ist und einen anderen Beschwerdegegenstand betrifft. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die durch Art. 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 eingefügten Regelungen des § 11 Abs. 5 und 8 RBStV richtet. Insoweit genügt sie nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges bzw. dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). a) Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann, wenn gegen die behauptete Grund- rechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist, die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung dieses Rechtsweges erhoben werden. Hieraus folgt zugleich der Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbar gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfas- sungsbeschwerde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]). Diese ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwer- deführer schon durch die Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn zur Umsetzung der Rechtsnorm ein Verwaltungsakt erforderlich ist oder in der Rechtswirklichkeit ergeht, welchen der Beschwerdeführer sodann in einer dem Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) genügenden Weise zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom
6 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 28. Au- gust 2015 – Vf. 119-IV-14; Beschluss vom 23. Oktober 2014 – Vf. 66-IV-13, m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – juris). Das Prin- zip der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Erhebung einer Verfassungsbe- schwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Ge- setz, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Ausschlaggebend ist, ob die fach- gerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die verfassungsrechtliche Überprüfung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeb- lich abhängt, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift tat- sächlich und rechtlich beschwert ist (so BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 11). b) Danach hätte der Beschwerdeführer zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg be- schreiten müssen. Gegen die in § 11 Abs. 5 RBStV angeordnete Datenübermittlung durch die für den Beschwerdeführer zuständige Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk sowie zur Durchsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 11 Abs. 8 RBStV hätte dem Beschwerdeführer zunächst die Anrufung der Ver- waltungsgerichte oblegen, um mittelbaren Rechtsschutz – etwa durch eine (negative) Feststellungsklage oder eine (vorbeugende) Unterlassungsklage – zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 13). Weiterhin steht dem Beschwerdeführer offen, gegen einen Beitragsbescheid bzw. den Meldeda- tenabgleich über die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs eine inzidente Kontrol- le der von ihm angegriffenen Regelungen zu erreichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 – 81/21.VB-3 – juris Rn. 5). Der angegriffene regelmäßige und automatisierte Meldedatenabgleich ist im Zusam- menspiel mit den Anzeigepflichten und Erhebungsmethoden in den §§ 8, 9 und 11 Abs. 4 RBStV zu sehen. Sowohl der Sachverhalt als auch die einfachrechtliche Rechtslage sind insofern zunächst durch die Fachgerichte aufzuarbeiten, um eine ver- fassungsrechtliche Entscheidung auf gesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage zu ermöglichen. So ergeben sich aus § 8 RBStV umfangreiche Anzeigepflichten der Bei- tragsschuldner und aus § 9 RBStV Auskunftsrechte der Landesrundfunkanstalten. Ins- besondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 4 Satz 5 RBStV Vorausset- zungen für die Meldedatenerhebung formuliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Ja- nuar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 15). Nach diesen Erwägungen erscheint die Er- schließung des Ausmaßes und der Effektivität dieser Anzeigepflichten und Erhe- bungsmethoden für die Prüfung der Erforderlichkeit des regelmäßigen und automati-
7 sierten Meldedatenabgleichs notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 16). Die verfassungsrechtliche Beurteilung der Bestimmtheit und Angemessenheit des re- gelmäßigen und automatisierten Meldedatenabgleichs hängt weiterhin von der Ausle- gung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe in § 11 Abs. 5 Satz 5 und 6 RBStV ab. So ergibt sich aus § 11 Abs. 5 Satz 5 RBStV, dass der automatisierte Mel- dedatenabgleich dann nicht erfolgen soll, wenn der Datenbestand nach Prüfung der KEF „hinreichend aktuell“ ist, wobei die „Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstige Faktoren“ zu berücksichtigen sind. Den Bedeutungsinhalt dieser Tatbe- standsmerkmale zu erschließen, obliegt den für die Auslegung und Anwendung einfa- chen Rechts primär zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Ja- nuar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 17). c) Eine Vorabentscheidung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen werden soll und wenn eine fachgerichtliche Vorklärung in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht nicht erforderlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 90 Rn. 398; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 398; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 [386 ff.]). Das entspricht dem Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, der auch einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den Fachgerichten dient; danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrecht- liche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992, BVerfGE 86, 382 [388]). bb) Gemessen daran ist eine Vorabentscheidung nicht geboten. Zwar betreffen die ange- griffenen Regelungen eine Vielzahl von Personen. Wie dargelegt, wirft die Verfas- sungsbeschwerde jedoch nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfas- sungsgerichtshof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen – insbesondere im Hinblick auf Ausmaß und Effektivität der weiteren Erhebungsmethoden sowie der Erschließung der unbe- stimmten Rechtsbegriffe – beantworten könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Ja- nuar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 15 ff.).
8 cc) Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtsweges nicht zugemutet werden könnte, sind weder vorgebracht noch sonst er- sichtlich. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Betka gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe
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