Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 31-IV-24 (HS)/Vf. 34-IV-24 (e.A.)
Vf. 31-IV-24 (HS) 34-IV-24 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 23. Mai 2024 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 16. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schreiben vom 24. April 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 16. November 2020 (2 C 49/20), die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 17. Mai 2023 (3 T 70/23 [2] und 3 T 71/23 [2]), die Verfügungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. August 2023, 7. November 2023 und 24. November 2023 (2 Ws 441/23 und 2 Ws 442/23) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 15. April 2024 (3 T 70/23 [2]). Mit Schreiben vom 24. April 2024 beantragt sie zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wie dem angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2023 (3 T 70/23 [2]) zu entnehmen ist, wand- te sich die Beschwerdeführerin erstinstanzlich gegen die am 5. April 2023 erfolgte Beräu- mung ihrer früheren Wohnung. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) sowie von Art. 14, Art. 32, Art. 33, Art. 36 und Art. 37 SächsVerf. Mit dem Eilan- trag begehrt sie, dass die Gläubigerin das Eigentum, „welches ihr am 5. Januar 2023 und fol- gend zur insbesondere Wahrnahme ihrer und der fremden Eigeninteressen zugänglich gewor- den ist, einem vom Gericht zu bestimmenden Verwahrer“ übergibt. Sie soll „innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Auflistung desjenigen Eigentums“ einreichen, „welches an wen (konkrete Bezeichnung) und wann insbesondere übergeben“ oder vernichtet wurde. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zu den Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist – ungeachtet der Frage ihrer fristgemäßen Einlegung – unzu- lässig, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti- iert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Be- schluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114- IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne
3 weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 78-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 30-IV-23 [HS]; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-18; st. Rspr.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Weder hat die Beschwerdeführerin den der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvollziehbar dar- gestellt noch alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Eine Prüfung etwaiger Verfassungsver- stöße ist unter diesen Umständen nicht möglich. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Brosius-Gersdorf gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- 2 C 49/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 T 70/23 3x (nicht zugeordnet)
- 3 T 71/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 441/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 442/23 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 31 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 37 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)