Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 26-IV-24

Vf. 26-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 28. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 16. Januar 2024 (8 C 199/22 EV) und gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 15. Februar 2024 (2a T 22/24). Er hat die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 22. April 2024 auf den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 14. März 2023 (2a T 22/24) erweitert. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2024 wies das Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau – ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Richter in ei- nem zivilgerichtlichen Verfahren als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 sofortige Be- schwerde. Der amtsgerichtliche Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil ihm die in den Gründen erwähnte dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Zudem berücksichtige der Beschluss die Ausführungen des Beschwerdeführers nur unzureichend und sei willkürlich. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 15. Februar 2024 zurück. Zwar sei es zutreffend, dass dem Beschwerdeführer die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht mitgeteilt worden sei. Dieser Verfahrensman- gel sei aber als im Beschwerdeverfahren geheilt anzusehen, weil ihm der Inhalt der dienstli- chen Stellungnahme mit dem angefochtenen Beschluss bekanntgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13. März 2024 Anhörungsrüge und begrün- dete diese damit, dass das Landgericht seinen Vortrag zur sofortigen Beschwerde vollkom- men unzureichend berücksichtigt habe. Weiterhin lehnte er den mit dem Beschwerdeverfah- ren befassten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2024 wurde der Befangenheitsantrag verworfen. Dieser sei offensichtlich unzulässig, weil es grob rechtsmissbräuchlich sei und einzig der Ver- fahrensverschleppung diene. Zudem wurde die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Be- schluss habe sich mit den Ausführungen der sofortigen Beschwerde, die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters sei dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden, ausei- nandergesetzt und insofern darauf abgestellt, dass die darin liegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs jedenfalls im Nichtabhilfeverfahren geheilt worden sei. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Form als Willkür- verbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Rich- ter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Der Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2024 sei willkürlich. Zur Be-

3 gründung werde auf die Schriftsätze verwiesen, „auf die weder das Amtsgericht Zittau noch das Landgericht Görlitz eingegangen“ sei. Sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei ver- letzt, weil die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters nicht die gesetzlichen An- forderungen erfüllten und ihm nicht zur Kenntnis übersandt worden seien. Dies sei auch nicht geheilt worden. Überdies sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe willkürlich. Zur Begrün- dung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werde auf die Anhörungsrüge vom 13. März 2024 verwiesen. Der Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot. Der Befangenheitsantrag sei durch den abgelehnten Richter selbst und nicht durch den gesetzlichen Richter verworfen worden. Überdies setze sich der angegriffene Be- schluss nicht mit seinem Vortrag aus der Anhörungsrüge auseinander. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder in Bezug auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Januar 2024 und des Landgerichts vom 15. Februar 2024 (hierzu a) noch hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 14. März 2024 (hierzu b) ge- recht. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sowie des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Januar 2024 sowie den Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2024 rügt, genügt der pauschale Verweis auf im fach- gerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben nicht den Anforderungen an ein sub- stantiiertes Vorbringen anlässlich einer Verfassungsbeschwerde. Es ist nicht Aufgabe

4 des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund eines pauschalen Hinweises auf frühere Schriftsätze, den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachver- halte hin zu untersuchen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62- IV-22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest die tatsäch- lichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen in der Beschwerdeschrift selbst genannt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6). Auch hinsichtlich der im Übrigen gerügten Verletzung des Rechts auf den gesetzli- chen Richter und des Grundrechts auf Gleichbehandlung genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Ver- fassungsbeschwerde. Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die pau- schale Behauptung der Verletzung dieser Rechte, ohne auch nur im Ansatz anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben der gerügten Grundrechte aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen aus wel- chem Grund kollidieren könnten. b) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Rich- ter durch den Beschluss vom 14. März 2024 rügt, verbleibt es bei der bloßen Behaup- tung der Verletzung dieses Grundrechts ohne Auseinandersetzung mit den hierzu ent- wickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben oder den Gründen des angegriffenen Be- schlusses. Soweit er geltend macht, dieser Beschluss verletzte ihn in seinem Anspruch auf recht- liches Gehör, beschränkt er sich auf den Einwand, sein Sachvortrag sei übergangen worden. Es fehlt bereits an Angaben dazu, welches entscheidungserhebliche Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sein soll. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

5 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe

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