Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 32-IV-23

Vf. 32-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 20. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Festset- zungsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR) vom 1. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2023 sowie gegen den als Art. 1 des Geset- zes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) in das Landesrecht übernommenen Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 640) sowie gegen den als Art. 1 des Gesetzes zum Neunzehnten Rund- funkänderungsstaatsvertrag vom 15. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 246) in das Landesrecht über- nommenen Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 3. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 247). Mit angegriffenem Bescheid vom 1. März 2023 setzte der MDR gegen den Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 in Höhe von 547,62 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2023 Widerspruch, welcher mit angegriffenem Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 zurück- gewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Datenschutz aus Art. 33 SächsVerf. Er habe im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezogen. Um aufgrund dessen eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags zu erlangen, sei er jedoch verpflichtet, einen Antrag unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu stellen. Hierfür müsse er seine personenbezogenen Daten gegenüber dem MDR preisgeben. Die Beschreitung des Rechtsweges zu den Verwal- tungsgerichten führe ebenso zu einer Verletzung des Datenschutzes, weil auch in einem sol- chen Fall der Leistungsbezug gegenüber dem MDR offengelegt werden müsse. Überdies sei die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, weil das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot nicht angewendet werde. Ihm sei zudem bereits ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden, weil ihm die Vollstreckung drohe. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und der Sächsische Landtag haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. März 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 wendet, genügt die Verfassungs- beschwerde nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (vgl. zu dem Maßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 1-IV-23 [HS]/Vf. 2-IV-23 [e.A.] m.w.N.). Er hat von der Möglichkeit, ge- gen die Bescheide zum Verwaltungsgericht Klage zu erheben, keinen Gebrauch ge- macht. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des Fünfzehnten und Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags richtet, wahrt sie – ungeachtet der Frage der Wahrung der Einlegungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG – nicht den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. zu dessen Anwendbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden SächsVerfGH, Be- schluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS] m.w.N.). Dem Beschwerdeführer stand es offen, durch eine Klage gegen die angegriffenen Be- scheide zum Verwaltungsgericht eine inzidente Kontrolle der von ihm angegriffenen Regelungen zu erreichen. 3. Hier sind durchgreifende Gründe dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmswei- se nicht zugemutet werden kann, Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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